Original von reblaus
Der Anspruch auf Zahlung des Abschlags entsteht im Jahr der Zahlung.
Ihre Gedanken erscheinen etwas wirr.
Der Versorger kann für Mai, Juni, ... 05 monatliche Abschläge in Höhe von jeweils 500 € wirksam fällig gestellt haben. Diese fälligen Forderungen bestanden auch dann in 05, wenn der Kunde diese fälligen Forderungen erst in 06 durch Zahlung erfüllte. Erfüllte der Kunde diese fälligen Forderungen indes nicht, bestehen sie auch ab einer in 06 erstellten Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht mehr.
Ich habe meine Rechtsauffassung hinlänglich dargelegt, insbesondere dass bei vertraglich vereinbartem Recht, Abschläge einseitig festzusetzen und zu verlangen, die Zahlung einseitig festgesetzter und verlangter Abschläge zunächst
nicht rechtsgrundlos erfolgt. Sie sind nämlich dabei
zunächst vertraglich geschuldet, so dass offensichtlich im Zeitpunkt der Zahlung noch kein Rückforderungsanspruch des Kunden bestehen kann.
Dass die Höhe eines einseitig festgesetzten und verlangten Abschlages etwas mit der Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich. Wie sich die Höhe eines einseitig festgesetzten und verlangten Abschlages bemisst, ist oft schon nicht ersichtlich, eher das Geheminis des Versorgers. Wenn mein Versorger mir gegenüber einen monatlichen Abschlag in Höhe von 500 € festsetzt, dann weiß ich überhaupt nicht, warum. Macht der halt kraft seiner Wassersuppe. Ich kann den so
einseitig festgesetzten monatlichen Abschlag nur zahlen oder mich diesbezüglich auf gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unbilligkeit und Unwirksamkeit des geforderten monatlichen Abschlages berufen.
Unabhängig von einseitig festgestzten und verlangten Abschlagszahlungen wird die davon zu unterscheidende
vertragliche Zahlungspflicht des Kunden für Energielieferungen im Abrechnungszeitraum aus oben genannten Gründen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig.
Wurden zunächst einseitig festgesetzte und verlangte, mithin zunächst fällige Abschlagsforderungen durch den Kunden nicht geleistet, besteht ab der Abrechnung neben der vorgenannten vertraglichen Zahlungspflicht des Kunden, die frühestens zwei Wochen ab Zugang der Abrechnung fällig wird, kein separater Anspruch auf Abschlagszahlungen für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum mehr.
Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen sind mithin untergegangen und existieren nicht mehr. Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen des Versorgers waren demnach auf eine Art auflösend bedingt, jedenfalls keine
endgültigen Ansprüche.
Wie ich aufgezeigt haben wollte, konnte sich die Summe der einseitig festgestzten und verlangten Abschlagsforderungen, die der Kunde zunächst nicht rechtsgrundlos leistete, durchaus auf 2.000 € belaufen haben, wohingegen sich die davon deutlich zu unterscheidende vertragliche Zahlungspflicht für Energielieferungen im Abrechnungszeitraum durchaus auch auf Null belaufen haben kann.
Demnach sollte klar sein, dass der Rückforderungsanspruch wegen Zahlungen auf vertraglich einseitig festsetzbarer und verlangbarer Abschläge, die einseitig festgesetzt und verlangt wurden und deshalb jeweils fällig vertraglich geschuldet waren, nicht bereits mit der Abschlagszahlung entstanden sein kann.
Die Zahlung eines solchen Abschlages erfolgte bei der Leistung nicht rechtsgrundlos. Der Kunde
erfüllte dabei einen - nur vorübergehend bestehenden - vertraglichen Anspruch auf Abschlagszahlung, ohne dass damit feststünde, dass der Versorger diese Zahlung
endgültig behalten darf. Es wurde dabei eben nur eine Art (auflösend) bedingt bestehende Forderung des Versorgers erfüllt. Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist mithin kein
letztgültiger Anspruch, sondern vielmehr vorübergehender Natur.
Original von reblaus
Wenn Sie hier eine Bedingung in die Diskussion einbringen, unter der die Abschlagszahlungen geleistet werden, würden Sie bitte erklären, wie diese Bedingung ausgestaltet ist? Ist etwa Teil dieser Bedingung, dass die vereinbarte einseitige Preisänderungsklausel wirksam sein muss?
Selbst wenn die Parteien dies zur Bedingung für ihre Zahlung gemacht hätten, so wäre diese Bedingung bereits bei Vertragsschluss weggefallen und nicht erst bei der Erstellung der Abrechnung. Die Abschlagszahlung wäre nach Eintritt der Bedingung erfolgt. Der Rückforderungsanspruch würde somit unmittelbar mit Zahlung entstehen.
Wirres Zeug!