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Autor Thema: Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?  (Gelesen 26401 mal)

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Offline Christian Guhl

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Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #15 am: 13. Dezember 2009, 12:04:21 »
@reblaus
@Cremer
Das Kartellamt interessiert sich nicht dafür ! Auf meine Anfrage wurde geantwortet, dass es sich um ein \"untergeordnetes Problem\" handelt und man keinen Anlass zum Eingreifen sieht.

Offline ladiko

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Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #16 am: 13. Dezember 2009, 13:05:17 »
@christian? hast du beim bundes- oder landeskartellamt angefragt?

@cremer: ladiko =)

@all: danke für eure ausführliche hilfe, ich habe jetzt ein schreiben aus euren aussagen und dem was ich forum noch gefunden habe vorbereitet:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in den beiden Schreiben vom 18.11.2009 kündigt mir die Vattenfall GmbH die Erhöhung der Verbrauchspreise an. Im Falle des Vertrags Berlin Easy von 17,84 auf 19,15 Cent / kWh und im Falle des Sondervertrags Speicherheizung Haushalt von 10,89 auf 12,20 Cent / kWh.

Ich bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleiten. Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.

Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise.

Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit  und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bitte weisen Sie mir auch die adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist auch nach § 17, Abs. 1 GasGVV und StromGVV  unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.

Die Tatsache, dass Vattenfall einem Oligopol angehört, welches mehr als 80% der deutschen Kraftwerkskapazität kontrolliert, kann als Beleg für die bestehende marktbeherrschende Stellung des Unternehmens angesehen werden und ich bitte somit davon abzusehen auf die „zahlreichen“ Wechselmöglichkeiten auf dem Berliner Strommarkt hinzuweisen.

Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind mir in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB.

Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt einen geringeren als den von Ihnen verlangten Preis. Die Abschlagszahlungen reduziere ich ebenfalls. Auf den verminderten Preis beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Darüber hinaus bitte ich um schriftliche Stellungnahme zur Vorlage beim Landeskartellamt bzgl. des „Sondervertrag Elektro-Speicherheizanlagen für Haushalts- und Gewerbekunden“ der Vattenfall GmbH, zu dem es angesichts der marktbeherrschenden Stellung bei Nachtstrom auch keine relevante Alternative gibt. Unter Punkt 2 heißt es: \"Der Sondervertrag kann nur zusätzlich zu einem Stromliefervertrag für die allgemeine elektrische Anlage abgeschlossen werden.\".

Verstehe ich richtig, dass Vattenfall somit vorschreibt, dass der Nachtstromvertrag mit dem Abschluss eines Haushaltsstromvertrags  zwingend verbunden ist und dadurch gegen Artikel 82 (ex-Artikel 86) des EG-Vertrags verstößt, in welchem es heißt, dass die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung besteht, wenn die an den Abschluss eines Vertrags geknüpfte Bedingung besteht, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die  in keiner Beziehung zum eigentlich Vertragsgegenstand stehen.


Mit freundlichem Gruß
Die blauen Passagen sind von mir, die schwarzen aus dem Musterschreiben: http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/
Kann ich das so lassen?

Offline reblaus

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Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #17 am: 13. Dezember 2009, 14:49:11 »
Vattenfall muss Ihnen die Billigkeit der Preiserhöhung vorgerichtlich nicht nachweisen. Es reicht aus, dass man Ihnen darlegt, warum die Preiserhöhung der Billigkeit entspricht.

Ich würde auch unter Fristsetzung klipp und klar verlangen, dass Vattenfall klarstellt, dass sie aus Ziffer 2 des Sondervertrages keine Rechte herleitet, und Ihnen das Recht zubilligt, Ihren Haushaltsstrom von einem anderen Unternehmen zu beziehen, ohne dass deshalb der Nachtstromvertrag gekündigt wird.

Offline ladiko

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Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #18 am: 13. Dezember 2009, 15:10:02 »
Also:

Zitat
Bitte legen Sie mir dar, wieso die Preiserhöhung der Billigkeit entspricht, z.B. indem Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage aufführen.

...

Verstehe ich richtig, dass Vattenfall den Nachtstromvertrag mit dem Abschluss eines Haushaltsstromvertrags zwingend bündelt und dadurch gegen Artikel 82 (ex-Artikel 86) des EG-Vertrags verstößt, in welchem es heißt, dass die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung besteht, wenn die an den Abschluss eines Vertrags geknüpfte Bedingung besteht, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die  in keiner Beziehung zum eigentlich Vertragsgegenstand stehen.

Daher bitte ich um schriftliche Klarstellung bis zum 31. Dezember 2009 ob sich Vattenfall aus Ziffer 2 des Sondervertrages Rechte herleitet den Nachtstromvertrag zu kündigen, falls ich meinen Haushaltsstrom von einem anderen Unternehmen beziehe.

?

Offline reblaus

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Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #19 am: 13. Dezember 2009, 15:47:19 »
Die vorgerichtliche Darlegungslast des Versorgers ist etwas tückisch. Zuerst muss der Versorger alle Umstände darlegen, die ihn zu der Preiserhöhung berechtigen. Hierzu reicht ein einziger Satz. Danach liegt es an dem Verbraucher, diese Darlegung durch konkrete Fragen präzisieren zu lassen.
Hier können Sie mehr darüber lesen.

Nützlich ist Ihnen eine solche Vorgehensweise aber nur, wenn Sie erwägen, die Forderung im Gerichtsverfahren sofort anzuerkennen, nachdem Sie die nötigen Informationen erhalten haben. In diesem Fall müssen Sie die Forderung zwar bezahlen, nicht aber die entstandenen Gerichtskosten. Dafür mussten Sie zuvor aber alles richtig gemacht haben.

Ob die Darlegungen des Versorgers tatsächlich zutreffend sind, werden Sie nie erfahren, da ein Beweis nicht erhoben wird. Allerdings wären vorsätzlich unrichtige Angaben dann als Betrug zu werten.

Offline Christian Guhl

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Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #20 am: 13. Dezember 2009, 16:53:43 »
@ladiko
Bundeskartellamt - 10.Beschlussabteilung

Offline Cremer

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Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #21 am: 13. Dezember 2009, 23:19:14 »
@ladiko,

wenn ich ein \"Radikaler\" wäre, würde ich versuchen einen neuen Tagstromvertrag abzuschließen. Sollte der Versorger den nachtstrom kündigen bzw. Sie mit dem Sondervertrag Nachstrom in den Tagstrom \"umsetzen\", Widerspruch einlegen, eigene Jahrerechnung erstellen auf der Preisbasis des Nachtstromes. Dann kann ja der Versorger klagen wenn er will.

Aber wie gesagt, das muss jeder für sich entscheiden.
MFG
Gerd Cremer
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Offline ladiko

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Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #22 am: 14. Dezember 2009, 20:25:19 »
Also sind Sie keiner?

Offline Cremer

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Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #23 am: 14. Dezember 2009, 22:01:54 »
@ladiko,

logisch, bin keiner. :tongue:

ich hab doch Gas als Heizenergie :D
MFG
Gerd Cremer
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Offline wechselprofi

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Re: Normal- und Nachtstrom - verschiedene Anbieter?
« Antwort #24 am: 13. Februar 2013, 16:46:30 »
Unabhängig von der rechtlich zu beurteilenden Situation gibt es eventuell ein praktisches Wechselhindernis. Ein unabhängiger Wechsel von HT und NT ist generell nur dann möglich, wenn die beide Zähler/ Zählwerke vom Netzbetreiber unterschiedlichen Zählpunkten zugeordnet wurden. Die Zählpunktbezeichnungen (Meteringcodes), die einen Zählpunkt eindeutig identifizieren, müssen auf der/ den Rechnungen ausgewiesen werden (33 Zeichen lang mit DE beginnend).

 

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