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Autor Thema: ESB - CAP-Spartarif  (Gelesen 7241 mal)

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Offline RuRo

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ESB - CAP-Spartarif
« am: 02. Dezember 2009, 08:36:47 »
ESB - CAP-Spartarif

Spart ESB hier an der Qualität des Gases?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline tangocharly

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ESB - CAP-Spartarif
« Antwort #1 am: 02. Dezember 2009, 13:12:15 »
Nachfolgend ein Auszug aus den Sondervertragstarifbedingungen:

Zitat
Erdgaspreis und Preisanpassung
(1) Der Erdgaspreis setzt sich aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis
zusammen. Der Grundpreis gilt für Anschlusswerte bis 50 kW. Für Anschlusswerte
über 50 kW wird ein Aufschlag auf den Grundpreis gemäß Preisblatt erhoben. Die Spartarife
PRO, FIX und CAP gelten nur für Anschlusswerte bis 150 kW. Im Online-Tarif
klick&spar verringert sich der Grundpreis gemäß Preisblatt. Der Arbeitspreis richtet sich
nach dem im Sondervertrag über die Gaslieferung gewählten Spartarif.
(2) Die Anlage Preisblatt ist Vertragsbestandteil.
PRO: Preisänderungen erfolgen unter unveränderter Übernahme und Anwendung des
gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 5 Absätze 2 und 3 der beigefügten und als
Vertragsbestandteil vereinbarten GasGVV. Das Preisanpassungsrecht umfasst unter den
gleichen Voraussetzungen wie eine Anpassung der Preise durch den Grundversorger
neben dem Recht der ESB zur Preiserhöhung auch die Pflicht zur Preissenkung, sofern
dies nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten aufgrund gesunkener
Bezugskosten geboten ist. Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das Recht
zu, den Vertrag mit der Frist des § 20 Absatz 1 GasGVV (ein Monat zum Monatsende)
außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.
FIX: Für die Vertragslaufzeit gilt der im Preisblatt angegebene Arbeitspreis. Im Hinblick
auf die Änderung des Grundpreises und der ergänzenden Bedingungen gilt das im
Absatz ‚PRO‘ Ausgeführte entsprechend.
CAP: Während der Vertragslaufzeit passt sich der Arbeitspreis quartalsweise nach der
Preisformel laut Preisblatt an. Der Arbeitspreis des CAP hat eine garantierte Preisobergrenze
und wird den jeweiligen Einstiegspreis vom Juli bis zum Ende der Preisgarantie
zum 30. Juni des Folgejahres nicht überschreiten. Im Hinblick auf die Änderung des
Grundpreises und der ergänzenden Bedingungen gilt das im Absatz ‚PRO‘ Ausgeführte
entsprechend.

(3) In allen Tarifen der ESB kann die Zusatzoption „Belieferung mit CO2-neutralem Erdgas“
gewählt werden. Dafür berechnet die ESB auf den Arbeitspreis einen Zuschlag laut
Preisblatt. Die ESB verpflichtet sich, die aus der Endverteilung und Verbrennung des
Erdgases gemäß diesem Vertrag resultierenden CO2-Emissionen durch den Kauf und die
Stilllegung von Emissionsminderungszertifikaten zu kompensieren. Zur Kompensation
werden qualitativ hochwertige Zertifikate (CER, VER Gold Standard, VER+ Standard, VER
Standard und VCS) aus einem Portfolio an weltweiten Klimaschutzprojekten eingesetzt.
Die transparente Abwicklung und Stilllegung der Zertifikate wird über den TÜV Nord
sicher gestellt.
(4) Die Eingruppierung innerhalb der Preisgruppen erfolgt in Abhängigkeit von der Höhe
des Jahresverbrauchs bezogen auf jeden Abrechnungszeitraum.
(5) Die jeweils vereinbarten Preise sind Bruttopreise. Sie beinhalten die derzeit gültige Energiesteuer,
Konzessionsabgabe, Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb
und Messung sowie die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
(6) Sofern Erdgas künftig mit öffentlich-rechtlichen Abgaben, Steuern und/oder Auflagen
mit Einfluss auf den Erdgaspreis belastet oder von solchen Belastungen entlastet wird,
ändern sich die Erdgaspreise entsprechend. Dies gilt auch für eine Änderung der Netznutzungsentgelte,
Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung. Preisänderungen aufgrund
dieser Bestimmung dürfen keinen zusätzlichen Gewinn oder Verlust für die ESB
zur Folge haben. Dies gilt ebenso für Mehrbelastungen zur Vergütungspflicht bei Biogaseinspeisungen.
Den Vertragsparteien sind politische Bestrebungen zu weitergehenden
Regelungen zur Vergütungspflicht bei Biogaseinspeisungen bekannt.
(7) Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind bei der ESB erhältlich und können
auch im Internet unter http://www.esb.de abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdiensten
und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

(Da wurde sich aber mächtig ins Zeug gelegt, die neuere RSpr des VIII. Senats in die Bedingungen einzuarbeiten und gleichzeitig auf alle Eventualitäten aus der RSpr. des Kartellsenats zu berücksichtigen).

In der Tat sieht der CAP-Tarif eine Preisobergrenze vor. Wenn die ESB am Gas sparen will, dann wird wohl mit der Einspeisung von Kapazitäten aus der Flüssiggas-Reserve operiert. Der Referenzwert der HEL-Formel wird schließlich noch mit der Brennwertformel umgeformt, die die ESB von der Bayerngas mitgeteilt bekommt (und auch keiner nachvollziehen kann). Weiter bleibt die Preisschraube bei der Anpassung des \"Grundpreises\" völlig offen, was möglicherweise dem Kunden überhaupt nicht erkennbar bzw. klar wird.
Und das Ganze nennt man dann schlußendlich Transparenz für Verbraucher.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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ESB - CAP-Spartarif
« Antwort #2 am: 02. Dezember 2009, 14:42:27 »
Fraglich, ob die Klausel wirklich gut gelungen ist.

Bei Preisändrungen geht es immer im die Entwicklung der Kosten aller preisbildenden Kostenfaktoren, so dass auch bei konstanten Bezugskosten aber gesunkenen sonstigen Kosten des Preissockels (bestehend aus Grund- und Arbeitspreis) eine Preissenkung geboten sein kann, weil sonst der Gewinnanteil nachträglich unzulässig erhöht und das Äquivalenzverhältnis zu Lasten des Kunden verschoben wird.

Offline tangocharly

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ESB - CAP-Spartarif
« Antwort #3 am: 03. Dezember 2009, 16:27:02 »
Das ist ja das Unglaubliche an der RSpr. des VIII. Senats, wenn er nun auch noch die GasGVV in die Sonderkundenverhältnisse einbeziehen lassen will.

Alle Senate des BGH, soweit sie sich mit Preisanpassungsklauseln befassen mußten, haben ihr Augenmerk in diese Richtung gelenkt und darauf geachtet, dass dem Kunden die Indikatoren für eine Änderung transparent werden müssen. Nur nicht der VIII.

Letzterem gefallen die Regelungen in § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV so gut, obwohl mit Wischi-Waschi nicht zu überbieten, dass er sein Leitbild daran abwienert, um dann dem Kunden im Billigkeitsprozess die Möglichkeit wieder wegzunehmen, Greifbares  zu Gesicht zu bekommen.

Diese RSpr. ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu überbieten.
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Offline reblaus

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ESB - CAP-Spartarif
« Antwort #4 am: 03. Dezember 2009, 16:59:06 »
@tangocharly
Fairerweise müssten Sie für das Wischiwaschi in der GasGVV aber dem Wirtschaftsminister den Kopf waschen. Die Grundversorgungskunden hätten eine präzise und für den interessierten Laien nachvollziehbare Regelung zu Preiserhöhung genauso dringend nötig, wie die Sondervertragskunden.

Es ist nicht zumutbar, dass wir als Verbraucher ein wirtschaftswissenschaftliches Studium verbunden mit einem mehrjährigen Praktikum in Industriespionage beim BND benötigen, um den Versorgern paroli bieten zu können.

Offline tangocharly

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ESB - CAP-Spartarif
« Antwort #5 am: 03. Dezember 2009, 17:56:19 »
Zitat
Original von reblaus
@tangocharly
Fairerweise müssten Sie für das Wischiwaschi in der GasGVV aber dem Wirtschaftsminister den Kopf waschen. [...].

Aber hallo ! Sie wissen doch sicher auch, wer da wem seinerzeit die Finger geführt hat. Wer muß dem WiMi die Leviten lesen, der Bürger oder der Richter ? Mit einer Antwort (19.11.2008 ) hierauf, die sich als \"Prozess-Flut-Vermeidungs-Taktik\" bezeichnen läßt,  wurde dabei gar das \"Letzte Wort\" der Republik schon gesprochen (\"Niemand guckt Jemand auf die Finger - und Keiner hat\'s geseh\'n\").
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