Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
reblaus:
@Gas-Rebell
Der Geschädigte muss beim Betrug durch den Irrtum eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Dies ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Abgesehen davon muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Täuschungshandlung entstehen, und nicht etwa später durch den Verrat der Geheimnisse. Ein Betrug ist nicht einschlägig.
Eine Lieferbeziehung als solche stellt kein Geschäftsgeheimnis dar. Informationen über Konditionen, Kalkulationen etc. haben keinen Wert in dem Sinn, dass ein Dritter mit diesen Informationen eigene Geschäfte tätigen könnte, was ihm die Kenntnis von Produktionsverfahren oder Kundenkarteien ermöglichen würde. Geschäftszahlen sind vor allem deshalb geheim, damit ein Mitbewerber aus diesen keine Schlüsse über die finanzielle Situation der Gesellschaft ziehen und sein Verhalten entsprechend abstimmen kann. So wäre er z. B. in der Lage zu beurteilen, bis zu welchem Preis der Wettbewerber kostendeckend arbeitet, was bei einer Ausschreibung von unschätzbarem Vorteil wäre.
Es ist nicht an mir, Ihre These zu begründen. Bisher haben Sie dies damit versucht, dass Sie die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch zitiert haben, bei denen der Auskunftsgläubiger die Information zum Beweis seines Anspruchs benötigte, und ohne weitere Begründung unterstellt, dies sei zu verallgemeinern.
Auf meinen Hinweis, dass der Abwägungsprozess in beiden Sachverhalten zu völlig anderen Ergebnissen kommen müsse, haben Sie gar nicht reagiert. Warum die Abwägung beim diskutierten Sachverhalt Ihrer Ansicht nach zum gleichen Ergebnis kommen soll, verschweigen Sie.
Ich habe umfassend dargelegt, warum die Verkehrssitte die Vorlage von Beweisen nicht erfordert. Sie haben hierzu lediglich bestritten, dass geschäftliches Vertrauen Teil der Verkehrssitte sei. Wo sich denn das Misstrauen als Verkehrssitte im Geschäftsleben manifestieren soll, haben Sie mit keinem Wort dargelegt. Es gehört aber zum Tatbestand des § 242 BGB, dass die Leistungen im Rahmen der Verkehrssitte zu erbringen sind. Wer auf Basis von § 242 BGB ein Recht reklamiert, muss darlegen, dass der Tatbestand erfüllt ist.
Jener, welcher als erster behauptete, die Erde sei rund, hatte gute und begründete Argumente dafür vorzutragen. Was nicht allzu schwer war, schließlich handelte es sich um die Wahrheit. Damit hat er seine Mitmenschen überzeugt.
Wenn für eine Behauptung trotz Nachfrage keine guten und begründeten Argumente vorgelegt werden können, liegt dies zumeist daran, dass es solche Argumente nicht gibt. Dies in der Regel deshalb weil die Behauptung unrichtig ist.
Es liegt somit nur an Ihnen andere von Ihrer Meinung zu überzeugen.
RR-E-ft:
Zeigt doch zum Glück nur, dass viele gar nicht wissen, wie man richtig betrügt. :D
--- Zitat ---Original von reblaus
Jener, welcher als erster behauptete, die Erde sei rund, hatte gute und begründete Argumente dafür vorzutragen. Was nicht allzu schwer war, schließlich handelte es sich um die Wahrheit. Damit hat er seine Mitmenschen überzeugt.
--- Ende Zitat ---
Die Sache mit \"Vertrauen als Verkehrssitte\" ist so ähnlich wie die Erde ist rund (natürlich in Form einer Scheibe, damit keiner kopfüber runterfällt).
reblaus:
Sie akzeptieren einen Geldschein, im Vertrauen darauf, dass die EZB dessen Wert erhält.
Der Arbeitnehmer arbeitet einen Monat und vertraut darauf, dass der Arbeitgeber ihn am Monatsende bezahlt.
Das Handwerksunternehmen repariert Ihr Haus im Vertrauen darauf, dass Sie anschließend die Rechnung bezahlen.
Der Wirt schenkt Ihnen Bier aus und serviert ein Essen, im Vertrauen darauf, dass Sie genügend Geld dabei haben, und bezahlen können.
Sie nehmen einen Scheck Ihres Mandanten an, im Vertrauen darauf, dass dieser gedeckt ist.
Der Versorger liefert Gas und Strom im Vertrauen darauf, dass der Verbraucher am Monatsende bezahlt.
Der Vermieter überlässt Ihnen eine wertvolle Wohnung im Vertrauen darauf, dass Sie sie nicht zerstören.
Der Sparer legt sein Geld auf dem Sparbuch an, lässt sich das Gehalt auf das Bankkonto überweisen, im Vertrauen darauf, dass die Bank nicht bankrott geht.
Die Bank räumt einen Dispokredit ein, im Vertrauen darauf, dass der Kunde diesen zurückzahlt.
Der Möbelkunde leistet eine Anzahlung im Vertrauen darauf, dass der Möbelhändler nicht pleite geht.
Der Supermarkt akzeptiert Lastschriftzahlung im Vertrauen darauf, dass die Lastschrift eingelöst wird.
Der Mandant überweist das Honorar in Vorkasse, im Vertrauen darauf, dass der Anwalt ihn ordentlich vertritt.
Sie investieren Ihre private Altersvorsorge in Bundesanleihen im Vertrauen darauf, dass der Staat später auch wirklich zahlen kann.
Sie kaufen Aktien im Vertrauen darauf, dass die Firma ordentlich geführt wird.
Sie schließen eine Lebensversicherung ab, im Vertrauen darauf, dass der Versicherer im Todesfall Ihre Hinterbliebenen auszahlt.
In keinem einzigen Fall verlangen Sie einen Beweis für die redlichen Absichten Ihres Geschäftspartners.
Wäre Misstrauen die Verkehrssitte, würden wir unsere Waren und Dienstleistungen nur im Tausch Zug um Zug mit anderen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Wir hätten die Steinzeit nie überwunden.
RR-E-ft:
Derjenige, der seinem Vertragspartner nicht deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat, weil er ein besonderes Vertrauen darin hat, dass der andere es unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile fair ausüben werde, also in seinem Vertragsverhältnis mehr oder minder unfreiwillig ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewärtigt/ vorfindet und zudem ggf. schon länger aufgrund bestimmter Umstände den Eindruck hat, der andere verfolge mit der Ausübung dieses einseitigen Leistungsbestimmungsrechts vorrangig eigene Interessen unter Außerachtlassen der berechtigten Interessen seines Vertragspartners, dem ist wohl zuzugestehen, dass er eine Erklärung dafür verlangt, warum die getroffene einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprechen soll, und eine solche Erklärung erwarten darf und erhält, bevor er - verbunden mit weiteren Kosten - auf Zahlung verklagt wird, nur damit seinem Verlangen nach einer Erklärung erstmals in dem Klageverfahren entsprochen wird, welches nicht veranlasst gewesen wäre, wenn es diese Darlegungen schon zuvor gegeben hätte. Oder?
Und dafür gibt es § 93 ZPO, nicht aber dafür, um erst nach einer durchgeführten gerichtlichen Beweisaufnahme noch anzuerkennen. In letzterem Fall gilt § 91 ZPO und derjenige hat die Prozesskosten zu tragen, der sich durch sein Anerkenntnis selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und infolge des Anerkenntnisses zur Leistung verurteilt wird.
Darüber bestand weiter oben bereits weitgehende Einigkeit. Gewiss lässt sich die Diskussion darüber bis zum jüngsten Tag fortsetzen. Schließlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.
reblaus:
Das Vertrauen als Verkehrssitte steht nur dem Anspruch entgegen, nach erfolgter Erläuterung der Preiserhöhung auch noch einen Beweis dafür verlangen zu dürfen, dass diese Erläuterungen der Wahrheit entsprechen.
Weil in unserer Wirtschaftsordnung Vertrauen üblich ist, und der Missbrauch von Vertrauen unter Strafe steht, muss dem Verbraucher diese Erläuterung ausreichen. Die Verkehrssitte verlangt vom Verbraucher nicht, dass er jede Forderung bezahlt, ohne den Rechtsgrund des Anspruchs mitgeteilt zu bekommen oder nachvollziehen zu können.
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