Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?

<< < (11/26) > >>

reblaus:
@RR-E-ft
Ich habe meine These in einem anderen Thread mit umfangreicher Sachbegründung erläutert. Außer dem (falschen) Hinweis dass bei einem Kontokorrent zwingend eine Verzinsung der im Kontokorrent stehenden Beträge zu vereinbaren sei, haben Sie kein einziges Sachargument gegen diese These vorbringen können.

Es steht Ihnen jedoch frei, dieses Versäumnis nachzuholen. So wäre ich z. B. auf Ihre Erklärung gespannt, warum der Verordnungsgeber in § 17 GasGVV die Möglichkeit eröffnet, wegen schwerwiegender ernster Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung die Zahlung des Saldos zu verweigern. Eine solche Möglichkeit gibt es in keinem anderen gesetzlich geregelten Vertragstyp. Aus welchem Grund muss diese Sonderregelung im Energieliefervertrag erfolgen?

Als einzigem gesetzlich geregelten Vertragstyp kommt es beim Energieliefervertrag bei der Fälligkeit auf die Erstellung der Abrechnung an. Aus welchem Grund erfolgte diese Sonderstellung?

Sie haben bestritten, dass zwischen Versorger und Verbraucher vereinbart wurde, dass Abschlagszahlungen mit Forderungen aus Gaslieferung verrechnet werden sollen. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dann die Erstellung der Jahresabrechnung? Warum kann der Verbraucher seine unterjährigen Überzahlungen nicht herausverlangen? Warum verbuchen die Versorger diese Abschläge in ihrer Bilanz als erhaltene Anzahlungen?

Alle diese Sonderregelungen und ungewöhnlichen Verhaltensweisen erklären sich sehr einfach, wenn man ein Kontokorrent annimmt. Wenn man diese These ablehnt, muss man eine andere Erklärung finden. Daher nur zu, tragen Sie vor.

Indirekt ergibt sich das Vorliegen eines Saldoanerkenntnisses aus BGH VIII ZR 36/06. Auch AG Dannenberg Teilurt. v. 18. August 2009 - Az. 31 C 202/09 ist nur auf Basis eines Kontokorrent zu erklären.

Solange Sie meine These nur damit angreifen, dass Sie darauf verweisen, es gäbe noch keine Fundstellen, beschränken Sie sich darauf andere für sich denken zu lassen, und deren Ideen auswändig zu lernen.

Gas-Rebell:
@ reblaus


--- Zitat ---Original von reblaus:Der Verbraucher kann vom Versorger allerdings nicht verlangen, dass dieser die Richtigkeit seiner Erläuterungen nachweist. Dies ist eine Frage des Glaubens. Hegt der Verbraucher Misstrauen, das sich in einer späteren gerichtlichen Beweisaufnahme als unbegründet erweist, hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Vorgerichtlich wird das Vertrauen des Verbrauchers durch das Strafrecht ausreichend geschützt.
--- Ende Zitat ---
Woher nehmen Sie die Auffassung, dass den Versorger nicht aus § 242 BGB eine Auskunfts- und Offenlegungspflicht trifft und sich für den Verbraucher daraus ein entprechendes Zurückbehaltungsrecht ergibt?

Ungeachtet dessen wäre jeder Versorger m.E. zumindest auch gut beraten, dem Verbraucher vorprozessual Einsicht in seine Kalkulationsgrundlagen zu gewähren. Denn andernfalls könnte der Verbraucher sich zur Kostenlast des Versorgers immer ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten.

reblaus:
@Gas-Rebell
Jetzt haben Sie mich gerade dazu gebracht, meine These dahingehend zu modifizieren, dass die Unbilligkeitseinrede einen Vorbehalt zum Saldoanerkenntnisses darstellt, und dieses nicht ausschließt. Diese Variante hat unter anderem den Vorzug, dass der Rückgriff auf § 242 BGB vermieden werden kann. Solche Lösungen sind im Allgemeinen etwas plump, und werden gerne gebraucht, wenn man sonst nicht weiter weiß.

In jedem Fall gibt es bei der Geltendmachung einer Forderung (gleich aus welchem Rechtsgrund) eine Darlegungslast des Gläubigers, warum diese Forderung bestehe. Diese muss so umfangreich sein, dass der Schuldner erkennen kann, ob der Anspruch zu Recht geltend gemacht werden kann. Die Anspruchsgrundlage hierfür dürfte § 242 BGB sein. Diese Darlegungslast wird aber ihre Grenze darin haben, wenn der Gläubiger eine Tatsachenbehauptung abgibt, die im Falle ihrer Richtigkeit den Anspruch begründet. Der Schuldner muss sich im Prozess darauf berufen, \"das habe ich nicht gewusst\", wenn er daraufhin ein sofortiges Anerkenntnis abgibt. Er kann sich aber nicht darauf berufen \"das habe ich nicht geglaubt\".

Wenn der Versorger die Erklärung abgibt, \"meine Kosten sind mindestens in der Höhe pro kWh gestiegen, wie ich meine Preise pro kWh angehoben habe\", wird der Verbraucher dies zu glauben haben. Allenfalls wenn der Verbraucher Tatsachen mit Benennung der Quelle vorträgt, die die geeignet sind, die Angaben des Versorgers in Zweifel zu ziehen, wird sich der Versorger hierzu ergänzend erklären müssen. Zu Verdächtigungen oder Behauptungen ins Blaue hinein muss er sich meiner Ansicht nach nicht äußern.

Auch eine Aufschlüsselung der Kostensteigerungen über ein grobes Maß hinaus, wird er ohne besonderen Anlass nicht vornehmen müssen. Dass der Versorger Geschäftsgeheimnisse preiszugeben hätte, würde schon der Verfassung widersprechen.

Gas-Rebell:
Original von reblaus

--- Zitat ---In jedem Fall gibt es bei der Geltendmachung einer Forderung (gleich aus welchem Rechtsgrund) eine Darlegungslast des Gläubigers, warum diese Forderung bestehe. Diese muss so umfangreich sein, dass der Schuldner erkennen kann, ob der Anspruch zu Recht geltend gemacht werden kann. Die Anspruchsgrundlage hierfür dürfte § 242 BGB sein.
--- Ende Zitat ---

Bis hierhin folge ich Ihnen, nicht jedoch im Weiteren.


--- Zitat ---Wenn der Versorger die Erklärung abgibt, \"meine Kosten sind mindestens in der Höhe pro kWh gestiegen, wie ich meine Preise pro kWh angehoben habe\", wird der Verbraucher dies zu glauben haben.  

Auch eine Aufschlüsselung der Kostensteigerungen über ein grobes Maß hinaus, wird er ohne besonderen Anlass nicht vornehmen müssen. Dass der Versorger Geschäftsgeheimnisse preiszugeben hätte, würde schon der Verfassung widersprechen.
--- Ende Zitat ---

Meiner Auffassung nach hat der Versorger seine Kostenbehauptungen soweit aufzuschlüsseln, dass dem Verbraucher eine hinreichende Billigkeitsprüfung möglich ist. Dazu muss er bereit sein, dem Verbraucher genau soviel Informationen zur Verfügung zu stellen, wie er auch einem gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie dem Gericht zur Verfügung stellen würde. Legt er prozessual mehr Informationen vor als zuvor dem Verbraucher und gelangt dieser dann zu der Auffassung, dass er schon vorprozessual den geltend gemachten Anspruch des Versorgers anerkannt hätte, wenn ihm schon seinerzeit die erst jetzt vorgebrachten Informationen bekannt gewesen wäre, dürften alle Voraussetzungen für die Möglichkeit eines sofortigen kostenbefreienden Anerkenntnisses vorliegen, insoweit der Verbraucher sich dies vorbehalten hat.

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist auch vorprozessual ohne Weiteres dadurch zu gewährleisten, dass der Verbraucher gegenüber dem Versorger vorab eine hinreichend strafbewehrte Vertraulichkeitserklärung abgibt. Wie auch der BGH in VIII ZR 138/07 Rz. 47 ausdrücklich betont, ist es bei Vorliegen einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung,

--- Zitat --- „nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, sondern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.“
--- Ende Zitat ---

reblaus:
@Gas-Rebell
Ein Mitbewerber könnte jederzeit eine dritte Person beauftragen, sich als Kunde in das Geschäft des Wettbewerbers einzuschleichen, und durch Abgabe einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung im Rahmen einer vorgetäuschten Unbilligkeitseinrede sich die Kalkulationsgrundlagen verschaffen.

Sie müssen sich auch vor Augen führen welchen Verwaltungsaufwand ein Versorger betreiben müsste, um jedem Kunden dieses Recht einzuräumen. Dieses Recht kann überhaupt nur eingeräumt werden in der Hoffnung, dass davon nur sporadisch Gebrauch gemacht wird. Anderenfalls würde die Energieversorgung zusammenbrechen, oder sich so verteuern, dass der erhoffte Vorteil sich ins Gegenteil wenden würde.

Die oben erwähnte Mindesterläuterung ist präzise und vollständig. Kann dem Versorger nachgewiesen werden, dass er diese Aussage vorsätzlich unrichtig getätigt hat, um seine Kunden zur Zahlung unberechtigter Preiserhöhungen zu veranlassen, stellt dies zumindest einen versuchten Betrug dar.

Darüber hinausgehende Erläuterungen halte ich nur für geboten, wenn der Sachverhalt hierzu objektiv Anlass gibt.

Anderenfalls wäre ein sofortiges Anerkenntnis daran gebunden, wenn dem Verbraucher einfällt, dass er dem Versorger nun doch glauben möchte.

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