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Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 122050 mal)

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Offline RR-E-ft

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Das sehe ich auch so.

Abschlagszahlungen, wenn sie denn vereinbart und geleistet wurden, haben immer vorläufigen Charakter (vgl. auch BGH X ZR 60/04 für Versorgerleistungen).

Zitat
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB- Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.

(3) Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem frühere Leistungsbedingungen der Klägerin betreffenden Urteil vom 3. November 1983 (aaO) ohne weiteres - stillschweigend - ausgegangen (so auch das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 384; OLG Hamm aaO; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 12, 55, 58]. Soweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Bezug auf die inhaltlich ähnliche Klausel des § 30 AVBEltV am Rande die Ansicht geäußert hat, daß im Rückforderungsprozeß der Kunde nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung des Versorgungsunternehmens darzutun und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; BGHZ 154, 5, 9), vermag sich der erkennende Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

Deshalb ist für die Entstehung des Rückforderungsanspruches des Kunden der Zeitpunkt der Abrechnung, resp. darauf geleistete weiterer Zahlungen  maßgeblich, nicht jedoch der Zeitpunkt einer zuvor geleisteten (vorläufigen) Abschlagszahlung.

Erst aus der Verbrauchsabrechnung selbst wird erkennbar, ob der Versorger dabei vertraglich nicht vereinbarte, (unwirksam) einseitig geänderte Preise zur Abrechnung stellt. Erst hierauf kann der Kunde anhand der vertraglich vereinbarten Preise seine Gegenrechnung aufmachen und dabei eine (bereits eingetretene) Zuvielzahlung seinerseits feststellen und aus § 812 BGB entsprechende Rückzahlung beanspruchen. Aus einer Abschlagszahlung allein ergibt sich nicht, ob eine Überzahlung des Kunden vorliegt, die nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann.

Rückforderungsansprüche aus Verbrauchsabrechnungen mit Rechnungsdatum 2006 (inklusive darauf geleistete Abschlagszahlungen, die auch bereits 2005 erfolgt sein konnten) verjährten deshalb - einen Beginn des Laufs der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB vorausgesetzt -  nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2009, wenn der Ablauf der Verjährung nicht gehemmt wurde.

Ebenso werden Rückforderungsansprüche der Kunden wegen in 2007 zugegangener Verbrauchsabrechnungen und darin berücksichtigter - in 2006 geleisteter Abschlagszahlungen- mit Ablauf des 31.12.2010 verjähren.

******

reblaus ist mit seiner Annahme einer Einwendungs(erklärungs)frist aus § 30 AVBV/ § 17 GVV auf dem Holzweg.

Er meint wohl, der Kunde werde nicht nur vorläufig, d. h.  bis zum  Rückforderungsprozess mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen, sondern generell, wenn er nicht bis zur Fälligkeit der Abrechnung (die frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang eintritt)  Einwände erhebt. Die Auffassung findet weder in den Gesetzesmaterialien noch in der Rechtsprechung eine Stütze.  Eine entsprechende materiell-rechtliche Beschneidung der Rechte des Kunden ist weder erforderlich noch (vom Gesetzgeber) bezweckt.

Zitat
BGH X ZR 60/04:

auch der bereits dargelegte Zweck der Klausel, das Versorgungsunternehmen vor Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen zu schützen, wird allein durch die Verweisung der Einwände des Kunden in einen Rückforderungsprozeß voll und ganz erreicht und erfordert daher keine weitergehende Einschränkung seiner Rechte. Die streitige Klausel bezweckt keine materiell- rechtliche Verschlechterung der Position des Kunden (Ludwig/Odenthal/ Hempel/ Franke, aaO Rdn. 58].

Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der Klausel, im Rückforderungsprozeß des Kunden die Darlegungs- und Beweislast genauso zu handhaben, wie sie im Zahlungsprozeß des Versorgungsunternehmens ohne die streitige Klausel anzuwenden wäre (OLG Hamm WuM 1991, 431).

Siehe hier.

Offline tangocharly

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@BerndA
Schließe mich den Ausführungen zur Vorläufigkeit bei Abschlagszahlungen an.

Aber bei dieser Thematik ist noch auf §  212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB hinzuweisen.

Angesichts der beliebten Praxis seitens der Versorger mit (einseitigen) Verrechnungsbestimmungen, gewinnt diese Methodik doch noch unerwartete Bedeutung, wenn nicht aufgepasst wird (und damit unser Ball dem Gaspreis-Protest nicht noch einmal zu Gunsten der Versorger in die Parade fahren kann).

Hierbei geht es nicht nur um die Hemmung der Verjährung, sondern um den Neubeginn der Verjährung \"durch Anerkenntnis\". Dies spielt freilich bis zum erstmaligen Beginn der Verjährungfrist (§ 199 Abs. 1 BGB) noch keine Rolle. Wird aber interessant, wenn der Versorger - wie so häufig - die Abschlagszahlung auf Rechnungen aus den Vorjahren \"bucht\".

Mit recht einfachen Mitteln kann aber dem Versorger die Möglichkeit zur einseitigen Verrechnungsbestimmung bei Zahlung von Abschlägen oder sonstige Teilzahlungen aus der Hand geschlagen werden, § 366 Abs. 1 BGB :  
    * Genaue Angabe, auf welchen Monat bzw. auf welchen Jahresverbrauch mit welchem Betrag gezahlt wird
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline tangocharly

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Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Amtliche Begründung zu  AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)

Bitte sind Sie so freundlich und stellen die Fundstelle per Link ein (damit ich hierzu nicht stundenlang  in den Drucksachen des Bundesrates zur amtlichen Begründung - ich suche auch die zu der AVBGasV - weiter wühlen muß). Danke
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Die amtlichen Begründungen zu den Verordnungen sind in den einschlägigen Energierechts- Kommentaren abgedruckt. Siehe etwa Danner/ Theobald, Energierecht- Kommentar, dort unter IV. G wie Gustav, Römisch I..

Offline darkstar

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Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline reblaus

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Ein frohes neues Jahr allerseits.

@RR-E-ft

Zitat
reblaus ist mit seiner Annahme einer Einwendungs(erklärungs)frist  aus § 30 AVBV/ § 17 GVV auf dem Holzweg.

Er meint wohl, der Kunde werde nicht nur vorläufig, d. h. bis zum Rückforderungsprozess mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen, sondern generell, wenn er nicht bis zur Fälligkeit der Abrechnung (die frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang eintritt) Einwände erhebt.

Das habe ich nie behauptet.

Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.

Aber lassen wir die Frage, ob es sich bei der Zahlungsmodalität um ein Kontokorrent handelt.

Wenden wir uns der Frage zu, die ich von Ihnen die ganze Zeit beantwortet haben wollte, was für einen Rechtscharakter Ihrer Ansicht nach die Versorgerabrechung hat. Dies ist der entscheidende Punkt, um beurteilen zu können, ob die Verjährungsfrist mit der Zahlung der Abschläge oder mit der Erstellung der Abrechnung beginnt.

Da auch Sie wohl die Ansicht vertreten, die Verjährung beginne mit der Abrechnung, und die Abschlagszahlungen seien nur vorläufigen Charakters, sollten Sie hier endlich erklären, was denn diese Abrechnung so besonders macht, dass allein durch ihre (möglicherweise fehlerhafte) Erstellung dem Versorger ein Zahlungsanspruch zuwächst. Es muss sich doch um irgendeinen (Ihrer Ansicht nach einseitigen) Rechtsakt handeln, der einen Anspruch erzeugt.

Ich bin gespannt. Das war ich allerdings bereits im vergangenen Jahr, ohne dass Sie das Geheimnis gelüftet hätten.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Ihnen auch ein frohes neues Jahr.

Zitat
Original von reblaus

Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.

Zitat
Original von reblaus
Es muss sich doch um irgendeinen (Ihrer Ansicht nach einseitigen) Rechtsakt handeln, der einen Anspruch erzeugt.

Da sagen Sie auch im neuen Jahr wieder Sachen, die weder überzeugen können, noch froh machen.

Die Abrechnung als solche erzeugt keinen Anspruch des Versorgers.

Ein Anspruch besteht entweder bereits  auf vertraglicher Grundlage oder er besteht eben nicht und entsteht auch nicht durch die Abrechnung.

§ 17 GVV regelt nur den Zeitpunkt der frühestmöglichen Fälligkeit eines Anspruchs des Versorgers - wenn ein solcher vertraglich denn überhaupt besteht - und beschränkt den Kunden darüber hinaus \"lediglich\" mit fast allen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess undzwar auch und gerade mit Einwendungen, die dem Kunden bekannt sind, sonst würde die Vorschrift mit der Verweisung der Einwendungen des Kunden auf den Rückforderungsprozess wohl schon keinen Sinn machen.

Der Kunde ist wegen aller Fehler der Abrechnung - bis auf \"offensichtliche Fehler\" im Sinne der Rechtsprechung (die so gut wie überhaupt nicht vorkommen) - durch § 17 GVV auf einen Rückforderungsprozess verwiesen.

Eine weitergehende materiell- rechtliche Beschränkung der Rechte  des Kunden ist demgegenüber weder erforderlich noch vom Gesetzgeber beabsichtigt.

Im Rückforderungsprozess des Kunden kann sich demnach herausstellen, dass ein Anspruch des Versorgers überhaupt nicht bestand, obschon der Kunde gerade wegen des Einwendungsausschlusses des § 17 GVV zunächst und somit vorläufig sowieso auf die Abrechnung zahlen musste. Gerade daraus wird ersichtlich, dass weder die Abrechnung als solche noch § 17 GVV einen letztgültigen Anspruch erzeugt.

Möglicherweise wurmt es Sie besonders, dass insbesondere die Frage der Unbilligkeit eines Tarifs nie unter einen \"Fehler der Abrechnung\" gem. § 30 AVBV subsumiert wurde (vgl. BGH NJW 2003, 3131 m.w.N.).

Zitat
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nichts anderes aus der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV, nach welcher Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, \"soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen\".

Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfaßt.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO unter II 2 b) sowohl für den Tarifkunden- wie für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der \"Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens\" vom 27. Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewißheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Partei hierüber folgt.

Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen. Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO; a.A. Ludwig/Odenthal/ Hempel/ Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Morell aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).

Möglicherweise wird auch daraus ersichtlich, dass ein Preis tatsächlich nicht deshalb geschuldet wird, nur weil er vom Versorger zur Abrechnung gestellt wird. Der tatsächlich geschuldete Preis ergibt sich aus der - außerhalb jedweder Abrechnung liegenden - vertraglichen Abrede (Einigung) der Parteien, wie vor anders hingegen bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht einer Partei.

Wenn die Unbilligkeit des Tarifs schon nicht unter § 30 AVBV fiel, kann eine vermeintliche Einwendungsfrist der §§ 27,  30 AVBV/ 17 GVV wohl insbesondere kaum zum Anerkenntnis einer einseitigen Preisbestimmung führen, wovon Sie jedoch auszugehen scheinen. Hinsichtlich unwirksamer vertraglicher Entgelterhöhungsklauseln bleibt zudem auch weiter auf BGH VIII ZR 199/04 zu verweisen.

Es bleibt Ihnen auch im neuen Jahr unbenommen, es anders zu sehen, wenn es Sie froh macht.

Offline reblaus

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Zitat
Original von RR-E-ft Ein Anspruch besteht entweder bereits auf vertraglicher Grundlage oder er besteht eben nicht und entsteht auch nicht durch die Abrechnung.

Wenn dem so wäre, wie kommen Sie dann darauf, dass fürBeträge die der Kunde bereits mit den Abschlägen beglichen hat, erst aufgrund ihrer Abrechnung die Verjährung beginnt, und nicht aufgrund der Zahlung?

Einerseits kommen Sie nicht umhin der Abrechnung eine gewisse Bedeutung zuzumessen, andererseits wollen sie von genau dieser Bedeutung nichts wissen, weil Sie die Nähe zum Saldoanerkenntnis fürchten wie der Teufel das Weihwasser.

Erklären Sie doch, was Ihrer Ansicht nach im Rechtssinne mit den Abschlagszahlungen passiert, wenn sie vom Versorger abgerechnet wurden. Sie müssen in irgendeiner Weise von einer vorläufigen in eine endgültige Zahlung transformiert werden, da erst dann der Verjährungslauf beginnen soll.

Sie können es nicht erläutern, weil Sie sich mit dem Weihwasser benetzen müssten.

Offline RR-E-ft

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Ihre Theorie Einwendungsfrist -> Anerkenntnis ist wohl mit einem offensichtlichen Fehler behaftet, wovon es nicht abzulenken gilt. Es gibt schon keine gesetzliche Einwendungsfrist.

Die Abrechnung erzeugt keinen Anspruch. Punkt.

Dafür ist es vollkommen belanglos, ob überhaupt Abschläge vereinbart oder geleistet wurden. Selbst ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung einseitig festgestzter Abschläge ist nur vorübergehender Natur, mithin vorläufig. Die Höhe der geforderten Abschläge richtet sich auch nicht o. W. nach dem Umfang der gegenwärtigen Energielieferungen. So werden in den Sommermonaten Abschläge verlangt, auch wenn gar kein Gas verbraucht wird. Wurden zu Recht geforderte Abschläge vom Kunden nicht geleistet, erlischt zudem der vorläufige Anspruch auf diese mit der Verbrauchsabrechnung. Es besteht dann nur ein Anspruch, dessen frühestmögliche Fälligkeit ggf. in § 17 GVV geregelt ist, siehe oben.

Wurden bei einem formularmäßigen Sondervertrag keine Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart, dürfte wohl eine vertragliche Zahlungspflicht  des Kunden wegen § 310 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV auch erst frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Abrechnung  fällig werden.  Das hat dann mit geforderten Abschlägen schlicht überhaupt nichts zu tun. Und auch wenn Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden, wird dem Versorger nur das Recht eingeräumt solche zu verlangen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch und verlangt er keine Abschläge, verbleibt es gleichwohl bei § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.  

Auch an das geltende Abstraktionsprinzip darf erinnert werden.

Offline jofri46

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Den Rechtscharakter der Abrechnung sehe ich darin, dass sie zur Fälligkeit des Anspruches für den vertraglich vereinbarten Abrechungszeitraum führt und damit am Schluß des Jahres den Beginn der Verjährungsfrist in Gang setzt. Punkt.

Offline RR-E-ft

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@jofri46

Sehe ich auch so.

reblaus sagt wohl mal dies und mal das.

Zitat
Original von reblaus
Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.

Zitat
Original von reblaus

Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Sie haben Recht. Ich äußere mich zu diesem und zu jenem Thema.

Zitat
Original von RR-E-ft Die Abrechnung erzeugt keinen Anspruch. Punkt.

Diese Meinung haben Sie hier bereits hinlänglich wiederholt. Wenn Ihre Meinung  zutreffend ist, steht sie aber im Widerspruch zu Ihrer Ansicht, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für die gesamten Zahlungen des Abrechnungszeitraums erst zum Beginn des der Abrechnung folgenden Jahres zu laufen beginnt. Dann müssten Sie konsequent sein. Nach Ihrer Ansicht wäre folgerichtig, dass die regelmäßige Verjährungsfrist vom Zahlungszeitpunkt des einzelnen Abschlags abhängt. Lediglich die Verjährung des Saldos dürfte von der Erstellung der Abrechnung abhängen.

Es scheint Sie wollen gerne von den Kirschen naschen, weigern sich aber anzuerkennen, dass diese von einem Kirschbaum gepflückt wurden.

Offline RR-E-ft

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Ich habe meine Auffassung tatsächlich  hinlänglich dargetan und diese  umfassend mit Quellen/ Zitaten begründet, was wohl nicht jeder von sich behaupten kann. Ich habe insbesoondere dargelegt, warum es in den hier betroffenen Vertragsverhältnissen keine Einwendungsfrist gibt und weshalb es mithin auch nicht durch ein Verstreichenlassen einer solchen zu einem Anerkenntnis kommen kann. Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen.

Wenn Abschläge auf vertraglicher Grundlage gefordert werden können und gefordert werden, so ist der vertragliche Anspruch auf solche Abschlagszahlungen  auf eine Art auflösend bedingt. Der vertragliche Anspruch auf die Abschlagszahlung  besteht zunächst und mithin nur  vorläufig undzwar auch dann, wenn etwa im Sommer Abschläge für Gas gefordert werden, obschon im Sommer gar kein Gas bezogen wird. Die Zahlung eines solchen geforderten Abschlages erfolgt mithin im Zeitpunkt der Zahlung auf diesen (noch)  nicht rechtsgrundlos, so dass der Rückforderungsanspruch des Kunden auch noch nicht mit der Zahlung des Abschlages entstehen kann. Erst zu einem späteren Zeitpunkt - bei der Abrechnung - kann festgestellt werden, welche vertragliche Zahlungspflicht des Kunden  infolge im Abrechnungszeitraum  bezogener Leistungen überhaupt besteht.  Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welcher der Anspruch entstanden (nach BGH VIII ZR 242/85 zur Zahlung fällig) ist, und nicht etwa erst zu Beginn eines darauf folgenden Jahres. Da liegen einige Silvesterraketen dazwischen.

Der Kunde, dem im Abrechnungszeitraum 11 Abschläge abverlangt wurden und der diese jeweils gezahlt hatte, im Abrechnungszeitraum jedoch keine Energie bezogen hatte, hat Anspruch auf Erstattung  dieser geleisteten Abschlagszahlungen. Dieser Anspruch des Kunden folgt im Wortsinne auch nicht aus der Abrechnung des Versorgers, wenn in dieser etwa nur drei der 11 geleisteten Abschlagszahlungen aufgeführt sind.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Das alte Jahr endet am 31.12. um 24 Uhr. Das neue Jahr beginnt am 1.01. um 0 Uhr. Wie Sie zwischen diesen beiden Zeitpunkten auch nur eine Sylvesterrakete abschießen wollen, müssen Sie mir erklären. Nach meiner Kenntnis handelt es sich beim Schluss des alten und Beginn des neuen Jahres um einen identischen Zeitpunkt.

Zitat
§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
   1.    der Anspruch entstanden ist (...)

Zitat
Original von RR-E-ft Die Abrechnung erzeugt keinen Anspruch. Punkt.

Der Anspruch auf Zahlung des Abschlags entsteht im Jahr der Zahlung. Somit muss nach Ihrer Auffassung auch die Verjährungsfrist mit den Schluss dieses Jahres zu laufen beginnen.

Wenn Sie hier eine Bedingung in die Diskussion einbringen, unter der die Abschlagszahlungen geleistet werden, würden Sie bitte erklären, wie diese Bedingung ausgestaltet ist? Ist etwa Teil dieser Bedingung, dass die vereinbarte einseitige Preisänderungsklausel wirksam sein muss?

Selbst wenn die Parteien dies zur Bedingung für ihre Zahlung gemacht hätten, so wäre diese Bedingung bereits bei Vertragsschluss weggefallen und nicht erst bei der Erstellung der Abrechnung. Die Abschlagszahlung wäre nach Eintritt der Bedingung erfolgt. Der Rückforderungsanspruch würde somit unmittelbar mit Zahlung entstehen.

Sie winden sich, aber Sie können Ihre Rechtsauffassung nicht erklären.

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von reblaus
Der Anspruch auf Zahlung des Abschlags entsteht im Jahr der Zahlung.

Ihre Gedanken erscheinen etwas wirr.

Der Versorger kann für Mai, Juni, ... 05 monatliche Abschläge in Höhe von jeweils 500 € wirksam fällig gestellt haben. Diese fälligen Forderungen bestanden auch dann in 05, wenn der Kunde diese fälligen Forderungen erst in 06 durch Zahlung erfüllte. Erfüllte der Kunde diese fälligen Forderungen indes nicht, bestehen sie auch ab einer in 06 erstellten Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht mehr.  


Ich habe meine Rechtsauffassung hinlänglich dargelegt, insbesondere dass bei vertraglich vereinbartem Recht, Abschläge einseitig festzusetzen und zu verlangen, die Zahlung einseitig festgesetzter und verlangter  Abschläge zunächst nicht rechtsgrundlos erfolgt. Sie sind nämlich dabei zunächst vertraglich geschuldet, so dass offensichtlich im Zeitpunkt der Zahlung noch kein Rückforderungsanspruch des Kunden bestehen kann.

Dass die Höhe eines einseitig festgesetzten und verlangten Abschlages etwas mit der Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich. Wie sich die Höhe eines einseitig festgesetzten und verlangten Abschlages bemisst, ist oft schon nicht ersichtlich, eher das Geheminis des Versorgers. Wenn mein Versorger mir gegenüber einen monatlichen Abschlag in Höhe von 500 € festsetzt, dann weiß ich überhaupt nicht, warum. Macht der halt kraft seiner Wassersuppe. Ich kann den so einseitig festgesetzten monatlichen Abschlag nur zahlen oder mich diesbezüglich auf gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unbilligkeit und Unwirksamkeit des geforderten monatlichen Abschlages berufen.

Unabhängig von einseitig festgestzten und verlangten Abschlagszahlungen wird die davon zu unterscheidende vertragliche Zahlungspflicht des Kunden für Energielieferungen im Abrechnungszeitraum aus oben genannten Gründen frühestens  zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig.

Wurden zunächst einseitig festgesetzte und verlangte, mithin zunächst fällige Abschlagsforderungen durch den Kunden nicht geleistet, besteht ab der Abrechnung neben der vorgenannten vertraglichen Zahlungspflicht des Kunden, die frühestens zwei Wochen ab Zugang der Abrechnung fällig wird, kein separater Anspruch auf Abschlagszahlungen für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum mehr.

Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen sind mithin untergegangen und existieren nicht mehr. Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen des Versorgers waren demnach auf eine Art auflösend bedingt, jedenfalls keine endgültigen Ansprüche.

Wie ich aufgezeigt haben wollte, konnte sich die Summe der einseitig festgestzten und verlangten Abschlagsforderungen, die der Kunde zunächst nicht rechtsgrundlos leistete, durchaus auf 2.000 € belaufen haben, wohingegen sich die davon deutlich zu unterscheidende  vertragliche Zahlungspflicht für Energielieferungen im Abrechnungszeitraum durchaus auch auf Null belaufen haben kann.

Demnach sollte klar sein, dass der Rückforderungsanspruch wegen Zahlungen auf  vertraglich einseitig festsetzbarer und verlangbarer Abschläge, die einseitig festgesetzt und verlangt wurden und deshalb jeweils fällig vertraglich geschuldet waren, nicht bereits mit der Abschlagszahlung entstanden sein kann.

Die Zahlung eines solchen Abschlages erfolgte bei der Leistung nicht rechtsgrundlos. Der Kunde erfüllte dabei einen  - nur vorübergehend bestehenden - vertraglichen Anspruch auf Abschlagszahlung, ohne dass damit feststünde, dass der Versorger diese Zahlung endgültig behalten darf. Es wurde dabei eben nur eine Art (auflösend) bedingt bestehende Forderung des Versorgers erfüllt. Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist mithin kein letztgültiger Anspruch, sondern vielmehr vorübergehender Natur.

Zitat
Original von reblaus
Wenn Sie hier eine Bedingung in die Diskussion einbringen, unter der die Abschlagszahlungen geleistet werden, würden Sie bitte erklären, wie diese Bedingung ausgestaltet ist? Ist etwa Teil dieser Bedingung, dass die vereinbarte einseitige Preisänderungsklausel wirksam sein muss?

Selbst wenn die Parteien dies zur Bedingung für ihre Zahlung gemacht hätten, so wäre diese Bedingung bereits bei Vertragsschluss weggefallen und nicht erst bei der Erstellung der Abrechnung. Die Abschlagszahlung wäre nach Eintritt der Bedingung erfolgt. Der Rückforderungsanspruch würde somit unmittelbar mit Zahlung entstehen.

Wirres Zeug!

 

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