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Autor Thema: Änderung der AGB bei SWK Strom Natur  (Gelesen 5014 mal)

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Offline UdoMilz

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« am: 10. Februar 2010, 18:44:44 »
Hallo zusammen,
wir beziehen Naturstrom von den Stadtwerken Krefeld. Nun haben die ihre AGBs geändert und die wollen, das wir innerhalb von 6 Wochen dieser Änderung zustimmen. Wenn wir widersprechen sehen sie dieses als ordentliche Kündigung an. Leider wurde die AGBs zum Nachteil für den Kunden geändert, wie den auch sonst.:evil: So besteht für die SWK die Möglichkeit der fristlosen Kündigung, wenn wir Zahlungen nicht leisten, auch bei Rückbehaltung von Geld wenn Streitigkeiten auftreten und wir teile oder überhaubt nicht zahlen. Zur Bonitätsüberprüfung müssen wir einwilligen das die Daten an beauftragte Wirtschatsunternehmen übergeben werden dürfen. Das ist nur ein kurzer Auszug der verschlechterungen der AGBs. Wir wollen der Änderung nicht zustimmen aber den Anbieter beibehalten weil der Preis stimmt. Kann die SWK einer nicht Zustimmung als Kündigung auffassen von uns? Danke für Eure hilfe

Offline Christian Guhl

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #1 am: 10. Februar 2010, 19:39:08 »
Der Versorger kann unter Beachtung der vereinbarten Fristen und Zeitpunkte jederzeit kündigen. Das ist völlig unabhängig von den neuen AGB. Ein Widerspruch kann nicht als Kündigung des Kunden angesehen werden. Es ist Ihr gutes Recht, wenn Sie Ihren alten Vertrag unverändert behalten wollen. Der Versorger macht Ihnen ein neues Vertragsangebot und Sie reagieren darauf nicht. Tun Sie einfach nichts ! Keine Zustimmung und kein Widerspruch. Dann bleibt alles beim Alten. Wenn die SWK Sie loswerden wollen, müssen sie schon den Vertrag kündigen. Aber unter Einhaltung der (alten) AGB. Solange der Versorger nicht das Wort \"Kündigung\" Ihnen gegenüber ausspricht, läuft der Vertrag weiter. So eine Kündigung ist natürlich auch eine Art sich von den Kunden zu befreien. Sozusagen wirtschaftlicher Selbstmord. Wenn 90% der Kunden nicht zustimmen und denen allen gekündigt wird, brechen ruhige Zeiten bei den SWK an. Manche haben anscheinend immer noch nicht begriffen, dass sie nicht die einzigsten Stromanbieter sind.

Offline Cremer

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #2 am: 10. Februar 2010, 21:21:44 »
@Leute,

da wird mal wieder mit dem Kündigungsschwert gedroht und gepokert.

ich würde da mal nachfragen, zu welchem Zeitpunkt (1.1.10????) die AGB\'s geändert wurden. dann ist m.E. der AGB-Änderungstermin schon recht weit fortgeschritten um nicht zu sagen verwirkt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #3 am: 10. Februar 2010, 21:45:04 »
@Cremer

Was für ein Quark, zerwürgt.

Was sagt denn das Amtsgericht Winsen (Luhe) in einem aktuellen Urteil dazu, was einen Vertrag zu einem Vertrag macht?

Siehste hier.

Als nicht grundversorgter Kunde muss man sich auch mal vergegenwärtigen, dass der Versorger ohne Begründung das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß kündigen kann. Die Kündigung durch ein marktbeherrschndes Unternehmen darf nur nicht diskriminierend sein.

Offline bolli

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #4 am: 11. Februar 2010, 09:30:13 »
@all
Um\'s noch mal deutlich zu sagen: Bei solch einem Konstrukt wie von UdoMilz beschrieben, einfach NICHTS tun. Wenn die Stadtwerke Ihre Nichtreaktion als Widerspruch werten und kündigen wollen (was sie bei Sonderverträgen durchaus unter Beachtung bestimmter Formvorschriften können), dann müssen sie das schon ORDENTLICH tun.

Die vorliegende Androhung, \"wenn nicht ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, gilt der alte als gekündigt\" geht SO auf jeden Fall nicht. Also einfach Füße still halten, ist schließlich Ihr Geld. Und wer viel fragt, kriegt viele Antworten und nicht immer die richtigen. Da kann man\'s gleich lassen.

Offline sternenmeer

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #5 am: 11. Februar 2010, 09:50:29 »
@RF-E-ft
Ist die ordentliche Kündigung (lt. Vertrag) eines Monopolisten (Fernwärme-Anschluss- und Benutzungszwang) diskriminierend,wenn nur mir gekündigt wurde,nur weil ich der einzige Protestler bin? Muss eine Klage vor dem AG
oder LG(Kartellrecht) eingereicht werden?

Offline UdoMilz

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #6 am: 11. Februar 2010, 13:50:34 »
Hallo allen DANKE für die Antworten, leider habe ich vergessen zu schreiben, dass wenn wir nichts unternehme nach sechs Wochen die AGBs als angenommen gelten. Ich werde mich mal an die Netzargentur und an die Verbraucherzentrale NRW wenden mit dem Schreiben der SWK
Gruß und noch mal Danke.

Offline Cremer

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #7 am: 11. Februar 2010, 14:01:46 »
@H. Fricke,

mir ging es nur darum, was ist, wenn der Versorger bei einem Sondervertragskunde in einer einfachen Mitteilung die AGB\'s ändert.

Dies wurde bei uns (BIFEP) in der Runde der Rückforderungsanspruchsteller und der zuständigen RA\'in besprochen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline UdoMilz

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #8 am: 11. Februar 2010, 14:13:41 »
Hy, gem. AGBs wurden diese schon zum 1.12.2009 geändert. Das Schreiben haben wir erst gestern erhalten.

Offline RR-E-ft

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #9 am: 11. Februar 2010, 14:23:01 »
Zitat
Original von sternenmeer
@RF-E-ft
Ist die ordentliche Kündigung (lt. Vertrag) eines Monopolisten (Fernwärme-Anschluss- und Benutzungszwang) diskriminierend,wenn nur mir gekündigt wurde,nur weil ich der einzige Protestler bin? Muss eine Klage vor dem AG
oder LG(Kartellrecht) eingereicht werden?

Wenn man eine kartellrechtswidrige Diskrimnierung gerichtlich geletend machen will, so gehört der Streit darüber gem. § 87 GWB vor das Kartellgericht, eine besondere Kammer für Handelssachen eines (zuweilen besonderen) Landgerichts.

Zitat
Original von UdoMilz
Hallo allen DANKE für die Antworten, leider habe ich vergessen zu schreiben, dass wenn wir nichts unternehme nach sechs Wochen die AGBs als angenommen gelten. Ich werde mich mal an die Netzargentur und an die Verbraucherzentrale NRW wenden mit dem Schreiben der SWK
Gruß und noch mal Danke.

Wenn nicht bereits etwa zuvor wirksam vertraglich vereinbart worden war, dass ein unterlassener Widerspruch als Zustimmung gilt, dann besteht eine solche vertragliche Regelung nicht. Es handelt sich dann um reines Wunschdenken des Versorgers, der mitteilt, was nach seiner Vorstellung gelten soll.

Für die einseitige Änderung von AGB bedarf es zudem eines entsprechenden Vorbehalts in den früher wirksam einbezogenen AGB und dieser Vorbehalt wiederum ist zumeist wegen § 307 BGB unwirksam, mit der Folge, dass.....

Offline Cremer

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Änderung der AGB bei SWK Strom Natur
« Antwort #10 am: 11. Februar 2010, 15:52:49 »
@H. Fricke,

so sehen wir das auch bei der BIFEP und den Rückforderungssammelkläger gegenüber den SW KH.

Die mit einem einfachen Schreiben in 2006 mitgeteilten Änderungen der AGB sind nicht wirksam.
MFG
Gerd Cremer
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