Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verzicht auf Einrede der Verjährung  (Gelesen 12092 mal)

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Offline rkausg

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« am: 06. Dezember 2009, 19:17:36 »
Hallo,
die ZVO Energie GmbH, hat mir über seine Mutter, den Zweckverband Ostholstein, ein Schreiben zum Thema Verzicht auf Verjährungseinrede geschickt.
- Zunächst wird, wahrheitswidrig, behauptet, ich hätte erstmals 2006 Widerspruch eingelegt. Selbst in einem früheren Schreiben des Versorgers wird eine von mir wegen Unbilligkeit nicht bezahlte Forderung aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2005 aufgelistet. Naja, vielleicht haben sie die schon abgeschrieben.
- Weiterhin wird, ebenfalls wahrheitswidrig, behauptet, ich hätte nur gegen die Erhöhungen Widerspruch eingelegt, nicht aber gegen die 2 Absenkungen in 2009
- Wieder einmal nennt dier ZVO eine Gesamtforderung von 2006 bis 2009, deren Zusammensetzung sicht nicht erschließt.
- Den Verzicht auf die Einrede der Verjährung möchten sie aber nur auf die Forderung des Jahres 2006 haben( Begründung, damit die von mir zu tragenden Verfahrenskosten nicht so hoch werden, ha ha 8)).
- Angedroht wird die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Gibt es weitere betroffene Kunden des ZVO?
Zum Thema gibt es schon Eintragungen guckstDu: Verjährungsverzicht unterzeichnen?
Herzliche Grüße an alle konsequenten und durchhaltenden \"Gasrebellen\"

Offline HOL

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« Antwort #1 am: 08. Dezember 2009, 16:34:10 »
hallo rkausg,

habe genau das gleiche Schreiben vom ZVO erhalten. ebenso mit falschen Daten und dem Angebot, daß man auf eine gerichtliches Mahnverfahren verzichtet sofern ich schriftlich erkläre:\"auf die Einrede der Verjährung zu verzichten!\" Ich bin diesem unseriösen Angebot nicht gefolgt und habe das gesamte Schreiben samt Fordrung als inhatlich falsch zurückgewiesen.

Alles Gute und toi toi toi

HOL

Offline mip

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« Antwort #2 am: 08. Dezember 2009, 19:53:12 »
Schaut mal in der Thema \"Verjährungsverzicht unterzeichnen ?\"
im Forum Grundsatzfragen rein.
Da ist schon Einiges zu diesem Sachverhalt erläutert...

Grüße
mip

Offline § 315 BGB

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« Antwort #3 am: 11. Dezember 2009, 14:38:41 »
Ich fürchte nur, wenn man einen Verjährungsverzicht nicht unterschreibt, liegt tatsächlich der Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum. Wenn man den Verjährungsverzicht unterschreibt, dann wird vielleicht gegen einen anderen Kunden ein Musterverfahren geführt?!
Wenn die Jahresabrechnung 2005 erst 2006 fällig wurde, sind (vermeintlich) offene Forderungen aus dieser Jahresverbrauchsbarechnung übrigens erst nach dem 31.12.2009 verjährt.

Offline HOL

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« Antwort #4 am: 15. Dezember 2009, 17:04:43 »
Verjährungsverzicht § 315 BGB


ich denke, daß man die Verzichtserklärung nicht unterschreiben darf ! denn, logischerweise würde man damit ja die geforderte Preiserhöhung des EVU akzeptieren.

Oder ?? was sagt der Jurist ?

HOL

Offline bolli

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« Antwort #5 am: 16. Dezember 2009, 09:23:16 »
Zitat
Original von HOL
Verjährungsverzicht § 315 BGB
ich denke, daß man die Verzichtserklärung nicht unterschreiben darf ! denn, logischerweise würde man damit ja die geforderte Preiserhöhung des EVU akzeptieren.

Oder ?? was sagt der Jurist ?
HOL
Nein, mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung erkennt man nicht die Ursprungsforderung an sondern gibt dem Versorger nur die Möglichkeit, auch noch Forderungen geltend zu machen, die aonsten schon \"verloren\" wären, da verjährt.
Dieses hat vor allem dann Sinn, wenn bestimmte Fragen noch nicht gerichtlich oder höchstrichterlich geklärt sind.

Beispiel:
Sie haben der Jahresrechnung 2006 widersprochen und nur noch den Preis ab 06/2005 (also nach der Jahresrechnung 2005) gezahlt. Sie haben einen Sondervertrag und sind der Meinung, dass dieser eine unswirksame Preisanpssungsklausel enthält, weshalb Sie zu dieser Kürzung berechtigt seien.
Allerdings ist diese Klausel nicht hundertprozentig identisch mit der, über die der BGH am 17.12.2008 bei der Regionalgas Euskirchen entscheiden hat und Ihr Versorger ist sich nicht sicher, ob seine Klausel nun wirksam ist oder nicht. Er will aber zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht selbst seine ausstehenden Gelder einklagen, da er dann im Verfahren die Wirksamkeit belegen müsste. Aber er weiss, dass eine identische Klausel eines weiteren Versorogers derzeit beim BGH zur Entscheidung in einem Revisionsverfahren vorliegt, wo ihm dann gezeigt würde, ob sie wirksam ist oder nicht. Wenn nun der BGH DIESE Klausel in einem Verfahren im Jahre 2010 als wirksam ansehen sollte, könnte IHR Versorger seine Forderungen aus der Rechnung 2006 nicht mehr geltend machen, wenn Sie nicht den Verzeicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hätten oder er nicht ein gerichtliches Mahnverfahrenoder eine Klage eingereicht hätte (letztere beiden Punkte hemmen die Verjährung, § 204 BGB). Insofern minimiert er auf diese Weise sein Verlustrisiko.

Wenn überhaupt, würde ich auf so ein Ansinnen aber nur eingehen, wenn auch der Versorger einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für Fordedrungen Ihrerseits erklärt. Schließlich ist auch noch nicht entschieden, ob SIE nun bei einer unwirksamen Preisanpassungklausel in einem Sondervertrag den Preis seit dem einlegen des ersten Widerspruchs (also im Beispiel 06/2005=Rechnung 2006) oder aber sogar nur den Preis zu Vertragsbeginn bezahlen müssen. Im letzteren Fall hätten Sie ja vermutlich auch noch Ansprüche aus der Differenz des Preises, den Sie gezahlt haben (Stzand 06/2005) und dem, der zu Vertragsbeginn galt. Falls nämlich der Versorger seinerseits keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, werden Sie bei einem BGH-Urteil in 2010 zugunsten der Preise zu Vertragsbeginn für de Rechnung 2006 wohl keine Rückerstattungen mehr erhalten können, da der Versorger hier die Einrede der verjährung erklären wird und Sie somit in die Röhre schauen.

Also, entweder beide machen mit oder ich warte auf den Mahnbescheid. Bei einem Sondervertrag hätte ich da keine Sorge und bei der Grundversorgung kommt\'s eh noch auf paar Dinge mehr an.

Übrigens: Ob man bei den Einwendungen gegen die Rechnungen nun auf Unbilligkeit (§315 BGB) oder unwirksame Preisanpassungsklausel (Verstoß gegen § 307 BGB) oder gar beides abgestellt hat, ist bei den Verbraucherschreiben noch egal. Erst im Klageverfahren muss man möglichst beide Wege beschreiten und begründen (§ 315 hilfsweise, falls der Vertrag ein Grundversorgungsvertrag war und somit ein einseitiges gesetzliches Preisanpassungsrecht bestand). Aber da sollte man eh einen Anwalt hinzuziehen und der sollte das schon wissen.

Offline HOL

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« Antwort #6 am: 18. Dezember 2009, 21:57:28 »
hallo bolli,


Zitat
Bei einem Sondervertrag hätte ich da keine Sorge und bei der Grundversorgung kommt\'s eh noch auf paar Dinge mehr an.

Sondervertrag oder nicht, das ist hier die Frage! Ich habe mit meinem VU 1994 einen Sondervertrag nach den Richtlinien der AVB-Gas V abgeschlossen. 1997 wurde mir in einem Einschreiben mitgeteilt, \"daß auf Grund von Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes die Abrechnung zukünftig von der bisherigen Grundlage auf die unserer Allgemeinen Versorgungsbedingungen Gas zu ändern ist!\"
nächster Absatz:
\"der sich danach ergebene Tarif beinhaltet:
    die gleichen preislichen Konditionen wie Ihr bestehender Sondervertrag
    die Form der Abrechnung ändert sich nicht
    Sie brauchen nichts weiter zu veranlassen
    selbstverständlich versorgen wir Sie auch weiterhin mit Gas\"

    seit 2007 bin ich vom VU  in den Tarif der sogenannten Grund-und Ersatzversorgung eingestuft. Sicher auf Grund meiner Rebellion.

    übrigens herzlichen Dank für die ausführliche und schnelle Beantwortung meiner Anfrage.

    Grüsse HOL

Offline Cremer

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« Antwort #7 am: 18. Dezember 2009, 22:03:56 »
@HOL,

eine einseitige Tarifänderungist rechtsunwirksam.

So einfach kann es der Verosrger nicht machen, durch eine  briefliche Mitteilung sie in einen anderen Tarif zu stecken. Da muß zunächst der alte vertrag rechtswirksam gekündigt werden.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline rkausg

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« Antwort #8 am: 26. Dezember 2009, 16:54:04 »
Frohe?? Weihnachten,
Sie haben es getan:
per Zustellung durch Einwurfeinschreiben am 24.12.2009 flattert mir der am 23.12.2009 vom Amtsgericht in Schleswig (wieso nicht Eutin) erstellte und am 22.12.2009 beantragte Mahnbescheid ins Haus.
Widerspruch ist schon angekreuzt und unterschrieben und geht am Montag an das Gericht in Schleswig.
Ich bin weiterhin guten Mutes. :D

Offline bolli

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Verzicht auf Einrede der Verjährung
« Antwort #9 am: 27. Dezember 2009, 14:02:29 »
Zitat
Original von rkausg
Frohe?? Weihnachten,
Sie haben es getan:
per Zustellung durch Einwurfeinschreiben am 24.12.2009 flattert mir der am 23.12.2009 vom Amtsgericht in Schleswig (wieso nicht Eutin) erstellte und am 22.12.2009 beantragte Mahnbescheid ins Haus.
Es gibt zentrale Mahngerichte, wo mehrere Gerichtsbezirke zusammengefasst sind. Nach Ihrem Widerspruch wird das Verfahren an das zuständige AG abgegeben und dort ggf. weiter bearbeitet. Also keine Sorge. Und ob da noch was kommt ist auch noch nicht gesagt.
Nun hat der Versorger erstmal wieder ein halbes Jahr Zeit gewonnen (solange gilt sein Mahnbescheid, ohne das er weiteres veranlassen muss).

 

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