Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?

<< < (20/26) > >>

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von Black
Bei Streit um Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen ist das der Fall (gerade E.ON bekleckert sich hier nicht mit Ruhm) aber bei der reinen Billigkeitskontrolle sind mir viele Entscheidungen zugunsten des EVU bekannt und nur wenige (dank reblaus) bei denen ein unbilliger Preis festgestellt wurde.
--- Ende Zitat ---

Wenn ich mich an eine RR-E-ft-Bemerkung richtig erinnere, soll es versorgerseitig bisher eher wohl nicht gelungen sein, den Billigkeitsnachweis zu erbringen.

reblaus:

--- Zitat ---Original von Black aber bei der reinen Billigkeitskontrolle sind mir viele Entscheidungen zugunsten des EVU bekannt und nur wenige (dank reblaus) bei denen ein unbilliger Preis festgestellt wurde.
--- Ende Zitat ---

Meinen Sie ich sollte die Verbraucher mehr dazu animieren, sich ohne fachkundige Hilfe und ohne substantiierte Anhaltspunkte zu kennen in das Abenteuer Billigkeitskontrolle zu stürzen? Ich glaube nicht, dass das sehr verbraucherfreundlich wäre.


--- Zitat ---Original von Gas-Rebell Ich habe Ihnen das oben bereits so ausführlich dargelegt, dass durchschnittlicher strafrechtlicher Sachverstand zum Verständnis ausreicht. Stellen Sie sich bitte nicht dümmer als Sie sind.
--- Ende Zitat ---

Nichts haben Sie oben erklärt, Sie haben lediglich den Tatbestand des § 263 StGB zitiert. Welchen Sachverhalt Sie unter diesen Tatbestand subsumieren wollen, behandeln Sie als Geheimnis. Insbesondere interessiert mich welches Vermögen verschoben werden soll. Ich kann nicht im geringsten erkennen, dass die hier relevanten Geschäftsgeheimnisse Vermögensgegenstände darstellen. Dies wäre bei geheimen Rezepturen und Produktionsweisen vielleicht auch noch bei Kundenkarteien denkbar, aber Kalkulationsgrundlagen, Kenntnis von Konditionen etc. stellen keinen Vermögenswert dar.

Wenn Sie sich mit Ihrer Betrugsthese ein wenig weit aus dem Fenster gelehnt haben, können Sie das in einer offenen Diskussion problemlos einräumen. Sollten Sie mich hier aber nur deshalb anblaffen, weil Ihnen die Sachargumente für Ihre Idee fehlen, so würde diese Diskussion zunehmend unsachlich werden.

Sachargumente für Ihre Theorie habe ich hier nämlich schon vielfach eingefordert, aber noch kein stichhaltiges erhalten.


--- Zitat ---Original von Gas-Rebell Ansonsten ist im Vorfeld bisheriger Streitigkeiten anscheinend noch niemand auf die Idee gekommen, mittels eines Angebots auf Abgabe einer strafbewehrten Vertraulichkeitserklärung die Rechtsentwicklung voranzutreiben. Umso mehr sollte der BdEV dies mal anregen.

--- Ende Zitat ---

Dies dürfte wohl daran liegen, dass außer Ihnen niemand von der Wirksamkeit dieses Angebots überzeugt ist. Warum der BdEV etwas anregen sollte, von dem er nicht überzeugt ist, erschließt sich mir nicht.

Er wird sich von Ihnen auch nicht überzeugen lassen, wenn Sie Ihre Argumentation nicht deutlich präziser gestalten, und Gegenargumente präzise widerlegen, statt sie als irrelevant zu betrachten.

Bis jetzt ist Ihre Ansicht nicht mehr als eine Darlegung von wirtschaftlichen Interessen, die wolkig irgendwie mit irgendwelchen mehr oder weniger ähnlichen Urteilen begründet wird.

Gas-Rebell:
Original von reblaus

--- Zitat ---Wenn Sie sich mit Ihrer Betrugsthese ein wenig weit aus dem Fenster gelehnt haben, können Sie das in einer offenen Diskussion problemlos einräumen. Sollten Sie mich hier aber nur deshalb anblaffen, weil Ihnen die Sachargumente für Ihre Idee fehlen, so würde diese Diskussion zunehmend unsachlich werden.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie eine solche Bemerkung als \"Anblaffen\" empfinden, werde ich mich selbstverständlich zu bemühen haben, zu verhindern, dass Sie unsachlich werden.

Im Übrigen fällt angesichts Ihres bisher unter Beweis gestellten Sachverstandes tatsächlich der Gedanke schwer, dass es Ihnen Mühe machen könnte, sich den entsprechenden Sachverhalt zu § 263 StGB vorzustellen. Gleichwohl, \"da stelle mer ons jetz mal jaaanz domm\" und denken an einen Verbraucher, der die Chance wittert, sich mit dem Verkauf der erlangten Kenntnisse an Wettbewerber des Versorgers ein hübsches Sümmchen dazu zu verdienen, dann den Versorger mit einer bewusst falschen Vertraulichkeitserklärung zur Preisgabe von im Wettbewerb geheimhaltungsbedürftigen Daten bewegt und seine Kenntnisse tatsächlich weiter verkauft.

Wie anders wäre das zu bewerten, als dass dieser Verbraucher in der Absicht, sich und einem Dritten, nämlich dem Wettbewerber, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen seines Versorgers dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt?


--- Zitat ---Insbesondere interessiert mich welches Vermögen verschoben werden soll. Ich kann nicht im geringsten erkennen, dass die hier relevanten Geschäftsgeheimnisse Vermögensgegenstände darstellen. Dies wäre bei geheimen Rezepturen und Produktionsweisen vielleicht auch noch bei Kundenkarteien denkbar, aber Kalkulationsgrundlagen, Kenntnis von Konditionen etc. stellen keinen Vermögenswert dar.
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie auf die Idee, dass dem Tatbestands des § 263 StGB eine \"Vermögensverschiebung\" zugrunde zu liegen habe? Ich erkenne hier lediglich, dass es um die Absicht geht, sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen und dem Betroffenen dadurch ein Vermögensschaden entsteht, wie hier z.B. in Form entgangenener Gewinne. Im Übrigen wäre mir auch nicht eingängig, dass Betriebsgeheimnisse wie Kenntnisse von Lieferbeziehungen, Konditionen u.a. keine vermögensgleichen Werte darstellen sollen.


--- Zitat ---
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell Ansonsten ist im Vorfeld bisheriger Streitigkeiten anscheinend noch niemand auf die Idee gekommen, mittels eines Angebots auf Abgabe einer strafbewehrten Vertraulichkeitserklärung die Rechtsentwicklung voranzutreiben. Umso mehr sollte der BdEV dies mal anregen.
--- Ende Zitat ---
 
--- Zitat ---Dies dürfte wohl daran liegen, dass außer Ihnen niemand von der Wirksamkeit dieses Angebots überzeugt ist. Warum der BdEV etwas anregen sollte, von dem er nicht überzeugt ist, erschließt sich mir nicht.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Angesichts Ihrer sicheren Kenntnis der Überzeugungen anderer sollten Sie sich vielleicht mal als Hellseher versuchen. Auch als irgendwer als Erster behauptet hat, die Erde sei rund, gab es ein großes Geschrei von Gegnern. Außerdem, was schadet es, zumindest vorsorglich das eigene Auskunftsverlangen um das Angebot einer strafbewehrte Vertraulichkeitserklärung zu ergänzen? Im Verfahren können dadurch doch allenfalls Vorteile, keinesfalls jedoch Nachteile entstehen. Warum wollen Sie die Verbraucher von einer solchen Vorsorge abhalten?


--- Zitat ---Er wird sich von Ihnen auch nicht überzeugen lassen, wenn Sie Ihre Argumentation nicht deutlich präziser gestalten, und Gegenargumente präzise widerlegen, statt sie als irrelevant zu betrachten.
--- Ende Zitat ---
Wo sind Ihre Gegenargumente? Bisher haben Sie meinen Rechtsansichten allenfalls Gegenbehauptungen entgegen gestellt.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Gas- Rebell
Wie kommen Sie auf die Idee, dass dem Tatbestands des § 263 StGB eine \"Vermögensverschiebung\" zugrunde zu liegen habe? Ich erkenne hier lediglich, dass es um die Absicht geht, sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen und dem Betroffenen dadurch ein Vermögensschaden entsteht, wie hier z.B. in Form entgangenener Gewinne.
--- Ende Zitat ---


Worin soll denn bitte die notwendige Vermögensverfügung und der dadurch unmittelbar bewirkte Vermögensschaden liegen. Reichlich unausgegoren.

Bei der Tatbestandsprüfung des § 263 StGB müssen alle vier Tatbestandsmerkmale (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, unmittelbarer Vermögensschaden) in der richtigen Reihenfolge abgeprüft werden, weil die fünfte Voraussetzung die jeweilige Kausalität zwischen allen einzelnen ist (Täuschung ursächlich für Irrtum, Irrtum ursächlich für Vermögensverfügung, Vermögensverfügung ursächlich für den unmittelbaren Vermögensschaden) .

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von Gas- Rebell
Wie kommen Sie auf die Idee, dass dem Tatbestands des § 263 StGB eine \"Vermögensverschiebung\" zugrunde zu liegen habe? Ich erkenne hier lediglich, dass es um die Absicht geht, sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen und dem Betroffenen dadurch ein Vermögensschaden entsteht, wie hier z.B. in Form entgangenener Gewinne.
--- Ende Zitat ---

Worin soll denn bitte die notwendige Vermögensverfügung und der dadurch unmittelbar bewirkte Vermögensschaden liegen. Reichlich unausgegoren.
--- Ende Zitat ---
Durch sachliche Argumente lasse ich mich gern überzeugen, wenn in einer erschlichenen Zustimmung zur Mitnahme von Betriebsgeheimnissen keine Vermögensverfügung im Sinne eines Duldens und in der Minderung des Alleinbesitzes der Betriebsgeheimnisse sowie auch in entgehenden Umsätzen keine unmittelbar darauf zurückzuführende Vermögensschädigung zu sehen sein sollte.

Nach meiner Überzeugung liegen hier jedoch sämtliche Voraussetzungen für einen klassischen Eingehungsbetrug vor.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln