Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
Eine strafbewerte Vertraulichkeitserklärung ist aus Sicht des EVU absolut ungeeignet seine Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
--- Ende Zitat ---
Und was soll diese Ungeeignetheit begründen?
Black:
Ein EVU hat in der regel viele Widerspruchskunden, es müßte diese Regelung also allen Kunden anbieten.
Wenn es doch zu einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kommt, kann das EVU wahrscheinlich nie beweisen welcher Kunde wann welche vertraulichen Informationen an wen weitergegeben hat.
Wenn das EVU es doch einmal könnte, wird es in der Regel für das EVU schwer sein einen konkret bezifferbaren Vermögensschaden in Geldwert, der aus der Verletzung dieser in Pflicht herrührt, zu belegen.
Wenn auch dies gelingt, stellt sich die Frage, was das EVU mit einem Ersatzanspruch in Höhe von vielleicht mehreren 100.000 Euro anfängt. Der dürfte recht selten beim Otto-Normalkunden per Vollstreckung beizutreiben sein.
Gas-Rebell:
Original von Black
--- Zitat ---Ein EVU hat in der regel viele Widerspruchskunden, es müßte diese Regelung also allen Kunden anbieten.
--- Ende Zitat ---
Wo ist das Problem? Das EVU müsste sonst gegen ebensoviele Widerspruchskunden klagen, was noch aufwändiger wäre. Im Übrigen ist nicht der Versorger gehalten \"anzubieten\", sondern der Verbraucher, insofern er sich die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses offen halten will.
--- Zitat ---Wenn es doch zu einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kommt, kann das EVU wahrscheinlich nie beweisen welcher Kunde wann welche vertraulichen Informationen an wen weitergegeben hat.
--- Ende Zitat ---
Das wäre bei mehreren Gerichtsverfahren gegen mehrere Kunden bei Verstößen gegen § 353d StGB ebenfalls der Fall.
--- Zitat ---Wenn das EVU es doch einmal könnte, wird es in der Regel für das EVU schwer sein einen konkret bezifferbaren Vermögensschaden in Geldwert, der aus der Verletzung dieser in Pflicht herrührt, zu belegen.
--- Ende Zitat ---
Gleichermaßen bei Verstößen gegen § 353d StGB.
--- Zitat ---Wenn auch dies gelingt, stellt sich die Frage, was das EVU mit einem Ersatzanspruch in Höhe von vielleicht mehreren 100.000 Euro anfängt. Der dürfte recht selten beim Otto-Normalkunden per Vollstreckung beizutreiben sein.
--- Ende Zitat ---
Bei Verstößen gegen § 353d StGB sicher nicht anders.
Im Übrigen kommt es auf die tatsächliche Gefährdung und die anzunehmende Abschreckungswirkung an. Auch hier gibt es keinen Unterschied zur Verpflichtung aus § 353d StGB. Ebensowenig wie auch hinsichtlich der Möglichkeit der Strafverfolgung.
Black:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
--- Zitat ---Wenn es doch zu einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kommt, kann das EVU wahrscheinlich nie beweisen welcher Kunde wann welche vertraulichen Informationen an wen weitergegeben hat.
--- Ende Zitat ---
Das wäre bei mehreren Gerichtsverfahren gegen mehrere Kunden bei Verstößen gegen § 353d StGB ebenfalls der Fall.
--- Ende Zitat ---
Also erst einmal ist § 353d StGB eine Strafrechtsnorm. Ein solches Verfahren führt dann die Staatsanwaltschaft und nicht das EVU. Da geht es dann auch nicht um Schadenersatz.
Generell haben Sie Recht, wenn Sie meinen, dass dieses Problem sich für das EVU auch bei massenhaften Verfahren stellen kann. Allerdings wird ein EVU, dass 100 Kunden verklagt nicht auch 100 Sachverständigengutachten erstellen lassen und 100 Parteien Einblick in die geschäftskalkulation gewähren. Üblicherweise wird ein Verfahren als Hauptverfahren ausgewählt und dann das dort erstellte Guachten für die übrigen Verfahren nur noch beigezogen.
Es gibt auch Gerichte, die dem EVU ein Recht zur Schwärzung von geheimhaltungsbedürftigen Daten zugestanden haben. Da erhalten Sie als Kunde nicht einmal im Verfahren genaue Einsicht, sondern nur Gutachter und der Richter.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
Also erst einmal ist § 353d StGB eine Strafrechtsnorm. Ein solches Verfahren führt dann die Staatsanwaltschaft und nicht das EVU. Da geht es dann auch nicht um Schadenersatz.
--- Ende Zitat ---
Dass es sich bei § 353d StGB um eine Strafrechtsnorm handelt und es im Strafrecht nicht um Schadenersatz geht, dürfen Sie bei mir als bekannt voraussetzen. Gleichwohl hat eine strafrechtliche Verurteilung regelmäßig auch zivilrechtliche Ersatzforderungen zur Folge. Oder glauben Sie, ein EVU verzichtet darauf, wenn es die Chance sieht, auch nur einen Teil seines Schadens ersetzt zu bekommen?
Umgekehrt kann die Verletzung einer zivilrechtlichen strafbewehrten Vertraulichkeitserklärung durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben, nämlich dann, wenn zu vermuten ist, dass die Erklärung vorsätzlich falsch zum Zweck des Betrugs des EVU abgegeben wurde.
--- Zitat ---Generell haben Sie Recht, wenn Sie meinen, dass dieses Problem sich für das EVU auch bei massenhaften Verfahren stellen kann. Allerdings wird ein EVU, dass 100 Kunden verklagt nicht auch 100 Sachverständigengutachten erstellen lassen und 100 Parteien Einblick in die geschäftskalkulation gewähren. Üblicherweise wird ein Verfahren als Hauptverfahren ausgewählt und dann das dort erstellte Guachten für die übrigen Verfahren nur noch beigezogen.
--- Ende Zitat ---
Selbst wenn dem so sein sollte, ist der dem EVU entstehende Aufwand nicht als \"unbillig\" zu betrachten. Dies insbesondere schon nicht, weil regelmäßig nur wenige rechtlich aufgeklärte Verbraucher ein entsprechendes Erklärungsangebot abgeben werden und auch überhaupt in der Lage sind, die bereitgestellten Informationen fachmännisch zu prüfen bzw. bereit sein werden, damit entsprechende Fachleute zu beauftragen. Das EVU braucht nur die entsprechenden Auskünfte und Belege vollständig, richtig und nachvollziehbar zur Verfügung stellen, nicht aber dafür sorgen, dass der Verbraucher sie auch fachlich versteht.
--- Zitat ---Es gibt auch Gerichte, die dem EVU ein Recht zur Schwärzung von geheimhaltungsbedürftigen Daten zugestanden haben. Da erhalten Sie als Kunde nicht einmal im Verfahren genaue Einsicht, sondern nur Gutachter und der Richter.
--- Ende Zitat ---
Dass es Gerichte gibt, die in persönlicher Überforderung fragwürdige Entscheidungen treffen, ist nichts Neues.
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