Wohin führt uns die Auseinandersetzung um den Sockelbetrag in der Grundversorgung?
Anders gefragt: Was soll die Grundversorgung eigentlich leisten?
Scheinbar ist die Antwort klar ---> § 1 EnWG,
eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.Schön wäre es, aber so klar ist es derzeit eben nicht.
Verkommt die Grundversorgung zu einem Relikt aus Monopolzeiten?
Ist sie nunmehr nur noch Auffangbecken für gekündigte Sondervertragskunden, damit diese für eine Übergangszeit nicht der Stromlosigkeit anheim fallen?
Diese Fragen stellen sich doch bei Betrachtung des derzeitigen Standes § 315 BGB vs. Sockelbetrag.
Es stellt sich mehr und mehr die Situation ein, dass hinsichtlich des \"unüberprüfbaren\" Sockelbetrages (VIII. Zivilsenat BGH) sich völlig zersplitterte Allgemeine Preise herausbilden.
Schon das Wort \"Allgemein\" dürfte bei der Betrachtung nicht mehr verwendet werden, denn jeder Kunde hat seinen eigenen Einstiegspreis.
Beispiele die ich auf ein und denselben Grundversorger beziehe
1.) Kunde rügt Billigkeit des Preises / der Preiserhöhungen seit 2004
BGH (ich verkürze) sagt, nur Preiserhöhung kann der Überprüfung unterliegen --->
Sockelpreis 2004Gleicher Kunde zieht in 2008 2 Straßen weiter, wobei der Versorger keine Anschriftenänderung bei gleichem Vertrag vornimmt, sondern einen neuen Vertrag in der GV zu Stande kommt.
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Sockelpreis 20082.) Stromversorger kündigt im Mai 2009 einem Kunden den Sondervertrag, bei keinem neuen Sondervertrag fällt der in die Grundversorgung --->
Sockelpreis erstes Halbjahr 20093.) Versorger hat zum 01. Juli Preise erhöht (genehmigt und veröffentlicht) und kündigt im Oktober einem Kunden den Sondervertrag.
Kunde fällt in die Grundversorgung ---->
Sockelpreis Juli 2009und so weiter und so fort!
das führt dazu, dass in der Grundversorgung innerhalb kürzester zeit zig verschiedene Sockelpreise Gültigkeit hätten und von einem Allgemeinen Tarif keine Rede mehr sein kann.
siehe auch hierOriginal von reblaus
Eine Preisspaltung ist nur dann zu verhindern, wenn die Ermessensentscheidung des Gerichts einheitlich vorgenommen wird, und dies ist nur dann gewährleistet, wenn eine zentrale Zuständigkeit nach § 102 EnWG gegeben ist.
Allerdings muss dazu zunächst einmal der
gesamte Preis auf Billigkeit überprüft werden, denn sonst kann kein einheitlicher /Allgemeiner Preis entstehen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die EU (Richtlinie 2003/54/EG) als auch unser Gesetzgeber (EnWG) nicht an
einen Grundpreis für alle Grundversorgten gedacht haben.
Der Gesetzgeber hat sich ja weitgehende Möglichkeiten (§ 39 EnWG) eingeräumt und auch der Regulierungsbehörde Instrumente an die Hand gegeben.
Ist es denn denk-/wünschbar, dass im Falle der Grundversorgung der Gesetzgeber/die Regulierungsbehörde nach eingehender Prüfung aller relevanten Fakten den Allgemeinen Tarif festlegt?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW