Da kommen wir der Sache doch schon erheblich näher. Summarisch ist nach meinem Verständnis also von Folgendem auszugehen.
Als übliche Ausgangssituation sei angenommen, dass der Versorger eine oder mehrere Preisneubestimmungen vorgenommen und diese oberflächlich mit (bei Preiserhöhungen) gestiegenen bzw. (bei Preissenkungen) nicht stärker/zeitnaher gesunkenen Bezugskosten begründet hat, worauf der Verbraucher wiederum seinerseits Einrede aus § 315 BGB erhoben sowie entweder (tunlichst) Zahlungseinbehalte vorgenommen oder unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt und den Vorsorger aufgefordert hat, zum Beleg der von ihm behaupteten Billigkeit seiner Preisbestimmungen seine Kalkulationsgrundlagen offenzulegen.
Hinsichtlich der geforderten Auskünfte besteht nun vorprozessual (nach reblaus) keine „Pflicht zum Beweis“ (mittels Beibringung von Belegen und Zeugen), wohl aber (nach RR-E-ft) eine „sekundäre Behauptungslast“ des Versorgers, sprich Pflicht zur schlüssigen, substantiellen Darlegung der von ihm behaupteten und vom Verbraucher bezweifelten Billigkeit seiner Preisneubestimmungen. Entgegen der früheren Darstellungen von reblaus und Black reicht also eine lediglich pauschale Begründung, die Höhe der Preisveränderung habe einer ebensolchen Kostenveränderung entsprochen, nicht aus.
Zwar kann der Versorger auch hier nicht zu einer Offenlegung eventuell auch betriebsgeheimer Hintergründe seiner Preise gezwungen werden, gleichwohl ist die Verweigerung bzw. Nichtbeibringung hinreichender Darlegungen rechtlich dadurch sanktioniert, dass dem Verbraucher die Möglichkeit offensteht, zum einen in Bezug auf seine Zahlungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben sowie bei einer daraufhin eingereichten Zahlungsklage des Versorgers entweder zu beantragen, diese als nicht schlüssig abzuweisen oder bei schlüssiger Klage mit für ihn neuem Sachvortrag nach § 93 ZPO ein sofortiges Anerkenntnis auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, dem Versorger eine strafbewehrte Vertraulichkeitsverpflichtung anzubieten, um ihn vorprozessual zur Beibringung näherer Auskünfte zu bewegen. Auch ist es nicht erforderlich (wie von reblaus gegenteilig dargestellt), die eigene Einrede aus § 315 BGB mit konkreten Anhaltspunkten zu untermauern, die der Billigkeitsbehauptung des Versorgers entgegenstehen. Vielmehr dürfte schon eine einfache Aufforderung an den Versorger, seinen Darlegungspflichten aus „sekundärer Behauptungslast“ nachzukommen, genügen.
Um den Substantiierungsdruck auf den Versorger zu erhöhen, ist der Verbraucher auch nicht (wie von reblaus gefordert), gehalten, konkrete „Fragen“ an den Versorger zu richten. Ausreichend dürfte sein, den Versorger (ggf. in klarstellendem Nachgang zur ersten Aufforderung, seine Kalkulationsgrundlagen offenzulegen) aufzufordern, vor dem Hintergrund seiner sekundären Behauptungslast jedenfalls über einfache Zusicherungen hinausgehend substantiiert und schlüssig darzulegen, woraus sich im Einzelnen ergeben soll, dass für seine Forderungen im Zeitraum von ... bis .. dergestalt ein Rechtsgrund bestand, dass jede der vorgenommenen Preisneubestimmungen (Preiserhöhungen, -senkungen) auf der Grundlage eines wirksamen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts und nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgten, und dabei insbesondere zu jedem Abrechnungszeitraum und jeder Preisänderung in monatlicher Betrachtungsweise (nicht etwa auf der Basis von Jahres- oder gar längeren Durchschnittsberechnungen) konkret nachzuweisen,
– in welcher Höhe, zu welchen Zeitpunkten und aus welchen Lieferantenverhältnissen jeweils Bezugskostenveränderungen weitergegeben wurden
– dass den Bezugskostenveränderungen nicht langfristige Lieferverträge mit überwiegend nur einem Lieferanten zugrunde lagen sowie dass und welche günstigereren Beschaffungsalternativen geprüft wurden
– dass im Verhältnis zu welchen Vorlieferanten nicht Preisanpassungsklauseln und -veränderungen akzeptiert wurden, die über das hinausgingen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich war und dass seine Bezugskosten nicht stärker stärker angestiegen sind als der amtlich festgestellte Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze und die Großhandelspreise für Erdgas in Deutschland nach den amtlichen Feststellungen der Bundesnetzagentur
– dass Sonderzahlungen, Rabatte, Boni und ähnliches zum Zeitpunkt ihres Erhalts und in voller Höhe in die Preisbildung einbezogen wurden
– dass durchweg nur faktisch bezahlte Bezugskosten zugrunde gelegt wurden und nicht etwa abweichende \"kalkulatorische\" Bezugskosten
– dass zwischenzeitliche Bezugskostensenkungen vollständig und ohne Zeitverzögerung weitergegeben wurden, und insoweit dies nicht geschehen sein sollte, aus welchen Gründen nicht
– dass Bezugskostenanstiege nicht durch Kosteneinsparungen (u.a. auch für Personal, Marketing) in der Sparte Gas ausgeglichen werden konnten bzw., dass bei Bezugskostenrückgang die Preissenkungen nicht durch zusätzliche Kosteneinsparungen noch stärker oder frühzeitiger hätten ausfallen können und welche Anstrengungen dazu jeweils mit welchem Ergebnis unternommen wurden
– dass und welche Kostenbestandteile des Preissockels (Netzkostenanteil, Kosten der Messung und Abrechnung, ggf. Konzessionsabgaben, Energiesteuern, etc.) einschl. ihrer zwischenzeitlichen Entwicklung jedenfalls in die Beurteilung der Billigkeit der Preisneubestimmung einbezogen wurden, auch wenn dieser in seiner Gesamtheit einer Billigkeitskontrolle entzogen ist.
Inwieweit sind wir diesbezüglich d’accord?