Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?

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reblaus:
@Black
Wenn ein Saldoanerkenntnis benötigt wird, damit die Jahresabrechnung fällig wird, kann der Verbraucher dieses Anerkenntnis verweigern, wenn objektiv nachvollziehbare Zweifel an der Billigkeit der Preiserhöhung vorliegen. In diesem Falle gibt es zwar keine Pflicht des Versorgers diese Zweifel auszuräumen, der Verbraucher kann die Zahlung jedoch gem. § 17 GasGVV verweigern. Der Saldo wird dann nicht fällig.

Die Fälligkeit tritt erst dann ein, wenn solche ernsthaften Zweifel ausgeräumt wurden. Bei Eintritt der Fälligkeit kann der Verbraucher sofort anerkennen.

Black:
§ 17 GVV sieht eine automatische Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen vor, wenn der Kunde nicht im Rahmen der zulässigen Gründe (die § 17 GVV abschließend benennt) widerspricht. Es ist also gerade kein positives Saldoanerkenntnis durch den Kunden notwendig um Fälligkeit auszulösen.

Gas-Rebell:
@ black

Und einer der zulässigen Gründe ergibt sich dort aus Abs. 1 S. 3: \"§ 315 BGB bleibt von Satz 2 unberührt.\"

reblaus:
§ 17 GasGVV zählt die Gründe abschließend auf, wegen denen der Verbraucher das Saldoanerkenntnis verweigern darf. Alle anderen in § 17 GasGVV nicht aufgeführten Gründe, die den Anspruch auf Zahlung des Saldos berühren könnten, werden durch das Anerkenntnis nicht tangiert, so dass Ansprüche aus diesen Gründen auch nach erfolgtem Anerkenntnis noch erfolgreich geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich, dass Einreden nach § 17 GasGVV das Fälligwerden des Saldos verhindern.

Black:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
@ black

Und einer der zulässigen Gründe ergibt sich dort aus Abs. 1 S. 3: \"§ 315 BGB bleibt von Satz 2 unberührt.\"
--- Ende Zitat ---

Es ging nicht darum, ob § 315 BGB ein zulässiger Grund nach § 17 GVV ist, sondern ob Rechnungen für ihre Fälligkeit eine aktive Zustimmung (Saldoanerkenntnis nach reblaus) des Kunden benötigen.

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