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Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 122054 mal)

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Offline reblaus

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Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

Mit der anerkannten Abrechnung entsteht der Anspruch auf Zahlung des Saldos. Dies ist unabhängig davon, ob man in ihr ein Saldoanerkenntnis sieht, oder nicht. Aus dem Wortlaut einer unwirksamen Preisanpassungsklausel kann der Verbraucher nicht unbedingt auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung schließen. Jedenfalls liegt bezüglich der Fehlerhaftigkeit dann keine grobe Fahrlässigkeit vor.

Eine grobe Fahrlässigkeit ist frühestens dann zu sehen, wenn der Verbraucher Kenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung zu seiner Klausel hat, z. B. wenn diese Klausel eine \"kann\"-Bestimmung enthält.

Nach Erlangung der Kenntnis beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.

Offline RR-E-ft

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Einigkeit besteht wohl noch darin, dass es jedenfalls auf die Abrechnung und nicht etwa auf die Zahlung von geforderten Abschlagsbeträgen ankommt. Und schon trennen sich die Wege.

 
Zitat
Original von reblaus

Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

Soso.
Woraus soll sich das denn ergeben?
Worin soll denn die Anerkennung der Abrechnung überhaupt liegen?

Wenn eine Abrechnung anerkannt wird, kann nach reblaus´- hier  im Forum oft geäußertem -  Dafürhalten eine Preisneuvereinbarung vorliegen, die jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB wegen Überzahlung per se ausschließt. Dazu wurde eigens eine Theorie entwickelt, die so wohl  bei noch keinem anderen zu lesen war. Demnach könnte wohl allenfalls  noch das Anerkenntnis als solches angefochten/ kondiziert werden.  

Es bestehen schon erhebliche Zweifel, dass die bloße Bezahlung einer Rechnung seitens des  (Sondervertrags-) Kunden mit einem Anerkenntnis verbunden sein soll. [Nur bei Sondervertragskunden kann es überhaupt Probleme wegen nicht wirksam  einbezogener oder wirksam  einbezogener, jedoch unwirksamer Preisänderungsklauseln geben, vgl. AG Starnberg, rechtskräftiges  Urt. v. 22.10.09; LG Gera, rechtskräftiges Urt.  v. 07.11.08]

Nun wird es bemerkenswert merkwürdig.

Um ein solches Anerkenntnis zu verhindern, so meinen einige, müsse man der Abechnung vorsorglich widersprechen,  vor der Zahlung am besten einen Vorbehalt der Rückforderung erklären. Macht schließlich keinen großen Aufwand und hält alles offen, hindert jedoch den Eintritt  der Verjährung von Rückforderungsansprüchen gerade nicht.

Der erklärte Vorbehalt bezieht sich dann möglicherweise in Anbetracht der hohen Abschlagszahlungen nur auf die Zahlung der  Restforderung und ist in seiner Wirkung vollkommen fraglich, wenn sich aus der Abrechnung gar ein Guthaben für den Kunden ergibt, weil die Abschläge so hoch bemessen waren, dass selbst die Abrechnung nach den unwirksam erhöhten Preisen noch mit einem Guthaben für den Kunden abschließt.

Wer jedoch Widerspruch einlegt oder nur unter Vorbehalt zahlt, gibt wohl hinreichend deutlich zu erkennen, dass er an der Berechtigung der abgerechneten Forderung zweifelt. Ein solcher Zweifel soll jedoch gerade bewirken, dass der Kunde es bei einem solchen allein nicht bewenden lassen darf, sondern diesen ggf. mit einer - zugegeben nicht ganz risikolosen - Klage zumutbar ausräumt.


Zitat
Original von RR-E-ft

Gerade wer die Musterbriefe verwendet hat, hat doch zu erkennen gegeben, dass er nicht nur Zweifel an der Billigkeit, sondern schon am einseitigen Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis hat, sei es nun wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Er hat damit Zweifel an der Berechtigung der Preisforderung, die er nur unter Vorbehalt weiter leisten wollte, zum Ausdruck gebracht, denen er hätte nachgehen können und müssen. Man kann nicht damit gehört werden, man wollte abwarten, bis man es ganz sicher weiß [Rechtskraft/ Entscheidung des BGH].

Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.

Offline bolli

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Na ja,

Sie haben leicht reden. Sie verdienen Ihr Brot damit, solche Klagen zu begleiten. Ich bin aber vornehmlich am Erhalt meines sauer verdienten Geldes interessiert.
Und dabei ist es mir, zumindest im Augenblick, mal egal, ob ich dieses Geld behalten kann, weil ich eine Feststellungsklage gewonnen habe oder weil ich meine Abschläge wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel gekürzt, und nach eigener Feststellung von weiteren Rückforderungsansprüchen fleißig weiter einbehalten und aufgerechnet habe. So sollte ich derzeit keine offenen Rückforderungen aus 2005 mehr haben und genieße das Leben auch ohne die Tage vor Gericht oder über Akten zu verbringen.   :]

Das geht natürlich nur, wenn das EVU das mitmacht, wenn nicht, bleibt eh nur das Treffen vor Gericht, aber eben nicht auf meine Veranlassung hin.

Leider beinhaltet die Klageerhebung heutzutage immer noch erhebliche Risiken, da einige Dinge noch nicht höchstrichterlich entschieden sind und zudem die Instanzen teilweise nach Gutsherrenart Entscheidungen treffen, die man nur schwer nachvollziehen kann, mit denen man aber nachher oftmals Leben muss (teilweise keine Berufungsfähigkeit).

Da bin ich niemandem böse, der nicht den \"Klagevorreiter\" spielen will. Ich verspreche aber, diese weiterhin durch Einzahlung in den Prozesskostenfonds zu unterstützen.  ;)

Im übrigen ist die Anzahl der Anwälte, die sich im vorliegenden Rechtsgebiet auskennen und daher vorrangig ausgewählt werden, eher gering, erst Recht, wenn es nicht nur um unwirksame Preisanpassungsklausln sondern auch noch um die Unbilligkeit von Energiepreisen geht.

Offline RR-E-ft

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@bolli

Es geht hier doch nicht darum, wer womit wie sauer sein Geld oder auch nur sein Brot verdient. Hier geht es darum, wann Ansprüche des Kunden auf Rückzahlung verjähren. Dies ist eine wichtige Frage, weil Rückzahlungsansprüche, die der Verjährung unterliegen, zum Ablauf des 31.12.2009 verjähren können, wenn sie nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht werden. Natürlich tickt die Uhr ebenso für die Versorger hinsichtlich aus deren Sicht berechtigter Forderungen aus Abrechnungen, die 2006 fällig wurden. Wenn Ansprüche erst einmal verjährt sind, macht eine Klage in der vagen Hoffnung, der Gegner werde sich schon nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenig Sinn. Deshalb geht es oftmals um die Frage jetzt oder nie. Auch wenn die Verjährungsproblematik für gewöhnlich im November/ Dezember diskutiert wird, so hatte man eigentlich schon lange Zeit, sich darüber Gedanken zu machen. Auch im nächsten Jahr wird es wieder einen 31.Dezember und mit diesem den Ablauf der Verjährungsfrist geben.

Offline bolli

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Zitat
Original von RR-E-ft
@bolli

Es geht hier doch nicht darum, wer womit wie sauer sein Geld oder auch nur sein Brot verdient.
War ja auch nur als Nebenargument gedacht.  =)

Hauptsächlich richtete sich die Antwort auf diese Aussagen von Ihnen:

Zitat
Original von RR-E-ft
Wer jedoch Widerspruch einlegt oder nur unter Vorbehalt zahlt, gibt wohl hinreichend deutlich zu erkennen, dass er an der Berechtigung der abgerechneten Forderung zweifelt. Ein solcher Zweifel soll jedoch gerade bewirken, dass der Kunde es bei einem solchen allein nicht bewenden lassen darf, sondern diesen ggf. mit einer - zugegeben nicht ganz risikolosen - Klage zumutbar ausräumt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.

Warum kann man nicht zuwarten ?

Man muss sich sowieso entscheiden, wie weit man bei seinen Ansprüchen gehen will, egal ob man Klage erhebt oder aufrechnet (mal unabhängig davon, ob das nun lt. Vertrag erlaubt ist oder nicht). Derzeit gibt es auch bei Sonderverträgen noch ne ganze Reihe \"Baustellen\", die die Entscheidung über die eigenen Ansprüche nicht einfach machen, z.B. gilt bei unwirksamer Preisanpassungsklausel der Vertragsbeginnpreis oder der Preis zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs oder auch gilt die 3-jährige oder die 10-jährige Verjährung. Die verschiedenen Probleme bei der Grundversorgung will ich mal gar nicht ansprechen.

Warum soll ICH da klagen und mich  endgültig festlegen, was ich nun wirklich zurückfordern kann, wenn mir der Versorger einen ziemlich großen Spielraum lässt. Solange ich das Geld schön auf Seite lege (für den Fall einer gerichtlichen Niederlage), erkenne ich keinen Vorteil gegenüber einen eigenen Klage, außer das ich vielleicht ruhiger Schlafen kann, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Da ich aber auch so einen guten Schlaf habe, kann ich auf diese Variante verzichten.

Aber sicherlich haben Sie Recht, dass jedes Jahr auf\'s neue der 31.12. kommt und dann Ansprüche verjähren, darum ja vorher eine eigene Rechung mit den eigenen Parametern und dann der Versuch der Aufrechnung zwischen den ältesten Forderungen und den aktuellen Abschlägen bzw. Einbehaltungen. Falls das nicht klappt, kann man immer noch klagen.

Offline RR-E-ft

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Wer umfassend gekürzt hat, hat selbst keinen Grund zum Klagen. Darum ging es jedoch nicht, sondern um die Frage der Verjährung von geleisteten Überzahlungen, am Rande von unbeglichenen Rechnungsbeträgen. Wenn es zu Überzahlungen kam, lässt sich aus genannten Gründen nicht zuwarten.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Wenn eine Abrechnung anerkannt wird, kann nach reblaus´- hier im Forum oft geäußertem - Dafürhalten eine Preisneuvereinbarung vorliegen, die jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB wegen Überzahlung per se ausschließt. Dazu wurde eigens eine Theorie entwickelt, die so wohl bei noch keinem anderen zu lesen war. Demnach könnte wohl allenfalls noch das Anerkenntnis als solches angefochten/ kondiziert werden.

Was ich bei Ihnen nicht verstehe ist, dass Sie so dezidiert und wiederholt betonen, dass Sie das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht verstanden haben und auch nicht verstehen wollen. Ist das nicht geschäftsschädigend? Ein gewitzter Anwalt sollte doch darauf achten, dass jedermann glaubt, er habe das BGB voll und ganz verstanden.

Ich jedenfalls habe nie behauptet, dass die Anerkennung einer Abrechnung jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel ausschließt. Andere Fälle sollen hier nach Ihren mehrfachen Hinweisen schließlich nicht zur Diskussion stehen.

Nur weil Sie etwas nicht verstehen wollen, ergibt sich daraus keine allgemeine Rechtspflicht in dieser Frage ebenfalls dumm zu bleiben. Anderenfalls hätte das AG Dannenberg in Teilurteil v. 18.08.09 Az. 31 C 202/09 gegen Ihre verbindlichen Anordnungen verstoßen. Immerhin erdreistet sich dieses Gericht beim Verjährungsbeginn ebenfalls auf die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung abzustellen.

Offline RR-E-ft

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Ich bin schon dumm auf die Welt gekommen. Deshalb frage ich auch lieber nach.

Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?

Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung.  Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?

Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?

Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?

Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:

Zitat
Original von reblaus

Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?

Offline reblaus

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Zitat
BGH Az. VIII ZR 36/06 Leitsatz: Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.

Man kann ja nicht oft genug darauf hinweisen, dass der BGH die anerkannte Abrechnung zur Sprache gebracht hat, und nicht ich. Anderenfalls könnte man fast zum Eindruck gelangen, es handele sich hier um die unmaßgebliche Ansicht eines Forumsmitglieds.

Wer eine Abrechnung bezahlt geht davon aus, dass sie keinen Fehler aufweist. So gestattet § 17 GasGVV unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungsverweigerung. Wird dennoch Zahlung geleistet, wird zumindest das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen anerkennen.

Warum hier allerdings eine Diskussion über die Verjährung eines Anspruchs eröffnet wird, ohne dass dargelegt wird, wie denn dieser Rückforderungsanspruch überhaupt entstehen soll, wenn man der einschlägigen Rechtsprechung des BGH so partout nicht folgen will, dass man sogar ihre pure Existenz weitestgehend ignoriert, kann ich nicht nachvollziehen.

Der Titel dieses Threads wäre wohl passender folgendermaßen formuliert worden:

Verjährung von Rückfoderungsansprüchen als Folge des Umstands dass den Vorsitzenden Ball nebst Senatskollegen der Schlag trifft, und die RR-E-ft missliebige Rechtsprechung durch ihm genehmere Urteile ersetzt wird. :D

Nur wenn man meiner These zum Saldoanerkenntnis folgt, macht der gewählte Titel Sinn. Sie werden doch nicht ein heimlicher Anhänger dieser defätistischen Gedanken sein, RR-E-ft?

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von RR-E-ft

Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?

Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung.  Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?

Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?

Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?

Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:

Zitat
Original von reblaus

Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?

Es ist nicht ersichtlich, dass auch nur eine einzige  der aufgeworfenen Fragen beantwortet sei.

Beim gesetzlichen Preisänderungsrecht ist klar, dass im Falle eines unterbliebenen Widerspruchs gegen eine Preisänderung nach der Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH der in der Abrechnung aufgeführte geänderte Preis zum neu vereinbarten Preis werden soll, wenn die Zahlung auf diese Abrechnung ohne Widerspruch und vorbehaltslos erfolgt. Unklar bleibt, worauf das gründet. Behauptet wird, dies gründe auf einem Anerkenntnis. Klar ist jedenfalls, dass dann nach vorbehaltloser Zahlung ohne Widerspruch grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen kann, weil mit der Zahlung zugleich der Rechtsgrund für die selbe durch die vorgenannte Preisneuvereinbarung geschaffen worden sein soll.

Nun reden wir hier jedoch nicht von Tarifkunden, sondern von Sondervertragskunden und deren Rückforderungsansprüche infolge rechtsgrundloser Zahlungen, wenn in dem bestehenden Sondervertrag eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder aber eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen, jedoch diese selbst unwirksam war.

Wenn man diesen auch ein Anerkenntnis durch vorbehaltlose Zahlung und dadurch eine Preisneuvereinbarung zusprechen wollte, dann hätten diese ebenso keinen Rückforderungsanspruch.

Behauptet wird jedoch, für den Beginn der Verjährung eines Rückforderungsanspruchs sei maßgeblich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

Wie das logisch zusammen gehen soll, ist nicht ersichtlich.

Zitat
Original von reblaus

Wer eine Abrechnung bezahlt geht davon aus, dass sie keinen Fehler aufweist. So gestattet § 17 GasGVV unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungsverweigerung. Wird dennoch Zahlung geleistet, wird zumindest das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen anerkennen.

Selbst für die Grundversorgung ist die obige Aussage unzutreffend. Nicht jeder Fehler der Abrechnung berechtigt nach § 17 GVV zu einer Zahlungsverweigerung, sondern grundsätzlich nur \"offensichtliche\" Fehler. Zahlt man eine Rechnung, weil kein \"offensichtlicher\" Fehler vorlag, und man deshalb zur Zahlung verpflichtet war, folgt daraus noch nicht, dass die Abrechnung nicht gleichchwohl massiv mit Fehlern behaftet ist, die keine \"offensichtlichen\" Fehler sind, und deshalb (keine) Rückforderungsansprüche bestehen, vgl.  nur § 18 GVV. Selbst wenn die vom Kunden geleistete Abschläge in der Abrechnung - von diesem erkannt - überhaupt nicht berücksichtigt wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung dabei um keinen \"offensichtlichen\" Fehler der Abrechnung. Und dabei können die geleisteten Abschläge die mit der Abrechnung festgestellte Schuld sogar übersteigen.

Zudem sind in Sonderverträge § 17 GVV entsprechende Regelungen jedoch oft schon gar nicht einbezogen, auch kein vertragliches Recht, Abschläge zu fordern und keine Pflicht, solche in der Abrechnung zu verrechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; LG Nürnberg-Fürth v. 23.10.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09). Selten besteht in einem solchen Fall eine Saldo- oder Kontokorrentabrede zwischen den Vertragsparteien.

Es sind massenhaft Sonderverträge bekannt, in denen weder die Bedingungen der AVBV noch der GVV oder diesen entsprechende Regelungen einbezogen sind. Bei Vertragsabschluss wurde dabei jeweils die Lieferung von Energie zu einem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststehenden Sonderpreis ab einem bestimmten Datum an einer bestimmten Abnahmestelle vereinbart, nicht mehr und nicht weniger, manchmal noch die Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Kunden.

Zitat
Original von reblaus
Nur wenn man meiner These zum Saldoanerkenntnis folgt, macht der gewählte Titel Sinn.

Warum?

Offline berghaus

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von bolli
...........dass jedes Jahr auf\'s neue der 31.12. kommt und dann Ansprüche verjähren, darum ja vorher eine eigene Rechnung mit den eigenen Parametern und dann der Versuch der Aufrechnung zwischen den ältesten Forderungen und den aktuellen Abschlägen bzw. Einbehaltungen.

Und dazu erneut meine Frage weiter oben:

Nimmt der Kunde den Vertragspreis von 1996, hat er hohe Rückforderungen aus 2006 (und früher). Ganz hohe bei 10-jähriger Verjährungsfrist. Da kommt, auch, wenn er jahrelang nichts zahlt und der Verbraucher das zulässt, nicht genug zusammen.
Gilt allerdings der Vorjahrespreis des ersten Widerspruchs z.B. der von 2004,
gibt es weniger zurückzufordern und (bei Wenig- oder Nichtszahlung) genug aufzurechnen, ev. auch etwas nachzuzahlen.

Meine Frage erneut:

Wie erklärt man beim Aufrechnen, dass man zunächst von dem Vertragspreis von 1996 und 10-jähriger Verjährungsfrist, hilfsweise aber auch von dem Preis von 2004 und 10-jähriger Verjährungsfrist und hilfsweise für beide Preisfälle von nur 3-jähriger Verjährungsfrist ausgeht.

Eventuell sollte man für diese Frage einen neuen Thread eröffnen!?

berghaus 09.12.09

Offline reblaus

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Original von RR-E-ft Beim gesetzlichen Preisänderungsrecht ist klar, dass im Falle eines unterbliebenen Widerspruchs gegen eine Preisänderung nach der Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH der in der Abrechnung aufgeführte geänderte Preis zum neu vereinbarten Preis werden soll, wenn die Zahlung auf diese Abrechnung ohne Widerspruch und vorbehaltslos erfolgt. Unklar bleibt, worauf das gründet. Behauptet wird, dies gründe auf einem Anerkenntnis. Klar ist jedenfalls, dass dann nach vorbehaltloser Zahlung ohne Widerspruch grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen kann, weil mit der Zahlung zugleich der Rechtsgrund für die selbe durch die vorgenannte Preisneuvereinbarung geschaffen worden sein soll.

Das ist das einzige Problem: Unklar bleibt Ihnen worauf der BGH seinen Preissockel gründet. Sie lehnen den Preissockel ab, wissen gleichzeitig aber nicht, wie er funktioniert. Das halten Sie für nicht so schlimm, denn:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Ich könnte mit Engelszungen nochmals versuchen, Ihnen die Feinheiten des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu erklären, auf dem der Preissockel fußt. Sie würden wieder gleich reagieren:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Ich könnte Ihnen erklären, dass eine Übertragung des Sockelpreises auf den Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel am deklaratorischen Schuldanerkenntnis scheitert. Sie würden darauf bestehen:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Ich könnte Ihnen erneut vorschwärmen, wie leicht mit dem Saldoanerkenntnis zu begründen ist, dass die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der dadurch anerkannten Abrechnung den Verjährungslauf auslöst, Sie würden mit tiefster Abscheu über diese Schamlosigkeit ausrufen:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Wenn ich Ihnen die gewünschten Antworten in goldenen Lettern liefern würde, käme von Ihnen nur der Einwand:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Offline RR-E-ft

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Ist etwa der Preissockel gemeint, der nach einer gesetzlichen Verpflichtung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht entsprechend  rücklaüfiger Kosten entsprechend  abgesenkt werden muss (vgl. BGH VIII ZR 225/07)? Von jenem  und von den spannenden Theorien um diesen herum sei an dieser Stelle mal ausnahmsweise keine Rede, weil es gerade um die Fälle geht, wo schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf den Vertragspreis bzw. dessen Änderung besteht (vgl. BGH VIII ZR 320/07).


Zitat
Off topic
Wenn man bei einem Anerkenntnis bei vorbehaltloser Zahlung der Abrechnung  durch einen Tarifkunden etwa auf eine Freiheit der Abrechnung  von bekannten oder erkennbaren Fehlern abstellen wollte, erscheint dies verfehlt. Zum einen betrifft § 30 AVBV/ 17 GVV nur \"offensichtliche\" Fehler. \"Offensichtliche\" Fehler in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung so rar, dass sie fast als ausgestorben gelten dürfen. Die Nichtberücksichtigung vom Kunden gezahlter Abschläge ist zum Beispiel ein erkennbarer Fehler, jedoch gerade kein \"offensichtlicher\" Fehler der Abrechnung im Sinne der Rechtsprechung. Der Begriff der (erkennbaren/ bekannten) Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ist also viel weiter als der Begriff des \"offensichtlichen\" Fehlers. Jedoch berechtigen grundsätzlich allein \"offensichtliche\" Fehler  zur Zahlungsverweigerung. Wegen aller anderen Fehler ist der Kunde, selbst wenn er sie bei seiner Zahlung kennt, auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen. Deshalb gibt es Stimmen in der Rechtsprechung des BGH, wonach die Zahlungen des Kunden mit Rücksicht auf § 30 AVBV per se (konkludent) unter einem Rückforderungsvorbehalt stehen (BGH X ZR 60/04), ohne dass der Rückforderungsvorbehalt vor oder bei der Zahlung des Kunden ausdrücklich erklärt werden braucht.  Dies spricht wohl schon gegen ein Anerkenntnis. Zum anderen ist gerade die Frage der Billigkeit des geforderten, einseitig festgesetzten und zur Abrechnung gestellten Tarifpreises nach st. Rspr. des BGH gerade nicht unter den Begriff der \"Fehlerhaftigkeit der Abrechnung\" zu subsumieren (vgl. nur BGH NJW 2003, 3131 m.w.N.).

Gewiss kommt es nicht darauf an, ob ich und ggf. wie ich etwas verstanden habe. Einen Vertreter der \"vorbehaltlose Zahlung = Anerkenntnis\"- These sucht man in mir vergebens. Die Zahlung als reine Erfüllungshandlung erfolgt grundsätzlich entweder mit Rechtsgrund auf eine bestehende Schuld oder aber auf eine Nichtschuld und somit rechtsgrundlos. Im letzen Fall liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB vor. Auch wenn sich durch eine vorbehaltlose Zahlung - unter engen Voraussetzungen - ausnahmsweise eine bestehende Schuld aus der Vergangenheit anerkennen lässt, so kann sie jedoch keine zukünftige Schuld begründen, erst recht nicht bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des anderen Vertragsteils. Das Abstraktionsprinzip sollte weiter Geltung beanspruchen. (Mag sein, dass demgegenüber einige das Zivilgesetzbuch der DDR (1975) besser und volkstümlicher finden.)

Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.


Ich frage besser noch einmal nach.

Zitat
Original von RR-E-ft

Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?

Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung.  Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?

Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?

Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?

Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:

Zitat
Original von reblaus

Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Wie Sie anderen Forumsteilnehmern gelegentlich ans Herz legen. Es gibt hier eine gut funktionierende Suchfunktion. Dort können Sie in meine Antworten im Kontext zur Diskussion der von Ihnen erneut wiederholten Fragen nachlesen.

Wer behauptet, dass das AG Dannenberg von einer anerkannten Abrechnung gesprochen hat? Das AG Dannenberg hat über eine anerkannte Abrechnung entschieden. Da es dem Verbraucher zubilligte die Fehlerhaftigkeit der Rechnung nicht ohne weiteres erkennen zu können, lag keine Abrechnung vor, die zur Verweigerung des Anerkenntnisses nach § 17 GasGVV berechtigte.

Wenn Sie unbedingt auf der Weiterführung der Diskussion zum Kontokorrent an dieser Stelle bestehen, um den Rechtsgrund des Rückforderungsanspruchs, dessen Verjährung Sie thematisieren, vielleicht doch noch finden zu können, so sollten Sie den Sinn des § 17 GasGVV erläutern. Dieser ist nämlich nur dann gegeben, wenn er die Tatbestände zur Verweigerung eines Saldoanerkenntnisses aufzählt. Kauf-, Werk- und andere im BGB geregelte Verträge kennen solche Vorschriften nicht. Warum wohl?

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
Wer behauptet, dass das AG Dannenberg von einer anerkannten Abrechnung gesprochen hat? Das AG Dannenberg hat über eine anerkannte Abrechnung entschieden. Da es dem Verbraucher zubilligte die Fehlerhaftigkeit der Rechnung nicht ohne weiteres erkennen zu können, lag keine Abrechnung vor, die zur Verweigerung des Anerkenntnisses nach § 17 GasGVV berechtigte.

Das überzeugt mich nicht.

Das Urteil des AG Dannenberg betrifft einen Sondervertrag Strom mit einer bestimmten Preisklausel, deren Wirksamkeit schon zweifelhaft ist. Dass in diesen Vertrag überhaupt die Bedingungen der AVBEltV/ StromGVV einbezogen wurden, ist nicht ersichtlich. Ohne Einbeziehung gelten diese für Sonderverträge nicht. Das Gericht betont, dass es sich beim dortigen Kunden um keinen Tarifkunden handelt. Warum soll denn das Gericht deshalb über die Fehlerhaftigkeit \"anerkannter\" Rechnungen entschieden haben und nicht einfach über die Fehlerhaftigkeit von bezahlten Rechnungen? Möglicherweise interpretieren Sie etwas in jene Entscheidung hinein, wovon das Gericht nicht nur nicht gesprochen hat.


Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.

 

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