@gastrom
Gehen Sie in Ihrem Fall davon aus, dass Ihr Versorger die Forderung gegen Sie nicht weiter betreibt.
Vermutlich hat er im damaligen gerichtlichen Mahnverfahren nie beantragt, dass im Falle Ihres Widerspruchs das streitige Verfahren eingeleitet werden solle. Nachdem Sie genau dies getan haben, hat der Versorger davon abgesehen, diesen Antrag nachzuholen, und die Forderung gegen Sie ausgebucht.
Es wäre ungewöhnlich, wenn der Versorger diese Altforderung jetzt nochmals hervorkramen würde (die Unterlagen sind längst archiviert), um Sie erneut in Anspruch zu nehmen. Ob dies unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtlich überhaupt noch möglich wäre, steht sowieso dahin.