Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
reblaus:
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
Mit der anerkannten Abrechnung entsteht der Anspruch auf Zahlung des Saldos. Dies ist unabhängig davon, ob man in ihr ein Saldoanerkenntnis sieht, oder nicht. Aus dem Wortlaut einer unwirksamen Preisanpassungsklausel kann der Verbraucher nicht unbedingt auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung schließen. Jedenfalls liegt bezüglich der Fehlerhaftigkeit dann keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Eine grobe Fahrlässigkeit ist frühestens dann zu sehen, wenn der Verbraucher Kenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung zu seiner Klausel hat, z. B. wenn diese Klausel eine \"kann\"-Bestimmung enthält.
Nach Erlangung der Kenntnis beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.
RR-E-ft:
Einigkeit besteht wohl noch darin, dass es jedenfalls auf die Abrechnung und nicht etwa auf die Zahlung von geforderten Abschlagsbeträgen ankommt. Und schon trennen sich die Wege.
--- Zitat ---Original von reblaus
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
--- Ende Zitat ---
Soso.
Woraus soll sich das denn ergeben?
Worin soll denn die Anerkennung der Abrechnung überhaupt liegen?
Wenn eine Abrechnung anerkannt wird, kann nach reblaus´- hier im Forum oft geäußertem - Dafürhalten eine Preisneuvereinbarung vorliegen, die jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB wegen Überzahlung per se ausschließt. Dazu wurde eigens eine Theorie entwickelt, die so wohl bei noch keinem anderen zu lesen war. Demnach könnte wohl allenfalls noch das Anerkenntnis als solches angefochten/ kondiziert werden.
Es bestehen schon erhebliche Zweifel, dass die bloße Bezahlung einer Rechnung seitens des (Sondervertrags-) Kunden mit einem Anerkenntnis verbunden sein soll. [Nur bei Sondervertragskunden kann es überhaupt Probleme wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener, jedoch unwirksamer Preisänderungsklauseln geben, vgl. AG Starnberg, rechtskräftiges Urt. v. 22.10.09; LG Gera, rechtskräftiges Urt. v. 07.11.08]
Nun wird es bemerkenswert merkwürdig.
Um ein solches Anerkenntnis zu verhindern, so meinen einige, müsse man der Abechnung vorsorglich widersprechen, vor der Zahlung am besten einen Vorbehalt der Rückforderung erklären. Macht schließlich keinen großen Aufwand und hält alles offen, hindert jedoch den Eintritt der Verjährung von Rückforderungsansprüchen gerade nicht.
Der erklärte Vorbehalt bezieht sich dann möglicherweise in Anbetracht der hohen Abschlagszahlungen nur auf die Zahlung der Restforderung und ist in seiner Wirkung vollkommen fraglich, wenn sich aus der Abrechnung gar ein Guthaben für den Kunden ergibt, weil die Abschläge so hoch bemessen waren, dass selbst die Abrechnung nach den unwirksam erhöhten Preisen noch mit einem Guthaben für den Kunden abschließt.
Wer jedoch Widerspruch einlegt oder nur unter Vorbehalt zahlt, gibt wohl hinreichend deutlich zu erkennen, dass er an der Berechtigung der abgerechneten Forderung zweifelt. Ein solcher Zweifel soll jedoch gerade bewirken, dass der Kunde es bei einem solchen allein nicht bewenden lassen darf, sondern diesen ggf. mit einer - zugegeben nicht ganz risikolosen - Klage zumutbar ausräumt.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Gerade wer die Musterbriefe verwendet hat, hat doch zu erkennen gegeben, dass er nicht nur Zweifel an der Billigkeit, sondern schon am einseitigen Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis hat, sei es nun wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Er hat damit Zweifel an der Berechtigung der Preisforderung, die er nur unter Vorbehalt weiter leisten wollte, zum Ausdruck gebracht, denen er hätte nachgehen können und müssen. Man kann nicht damit gehört werden, man wollte abwarten, bis man es ganz sicher weiß [Rechtskraft/ Entscheidung des BGH].
Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.
--- Ende Zitat ---
bolli:
Na ja,
Sie haben leicht reden. Sie verdienen Ihr Brot damit, solche Klagen zu begleiten. Ich bin aber vornehmlich am Erhalt meines sauer verdienten Geldes interessiert.
Und dabei ist es mir, zumindest im Augenblick, mal egal, ob ich dieses Geld behalten kann, weil ich eine Feststellungsklage gewonnen habe oder weil ich meine Abschläge wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel gekürzt, und nach eigener Feststellung von weiteren Rückforderungsansprüchen fleißig weiter einbehalten und aufgerechnet habe. So sollte ich derzeit keine offenen Rückforderungen aus 2005 mehr haben und genieße das Leben auch ohne die Tage vor Gericht oder über Akten zu verbringen. :]
Das geht natürlich nur, wenn das EVU das mitmacht, wenn nicht, bleibt eh nur das Treffen vor Gericht, aber eben nicht auf meine Veranlassung hin.
Leider beinhaltet die Klageerhebung heutzutage immer noch erhebliche Risiken, da einige Dinge noch nicht höchstrichterlich entschieden sind und zudem die Instanzen teilweise nach Gutsherrenart Entscheidungen treffen, die man nur schwer nachvollziehen kann, mit denen man aber nachher oftmals Leben muss (teilweise keine Berufungsfähigkeit).
Da bin ich niemandem böse, der nicht den \"Klagevorreiter\" spielen will. Ich verspreche aber, diese weiterhin durch Einzahlung in den Prozesskostenfonds zu unterstützen. ;)
Im übrigen ist die Anzahl der Anwälte, die sich im vorliegenden Rechtsgebiet auskennen und daher vorrangig ausgewählt werden, eher gering, erst Recht, wenn es nicht nur um unwirksame Preisanpassungsklausln sondern auch noch um die Unbilligkeit von Energiepreisen geht.
RR-E-ft:
@bolli
Es geht hier doch nicht darum, wer womit wie sauer sein Geld oder auch nur sein Brot verdient. Hier geht es darum, wann Ansprüche des Kunden auf Rückzahlung verjähren. Dies ist eine wichtige Frage, weil Rückzahlungsansprüche, die der Verjährung unterliegen, zum Ablauf des 31.12.2009 verjähren können, wenn sie nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht werden. Natürlich tickt die Uhr ebenso für die Versorger hinsichtlich aus deren Sicht berechtigter Forderungen aus Abrechnungen, die 2006 fällig wurden. Wenn Ansprüche erst einmal verjährt sind, macht eine Klage in der vagen Hoffnung, der Gegner werde sich schon nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenig Sinn. Deshalb geht es oftmals um die Frage jetzt oder nie. Auch wenn die Verjährungsproblematik für gewöhnlich im November/ Dezember diskutiert wird, so hatte man eigentlich schon lange Zeit, sich darüber Gedanken zu machen. Auch im nächsten Jahr wird es wieder einen 31.Dezember und mit diesem den Ablauf der Verjährungsfrist geben.
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@bolli
Es geht hier doch nicht darum, wer womit wie sauer sein Geld oder auch nur sein Brot verdient.
--- Ende Zitat ---
War ja auch nur als Nebenargument gedacht. =)
Hauptsächlich richtete sich die Antwort auf diese Aussagen von Ihnen:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wer jedoch Widerspruch einlegt oder nur unter Vorbehalt zahlt, gibt wohl hinreichend deutlich zu erkennen, dass er an der Berechtigung der abgerechneten Forderung zweifelt. Ein solcher Zweifel soll jedoch gerade bewirken, dass der Kunde es bei einem solchen allein nicht bewenden lassen darf, sondern diesen ggf. mit einer - zugegeben nicht ganz risikolosen - Klage zumutbar ausräumt.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.
--- Ende Zitat ---
Warum kann man nicht zuwarten ?
Man muss sich sowieso entscheiden, wie weit man bei seinen Ansprüchen gehen will, egal ob man Klage erhebt oder aufrechnet (mal unabhängig davon, ob das nun lt. Vertrag erlaubt ist oder nicht). Derzeit gibt es auch bei Sonderverträgen noch ne ganze Reihe \"Baustellen\", die die Entscheidung über die eigenen Ansprüche nicht einfach machen, z.B. gilt bei unwirksamer Preisanpassungsklausel der Vertragsbeginnpreis oder der Preis zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs oder auch gilt die 3-jährige oder die 10-jährige Verjährung. Die verschiedenen Probleme bei der Grundversorgung will ich mal gar nicht ansprechen.
Warum soll ICH da klagen und mich endgültig festlegen, was ich nun wirklich zurückfordern kann, wenn mir der Versorger einen ziemlich großen Spielraum lässt. Solange ich das Geld schön auf Seite lege (für den Fall einer gerichtlichen Niederlage), erkenne ich keinen Vorteil gegenüber einen eigenen Klage, außer das ich vielleicht ruhiger Schlafen kann, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Da ich aber auch so einen guten Schlaf habe, kann ich auf diese Variante verzichten.
Aber sicherlich haben Sie Recht, dass jedes Jahr auf\'s neue der 31.12. kommt und dann Ansprüche verjähren, darum ja vorher eine eigene Rechung mit den eigenen Parametern und dann der Versuch der Aufrechnung zwischen den ältesten Forderungen und den aktuellen Abschlägen bzw. Einbehaltungen. Falls das nicht klappt, kann man immer noch klagen.
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