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Autor Thema: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid  (Gelesen 33035 mal)

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Offline marten

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« am: 04. Dezember 2009, 14:31:21 »
@all

Wie sieht es bezüglich der Verjährung bei folgenden Fall aus:

Ein Energieverbraucher bekommt im Dezember 2008 einen gerichtlichen Mahnbescheid in dem die Forderungen aus Rechnungen der Jahre 2005-2008 eingefordert werden.
Der Energieverbraucher widerspricht dem gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb der Frist.
Für den Fall des Widerspruchs ist die Weitergabe zwecks Klage an das zuständige Amtsgericht vorgesehen.
Eine Klage seitens des Versorgers erfolgt bis heute nicht.
Wie lange hemmt der gerichtliche Mahnbescheid die Verjährung?
Ist eine Verjährung der Forderung bzw. Teile der Forderung ( Rechnung aus dem Jahr 2005 )Rechnungsteile bereits eingetreten?

gruss

marten

Offline nomos

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #1 am: 04. Dezember 2009, 14:46:12 »
@marten, die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (das könnte z.B. die Mitteilung des Widerspruchs durch das Mahngericht an den Versorger sein). Vielleicht bringt meine folgende Grafik den Überblick:


Offline marten

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #2 am: 04. Dezember 2009, 15:00:24 »
@nomos

Danke erstmal für die Darstellung.

Wenn ich es richtig verstanden habe , ist die Rechnung aus dem Jahr 2005 (aus dem gerichtlichen Mahnbescheid) verjährt.
Der Teil der Forderung aus 2006 würde laut diesem Beispiel am 9.07.10 verjährt sein.
Ist das so richtig?

gruss

marten

Offline nomos

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #3 am: 04. Dezember 2009, 15:19:43 »
Ja, nach meiner Meinung ist das so richtig.

Selbstverständlich ist meine Meinung ohne Obligo, im Streitfall stellt die Verjährung letztendlich das Gericht fest.  
    hier der zutreffende Auschnitt aus § 204 BGB:

    (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens
die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.[/list]

Offline gastrom

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #4 am: 04. Dezember 2009, 16:42:02 »
Zitat
Original von nomos
@marten, die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (das könnte z.B. die Mitteilung des Widerspruchs durch das Mahngericht an den Versorger sein). Vielleicht bringt meine folgende Grafik den Überblick:



Wie sieht es aber in dem Fall aus, wenn bei gleicher Fälligkeit (2006) und gleichem Verjährungsbeginn (01.01.2007) der Versorger bereits im August 2006 den MB beantragt und der Verbraucher diesem innerhalb der 14-Tage-Frist widersprochen hat? Seit dem: Still ruht der See.

Ich gehe mal davon aus, dass der Versorger über den Widerspruch zeitnah informiert wurde (letzte Verfahrenshandlung). Wie läuft es dann mit der Hemmung, wenn es von Sept. - Dez. 2006 noch gar nichts zu hemmen gibt?

Es könnte aber auch sein, dass der Versorger auf Grund des Widerspruchs das streitige Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht beantragt hat und das gesamte Verfahren aus unerklärlichen Gründen (z.B. Überlastung des Gerichtes) ins Stocken geraden ist.
Immerhin haben wir jetzt ja schon fast Weihnachten 2009. Und nun?

gastrom

Offline nomos

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #5 am: 05. Dezember 2009, 11:30:59 »
Zitat
Original von gastrom
Wie sieht es aber in dem Fall aus, wenn bei gleicher Fälligkeit (2006) und gleichem Verjährungsbeginn (01.01.2007) der Versorger bereits im August 2006 den MB beantragt und der Verbraucher diesem innerhalb der 14-Tage-Frist widersprochen hat? Seit dem: Still ruht der See.
...........
    @gastrom, gibt es diesen Fall in der Praxis? Ein Versorger hat bei einer durch Widerspruch (Billigkeit §315 BGB) bestrittenen Energieforderung die z.B. im März 2006 fällig war, bereits im August 2006 einen Mahnbescheid veranlasst?
    Das wäre schon ein spezieller Fall.

    Wenn das Verfahren ins Stocken geraden ist, endet die Hemmung nach sechs Monaten (s.o.) und die Verjährungsfrist läuft dann weiter.

    Man kann sich für die Berechnung eine Sanduhr vorstellen, die Sand für genau drei Jahre Laufzeit enthält und die nach Fälligkeit pünktlich am folgenden Jahreswechsel umgedreht wird. In Zeiten der Hemmung wird sie quergelegt, es läuft kein Sand. Wenn der Sand durchgelaufen ist, ist die Verjährung eingetreten. Die reale Zeit läuft auch bei quergelegter Sanduhr!

    In Ihrem speziellen und sicher seltenen Fall wird die Sanduhr wohl nicht am Jahreswechsel umgedreht, sondern erst nach Ablauf der Hemmung. Wie immer, das entscheiden Richter! Vielleicht ist ja einem Forumsmitglied ein passender Fall bekannt oder hat bessere Erkenntnise oder eine Meinung dazu?  

    Ob da schon an die heutige Verjährungsfristberechnung gedacht wurde:

    Umschrift einer Sanduhr aus dem Jahre 1686
Die Zeit vergehet
    Und bald enstehet
    Der Rechnungstag
    Von aller Sach;

    Der Sand versindet
    Uns damit windet
    Wir wollen fort
     
    Zum andern Orth
    Gen fromm/ und kom.
    Gott uns leite
    Und bereite!
     
    Miss\' alle Stunde woll
    und richte deine Sachen;
    Das du in letzter Stund kanst gute
    Rechnung machen
[/list]

Offline gastrom

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #6 am: 05. Dezember 2009, 15:49:32 »
@nomos,

den Fall gibt`s wirklich. Mal sehen wie er ausgehen wird.

Grüße von gastrom

Offline reblaus

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #7 am: 05. Dezember 2009, 15:56:15 »
@gastrom
Gehen Sie in Ihrem Fall davon aus, dass Ihr Versorger die Forderung gegen Sie nicht weiter betreibt.

Vermutlich hat er im damaligen gerichtlichen Mahnverfahren nie beantragt, dass im Falle Ihres Widerspruchs das streitige Verfahren eingeleitet werden solle. Nachdem Sie genau dies getan haben, hat der Versorger davon abgesehen, diesen Antrag nachzuholen, und die Forderung gegen Sie ausgebucht.

Es wäre ungewöhnlich, wenn der Versorger diese Altforderung jetzt nochmals hervorkramen würde (die Unterlagen sind längst archiviert), um Sie erneut in Anspruch zu nehmen. Ob dies unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtlich überhaupt noch möglich wäre, steht sowieso dahin.

Offline gastrom

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #8 am: 05. Dezember 2009, 22:13:06 »
@reblaus

Es ist wirklich nicht \"mein\" Fall. Aber ich kenne ihn.

Ihre Erklärung scheint durchaus plausibel. Aber ........

(vor Überraschungen kann man nie sicher sein. Und vergessen Sie deshalb nicht,

morgen früh in Ihre Stiefel zu schauen  :))

Offline jeannedarc

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #9 am: 08. Dezember 2009, 13:29:48 »
@nomos
sehe ich das richtig haben im November (Bescheid vom 16.11.) einen Mahnbescheid erhalten (dem wir widersprochen haben). Die Abrechnung aus 2006 wäre Ende 2009 verjährt. Durch den Mahnbescheid verjährt sie aber erst 6 Monate später also am 16. Mai 2010?
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont.

Offline nomos

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #10 am: 08. Dezember 2009, 13:53:28 »
Zitat
Original von jeannedarc
@nomos
sehe ich das richtig haben im November (Bescheid vom 16.11.) einen Mahnbescheid erhalten (dem wir widersprochen haben). Die Abrechnung aus 2006 wäre Ende 2009 verjährt. Durch den Mahnbescheid verjährt sie aber erst 6 Monate später also am 16. Mai 2010?
    Nicht ganz, die 6 Monate beginnen mit der letzten Verfahrenshandlung, das ist nicht das Datum des Bescheids.

    Wenn widersprochen wurde, wird das Mahngericht den Versorger über den Widerspruch unterrichten, das wäre dann die letzte Verfahrenshandlung, wenn der Versorger nichts mehr weiter unternimmt.  Also wenn  unmittelbar widersprochen wurde und das Mahngericht zeitnah arbeitet, wird die Verjährung vermutlich im Laufe des Juni 2010 eintreten.

Offline Cremer

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #11 am: 08. Dezember 2009, 18:59:04 »
@nomos,
Mahnbescheid hemmt m.E. nicht die Verjährung, nur eine Klage
MFG
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Offline Black

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #12 am: 08. Dezember 2009, 19:04:06 »
Zitat
Original von Cremer
@nomos,
Mahnbescheid hemmt m.E. nicht die Verjährung, nur eine Klage

Falsch. Siehe § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Cremer

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #13 am: 08. Dezember 2009, 20:32:48 »
@black,

ist schon richtig, hatte da etwas mit was anderem verwechselt
MFG
Gerd Cremer
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Offline marten

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #14 am: 11. April 2010, 15:16:19 »
Ich hatte kürzlich meinem Anwalt gefragt, wie lange der gerichtliche
Mahnbescheid die Verjährung hemmt.
Die Antwort: \"zunächst unbegrenzt\".
Weiter: \" Nein es gibt keine zeitliche Begrenzung der Verjährungsunterbrechung, nur eine Verwirkung.\"

Versteht das jemand?

gruss

marten

 

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