Energiepreis-Protest > E.ON Bayern
Zahlungsaufforderung vom Anwalt erhalten
tobmak:
Hallo,
ich widerspreche seit 2006 jeder Gaspreiserhöhung und habe sowohl Gesamtpreis als auch der Erhöhung nach §315 widersprochen.
Bis jetzt war ich im Tarif \"Bestpreis\", ein Sondertarif, der im August 2009 eingestellt wurde. Man hat mich jetzt in die Grundversorgung gesteckt.
Die Jahresrechnungen habe ich jeweils entsprechend gekürzt, die Beträge belaufen sich auf mittlerweile über 600€.
Gestern habe ich dann von einem Anwalt, der EON vertritt, eine Zahlungsaufforderung bis zum 04.12.09 erhalten.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Soll ich auf das Schreiben des Anwalts antworten oder Mahnbescheid abwarten?
Gibt es noch weitere Betroffene im Raum Bamberg?
Für eine kurze Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.
reblaus:
Haben Sie einen Sondervertrag abgeschlossen? Oder hat man Ihnen nur diesen \"Sondertarif\" eingeräumt, ohne dass Sie hierzu besondere Vereinbarungen getroffen haben?
Haben Sie von E.on eine Vertragskündigung erhalten?
tobmak:
Ich habe wahrscheinlich selbst keinen Sondervertrag abgeschlossen, der Tarif \"Bestpreis\" wurde von EON selbst auf deren Preisblatt als Sondervertrag bezeichnet.
Eine Vertragskündigung habe ich nicht erhalten, mir wurde im August 2009 ein neuer Vertrag Eon Erdgas komfort vorgelegt, den ich aber nicht unterschrieben habe.
Gegen die Einstellung meines bisherigen Tarifes habe ich ebenfalls Widerspruch eingelegt, man ist darauf aber garnicht eingegangen, sondern hat mich in die Grundversorgung gesteckt.
reblaus:
Wie wurde Ihnen dieser neue Vertrag vorgelegt? Gab es dazu ein Anschreiben, was stand da drin?
Hier im Forum werden unterschiedliche Ansichten vertreten, ob Sie allein wegen der Tatsache, dass Sie mit einem Sondertarif beliefert werden bereits einen Sondervertrag abgeschlossen haben. Ich persönlich teile diese Ansicht nicht.
Allerdings wäre es vermutlich sehr vorteilhaft für Sie, wenn Sie mit einem Sondervertrag beliefert würden.
Die Grundversorgung hat nämlich den Nachteil, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der erfolgten Preiserhöhungen vorgenommen wird. Hierfür müssen Sie sehr detaillierte Bilanzkenntnisse mitbringen, um bestehen zu können. Es besteht dazuhin ein immenses Kostenrisiko in dem Fall, dass das Gericht einen Gutachter zu dieser Frage bestellt. Sollte dieser die Billigkeit der Preiserhöhungen bestätigen, müssten Sie diese Gutachterkosten tragen.
Zu einem solchen Weg kann Ihnen daher allenfalls dann geraten werden, wenn Sie in der Lage waren die Unbilligkeit der Preiserhöhung schon vorab nachzuprüfen, oder es Ihnen auf den einen oder anderen Tausender nicht so ankommt.
In diesem Falle würde ich dringend zu einer Sammelklage raten. Geteiltes Leid ist kleineres Leid.
In jedem Fall sollten Sie nochmals Ihre alten Vertragsunterlagen sichten, ob sie nicht doch etwas finden, was nach Sondervertrag riecht.
bolli:
--- Zitat ---Original von tobmak
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Soll ich auf das Schreiben des Anwalts antworten oder Mahnbescheid abwarten?
Gibt es noch weitere Betroffene im Raum Bamberg?
Für eine kurze Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.
--- Ende Zitat ---
Gehen Sie mal davon aus, dass EON in jedem Fall einen Mahnbescheid beantragen wird, wenn Sie nicht zahlen, egal, ob Sie antworten oder nicht. Ich vermute mal, dass Sie bereits der Jahresrechnung 2006 widersprochen und entsprechend Ihre Abschläge gekürzt haben. Wenn ja, verjähren die Forderungen der EON aus dieser Rechnung Ende diesen Jahres, wenn Sie nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, dazu muss mindestens ein Mahnbescheid erlassen worden sein. Gleiches gilt übrigens auch für Rückforderungen von Seiten der Verbraucher aus der Jahresrechnug 2006, aber das nur am Rande.
Aus diesem Grund schlägt nun zum Jahresende nochmals die große Stunde der Anwaltsbüros, die schnelle noch einige Forderungen sichern sollen.
Inhaltlich hat reblaus ja schon gesagt, dass derzeit wohl schwer eindeutig zu sagen ist, ob alleine die Tatsache, dass nach Bestpreis abgerechnet wird, schon einen Sondervertrag begründet. Die Gerichte urteilen hier bisher nicht einheitlich und eine höchstrichterliche Rechtssprechung dazu gibt es noch nicht. Besser wäre sicherlich, wenn Sie weitere Hinweise auf einen solchen Sondervertrag hätten. Die Benennung auf dem Preisblatt ist sicher schon EIN weiterer Hinweis darauf, die Vorlage eines neuen Vertrages zur Unterzeichnung, der ebenfalls auf einen Sondervertrag hindeutet (bei der gesetzlichen Grundversorgung ist ein schriftlich abgeschlossener und von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag nicht notwendig und wird in der Regel auch nicht gemacht) ist sicher EIN WEITERER. Je mehr Punkte Sie finden, umso besser für Sie.
Haben Sie Rechtsschutz für Ihren Fall ? Wenn nicht, gilt es, wie reblaus ebenfalls schon ausführte, gut abzuwägen, was wirtschaftlich sinnvoll ist. Ohne Rechtsschutz und für den Fall, dass der Sondervertragsstatus abgelehnt wird, könnte es teuer werden.
Ggf. vielleicht doch mal eine anwaltliche Beratung von einem Fachmann/einer Fachfrau auf diesem Gebiet wahrnehmen Anwaltsliste des BdEV . Dieser weiss oft auch die regionalen Eigenheiten der zuständigen Gerichte der Region einzuordnen.
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