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Autor Thema: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover  (Gelesen 84239 mal)

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Offline AKW NEE

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #30 am: 15. Dezember 2009, 17:51:26 »
(15. Dezember 2009) Die Verjährungsfrist für überhöhte Strom- oder Gaspreise beträgt drei Jahre. Mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt also der Anspruch für 2006 in Rechnung gestellten Strom- und Gaspreise. Betroffene sollten noch vor Jahresende einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Rückforderungsklage gegen den Versorger einreichen.
weiter hier:
http://www.energienetz.de/de/start__2229/NewsDetail__10111/

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #31 am: 15. Dezember 2009, 19:05:26 »
Und wie soll man einen Mahnbescheid erwirken, wenn man den Betrag der zurückgefordert wird, nicht kennt ? Als Klage bietet sich die Stufenklage an. Aber welcher Anwalt schafft es noch bis zum 31.12. die Klage einzureichen ?
Die Zeit reicht ja in den meisten Fällen noch nicht einmal aus, um von der Rechtschutzversicherung die Deckungszusage zu bekommen.

Offline bolli

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #32 am: 16. Dezember 2009, 08:45:13 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Und wie soll man einen Mahnbescheid erwirken, wenn man den Betrag der zurückgefordert wird, nicht kennt ? Als Klage bietet sich die Stufenklage an. Aber welcher Anwalt schafft es noch bis zum 31.12. die Klage einzureichen ?
Die Zeit reicht ja in den meisten Fällen noch nicht einmal aus, um von der Rechtschutzversicherung die Deckungszusage zu bekommen.
Tja Herr Guhl,
da ist klar im Vorteil, wer hellseherische Fähigkeiten hatte und wusste, dass der 31.12. sich zum Jahresende wieder jährt und somit Forderungen in die Verjährung laufen können.  ;)

Und bezüglich der Rückforderung muss man unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen, im wesentlichen bei den Sonderverträgen, vermutlich die Verträge eine unwirksame Preisanpassungklausel  enthalten und denjenigen, wo die Unbilligkeit der Preise gerügt wird.

Bei ersteren gibt es im wesentlichen doch nur 2 Varianten, nach denen man etwas wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückfordern kann, nämlich
1.  auf der Basis der Preise zu Vertragsbeginn, wenn man ALLE Preiserhöhungen als unwirksam ansieht und eine Anerkennung der erhöhten Preise auch nicht anderweitig in Betracht kommt, insbesondere nicht durch Zahlung der Rechnung und gleichzeitiger Unterlassung der Einlegung eines Widerspruchgs gegen die neuen Preise (so z.B. OLG Hamm, s.o.) oder
2. auf Basis der Preise die zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs wirksam waren, weil die früheren Preiserhöhungen zwar auch unwirksam waren, jedoch durch die Rechungszahlung ohne Widerspruch als neue Preise vereinbart waren (so OLG Frankfurt, OLG Oldenburg s.o.).

Für eine der beiden Varianten muss man sich entscheiden, egal ob heute bei Berechung der Summe für einen Mahnbescheid oder in 14 Tagen bei Klageerhebung. Solange der BGH nicht abschließend dazu entschieden hat, ist keine Variante sicher.

Schwieriger ist es zugegebenermaßen bei einer Rückforderung, die man wegen Unbilliger Preise gemäß § 315 BGB stellen will. Aber hier gibt es noch ganz andere Probleme, da dürfte das Rückforderungsproblem eher ein kleineres sein.  ;) Hier steckt ja (leider) noch einiges in den Kinderschuhen.

Offline AKW NEE

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #33 am: 16. Dezember 2009, 08:47:10 »
@ Christian Guhl

Die Frage sollte an den Bund der Energieverbraucher gehen!
Der Beitrag \"Protestkunden droht Verjährung\" stammt incl. des Titels aus der Veröffentlichung des BdE vom 15. 12. 2009!

Es sollte vielleicht hier die Frage behandelt werden, ab wann setzt die Verjährung ein, egal ob 3 oder 10 Jahre! Weit verbreitet ist die Meinung, dass diese einsetzt, ab dem Zeitpunkt, an dem der Rückforderungsanspruch bekannt wird. In diesem Fall wäre es der Termin der Urteilsbekanntmachung( nicht rechtskräftig)vom 01. 12. 2009, danach endet die 3jährige Verjährung am 31. 12. 2012.

Offline AKW NEE

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #34 am: 16. Dezember 2009, 09:09:57 »
In einem Musterschreiben Rückforderung der unwirksamen Preiserhöhungen im Vertrag ErdgasClassic ist zu lesen:

Zitat
Ich mache darauf aufmerksam, dass zukünftig sämtliche von mir geleisteten Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen.

In dem Schreiben wird ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgericht Hannover vom 01.12.2009  (Az. 18 O 52/07) genommen.

Es ist ratsamer die Zahlungen sofort auf die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kürzen!

Offline Opa Ete

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #35 am: 16. Dezember 2009, 09:15:10 »
Guten Morgen zusammen,
da muss ich Bolli schon recht geben. Auf was wollen sie denn klagen?
Die letzten 3 Jahre oder letzten 10 Jahre oder sogar 20 Jahre bei übernommenen Verträgen mit der Hastra? Wie können sie sich denn ausrechnen, wieviel die Avacon ihnen schuldet? Bis sie ihr Geld eingeklagt
haben können 5 Jahre vergehen, falls sie überhaupt Recht bekommen.
Ich halte Klagen für keinen guten Tipp. Kürzen, Kürzen und nochmals Kürzen, jeden Monat 1€ überweisen. Soll Avacon sie verklagen.
Gruß Opa Ete

Offline AKW NEE

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #36 am: 16. Dezember 2009, 09:31:49 »
@ Opa Ete
Natürlich kann und soll für die Zeiträume ohne Widerspruch eine Rückforderung an die E.ON Avacon gestellt werden!

Offline Cremer

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #37 am: 16. Dezember 2009, 09:42:48 »
@opa Ede,

wurde bei uns anlässlich des Infoabends am 4.12.09 auch diskutiert.

Wenn man glaubhaft und dies ist leider sehr schwer beweisbar, dass man erst jetzt juristisch Kenntnis einer Rückforderungsanspruch für 10 Jahre hat, dann kann man auf 10 Jahre Verjährungzeit klagen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #38 am: 16. Dezember 2009, 10:51:51 »
Zitat
Original von bolli
...da ist klar im Vorteil, wer hellseherische Fähigkeiten hatte und wusste, dass der 31.12. sich zum Jahresende wieder jährt und somit Forderungen in die Verjährung laufen können.
Leider wissen die Kunden erst seit dem 01.12. das es sich um einen Sondervertrag mit unwirksamer Klausel handelt. Die paar Leutchen, die über \"hellseherische Fähigkeiten\" verfügten, haben das schon vorher geahnt und die Zahlungen entsprechend gekürzt. Die sind fein raus !Um die geht es auch gar nicht.
Zitat
Original von bolliUnd bezüglich der Rückforderung muss man unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen, im wesentlichen bei den Sonderverträgen, vermutlich die Verträge eine unwirksame Preisanpassungklausel  enthalten und denjenigen, wo die Unbilligkeit der Preise gerügt wird.
Da es hier ausschließlich um den Sondervertrag Classic geht, kann die Unbilligkeit außer Acht lassen.
Zitat
Original von bolli
Bei ersteren gibt es im wesentlichen doch nur 2 Varianten, nach denen man etwas wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückfordern kann, nämlich
1.  auf der Basis der Preise zu Vertragsbeginn, wenn man ALLE Preiserhöhungen als unwirksam ansieht und eine Anerkennung der erhöhten Preise auch nicht anderweitig in Betracht kommt, insbesondere nicht durch Zahlung der Rechnung und gleichzeitiger Unterlassung der Einlegung eines Widerspruchgs gegen die neuen Preise (so z.B. OLG Hamm, s.o.) oder
2. auf Basis der Preise die zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs wirksam waren, weil die früheren Preiserhöhungen zwar auch unwirksam waren, jedoch durch die Rechungszahlung ohne Widerspruch als neue Preise vereinbart waren (so OLG Frankfurt, OLG Oldenburg s.o.).Für eine der beiden Varianten muss man sich entscheiden, egal ob heute bei Berechnung der Summe für einen Mahnbescheid oder in 14 Tagen bei Klageerhebung. Solange der BGH nicht abschließend dazu entschieden hat, ist keine Variante sicher.
Da das LG Hannover sich für Variante 1 entschieden hat, müssen die Kunden dem folgen. Wenigstens solange, bis eine höhere Instanz etwas anderes sagt. Fassen wir doch mal zusammen :
Alle Kunden, die widersprochen und gekürzt haben, brauchen (vorerst) nicht nachzahlen. Kunden, die das nicht getan haben, müssen eine Rückforderungsklage anstrengen. Meiner Meinung nach über die Preiserhöhungen seit 2003, da erst am 01.12. festgestellt wurde, dass ein Anspruch besteht. Der normale Kunde ist aber nicht in der Lage bis zum 31.12. seinen Anspruch auszurechnen und einen Mahnbescheid zu erwirken. Da wir als InteressenGemeinschaft fast 1000 Mitglieder haben, können wir nicht jedem die Hand führen und das für die Leute erledigen. Wir müssen uns damit abfinden, dass am 31.12. der Anspruch eines Jahres verjährt ist. (Falls eine 10-jährige Frist anwendbar sein sollte, ist das uninteressant.) Alle Leute, die sich bisher um nichts gekümmert haben, haben eben Pech gehabt. Wer jahrelang auf der faulen Haut liegt und (trotz laufender Berichte in der Presse) erst dann aus dem Loch gekrochen kommt, wenn andere die Kastanien aus dem Feuer geholt haben, hat es nicht besser verdient. Wir haben das im Zusammenhang mit dem Akzent erlebt. Die Masse der Leute hat die Erstattung eingesteckt, womöglich noch einen neuen Vertrag beim gleichen Versorger unterschrieben und zahlt anstands-und widerspruchslos die verlangten Preise weiter. Es soll 40.000 Akzent-Verträge gegeben haben.
1.000 Kunden sind bei uns Mitglied. Die restlichen 39.000 haben nichts dazu gelernt.

Offline AKW NEE

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #39 am: 16. Dezember 2009, 12:57:21 »
Wenn der Anspruch erst durch Kenntnis des Urteils vom 01. 12. 2009 entsteht, verjährt  am 01. 01. 2010 nichts, weder bei 3 noch bei 10 jähriger Verjährungsfrist!

Die Kunden, die bisher die Zahlungen nicht gekürzt haben, sollten:
1. wie beschrieben den Anspruch geltend machen
2. ab sofort die Zahlungen (Abschläge) kürzen, dies auf Grundlage der Preise von von 2003 bzw. bei Vertragsabschluss.
3. Es sollten keinesfalls, wie von einer Ini empfohlen Zahlungen unter Vorbehalt geleistet werden.

Zitat
Es soll 40.000 Akzent-Verträge gegeben haben.
1.000 Kunden sind bei uns Mitglied. Die restlichen 39.000 haben nichts dazu gelernt.

Es gibt eine große Anzahl von Kunden mit Akzent- oder Classicverträgen, die sich standhaft gegen die E.ON Avacon wehren und nicht Mitglied einer Ini sind!

Offline bolli

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« Antwort #40 am: 16. Dezember 2009, 13:14:49 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von bolli
Da das LG Hannover sich für Variante 1 entschieden hat, müssen die Kunden dem folgen.
Entweder habe ich oder Sie was falsch verstanden: Es geht hier meiner Meinung nach nicht ausschließlich um Kunden, die die Klage vor dem LG Hannover geführt haben. Von daher sind andere Avacon-Kunden auch nicht an das Urteil des LG Hannover gebunden und können Rückforderungen stellen, wie es ihnen beliebt. Es könnte ja sein, dass der BGH die Frage des Umfangs der Rückforderung anders sieht als das LG Hannover (nämlich so wie OLG Frankfurt und OLG Oldenburg). Dann würde ein zu hoher Rückforderungsanspruch abgelehnt. Wenn man auf der sicheren Seite stehen bleiben will, kann man sich durchaus auch mit den eigenen Widerspruchspreisen zufrieden geben. Ich bin mir sicher, das EON dagegen nicht protestieren wird (also das man \"nur\" die Widerspruchspreise ansetzt) ;)

Zitat
Original von Christian Guhl
Alle Leute, die sich bisher um nichts gekümmert haben, haben eben Pech gehabt. Wer jahrelang auf der faulen Haut liegt und (trotz laufender Berichte in der Presse) erst dann aus dem Loch gekrochen kommt, wenn andere die Kastanien aus dem Feuer geholt haben, hat es nicht besser verdient.
Auch hier unterliegen Sie meiner Meinung nach einem Irrtum. Wenn man der Meinung des LG Hannover folgt, ist eben kein Widerspruch notwendig, um die unwirksame Preisanpassungsklausel in Gang (oder besser \'außer Kraft\') zu setzen. Wer bis heute nichts getan hat und nun heute aktiv wird und einen Mahnbescheid für seine 2006 Rechnung beantragt, obwohl er im warmen Sessel gesessen hat, hat die gleichen Chancen auf die Rückerstattung wie jemand, der sich in dieser Zeit schon so manche Stunde beim Rechtsanwalt rumgetrieben hat und auch noch ein gewisses Kostenrisiko dafür getragen hat, dass er den anderen die Kastanien aus dem Feuer geholt hat.  X( So ist das halt im Leben.

Nur wenn man der anderslautenden Meinung der OLGs Frankfurt und Oldenburg folgt, bekommt der, der bisher nichts unternommen hat (vor allem keinen Widerspruch eingelegt hat) für die Vergangenheit auch nichts erstattet.

Man mag das eine oder andere als gerecht empfinden, welche Variante letztlich \"gewinnt\" entscheidet wohl alleine der BGH bei den Ball-Spielen.   :D

Trotzdem ist das Vorgehen Ihrer Initiative natürlich sehr zu begrüßen. Ohne solche Vorreiter würden wir ja auch an der Widerspruchsfront nicht so dastehen, wie wir dastehen.

Offline Winfried Kopp

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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #41 am: 23. Dezember 2009, 18:46:02 »
Verweigere als Classic-Kunde seit 2004 die Preiserhöhungen und argumentiere mit §308 sowie §315. Bin von E.ON Avacon verklagt worden, habe widersprochen und jetzt im Februar zu einem Termin beim Amtsgericht Lüneburg geladen. Hat jemand aus dieser Runde ebensolche Erfahrungen?

Offline Christian Guhl

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« Antwort #42 am: 23. Dezember 2009, 22:56:54 »
@Winfried Kopp
Es gibt Hunderte, denen es genau so ergeht. Allein bei uns im Landkreis sollen es mehr als 120 sein. Darunter sogar einige der Kläger, die vor dem LG Hannover gesiegt haben.

Offline Winfried Kopp

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« Antwort #43 am: 24. Dezember 2009, 12:54:38 »
@Christian Guhl
Nach dem Gerichtstermin im Februar werde ich über meine Erfahrungen berichten.

Offline Blau Bär

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« Antwort #44 am: 02. Februar 2010, 11:39:04 »
Rückforderung bei Erdgas Classic

http://www.energieverbraucher-wendland.de/energieverbraucher/?page_id=113
Musterschreiben des RA Maul zur Rückzahlung Gastarif Classic
http://www.energieverbraucher-wendland.de/downloads/Musterschreiben%20Classic.pdf

Schon weitere Erfahrungen vorhanden?

Viele Grüße
Blau Bär

 

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