Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

Rückzahlungsklage

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billgehts:
hallo,

ich bin in vorbereitung noch dieses jahr wegen verjährung eine klage einzureichen. meine frage ist nun ob ich die rückforderungen bis zum heutigen tage geltend machen muß oder nur für die abrechnungen bis ende 2006...ich bin seit 2004 im aktiv tarif...die klausel gibts zwar nicht mehr seit 2007 aber die preiserhöhung ist doch bis zum jetzigen zeitpunkt bestandteil meiner rechnungen. oder sehe ich da was falsch? ich kann doch diese beiden erhöhungen bis zum heutigen zeitpunkt zurückfordern? und müßte gasag nicht meine jetzigen zahlungen anpassen, da die preiserhöhungen von 2005-06 immer noch aktiv sind?

und was mich noch stutzig macht...

müßten auf grund des urteils, da die preiserhöhungen für unwirksam erklärt wurden nicht die aktuellen arbeitspreise um die beiden erhöhungen nach unten korrigiert werden? ich meine diese erhöhungen wurden doch bis heute nicht zurück genommen und haben im arbeitspreis doch immer noch bestand. die erhöhungen und senkungen nach 2006 haben damit doch nichts zu tun. oder sehe ich da was falsch?

Cremer:
@billgehts,

mal hier einweg stöbern.

Rückforderugsansprüche hat man jetzt noch bis 2006. Wenn die Jahresverbrauchsrechnung 2005 in 2006 zugegangen ist, dann hat man Anspruch ab dem 1.1.2005.

bolli:

--- Zitat ---Original von Cremer
@billgehts,

mal hier einweg stöbern.

Rückforderugsansprüche hat man jetzt noch bis 2006. Wenn die Jahresverbrauchsrechnung 2005 in 2006 zugegangen ist, dann hat man Anspruch ab dem 1.1.2005.
--- Ende Zitat ---
In sehr vielen Fällen ist das Abrechnungsjahr nicht identisch mit dem kalendarischen Jahr, deswegen zur Präzisierung nochmal:

Bis zum 31.12.2009 kann man alle Ansprüche geltend machen, die in 2006, egal zu welchen Zeitpunkt in diesem Jahr, entstanden sind (§195 BGB i.V.m. § 199 BGB).
Anspruchsbegründend ist die Jahresrechnung (und nicht die Abschlagszahlung), weshalb man noch alle Ansprüche aus der Jahresrechnung geltend machen kann. Dieses könne auch Zeiträume sein, die in 2005 lagen (also z.B. Verbrauchsabrechnung 2006 umfasst den zeitraum von April/2005 bis März/2006)

Pedro:
Vielleicht hilft das bei der erneut auftretenden Verwirrung:Maßgebend für die Verjährung ist der Zugang der Abrechnung. Denn damit wird die Forderung des Versorgers \'\'fällig gestellt\'\'.
Mit Ablauf des Jahres in dem die Rechnung zugeht beginnt die dreijährige Verjährung (Verbrauchsjahr 2005, Zugang der Jahresrechnung Jan. 2006 = Beginn der Verjährung 1.1.2007 + 3 Jahre = Ende der Verjährung 31.12.09).
Wenn das Verbrauchsjahr einen anderen Zeitraum umfasst, und die Rechnung z.B. im Laufe des Jahres zugestellt wird, beginnt dementsprechend die Verjährung im Folgejahr. Falls die Rechnung also bereits 2005 zugestellt worden ist, verjährten Ansprüche daraus bereits Ende 2008.
Noch Unklarheiten?

nomos:

--- Zitat ---Original von Pedro
]Maßgebend für die Verjährung ist der Zugang der Abrechnung. Denn damit wird die Forderung des Versorgers \'\'fällig gestellt\'\'.
.......
Noch Unklarheiten?
--- Ende Zitat ---
@Pedro, das ist die herrschende Meinung hier. Unklarkeiten gibt es nicht, aber es gibt auch diese Sicht dazu:

In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum .....

Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.

Die jeweilige Höhe der monatlichen Abschläge werden auf Basis der Vorjahresverbrauchsabrechnung bzw. der erwarteten Verbräuche sowie der aktuell geltenden Preise, Abgaben und Steuern berechnet. Die Abschlagszahlungen stellen den Gegenwert für den qualifziert vorausberechneten (geschätzten) Verbrauch dar. Der Versorger kann die Bezahlung der verbrauchten Energie (Abschlag) verlangen und dann weiter mit § 194 BGB.

In der Jahresabrechnung werden lediglich Abweichungen von der Vorausrechnung als Restschuld fällig bzw. gegebenenfalls bei weniger Verbrauch ergibt sich auch eine Forderung an den Versorger.

Das nur so mal als Gegenmeinung zur Diskussion gestellt. Die Einrede der Verjährung ist da aus meiner Sicht sicher kein Fehler. Gegebenenfalls möchte ich die Gesetzesauslegung durch das Gericht schon mit Begründung sehen. [/list]

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