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Autor Thema: Zeitpunkt der Einbeziehung der AvbGasV - ist Vertragsbestätigung noch Teil des Vertragsschlusses?  (Gelesen 3869 mal)

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Offline Wusel

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Hallo,
ich grübele in meinem Fall (meiner Meinung nach ein Sondervertrag mit ungültiger Preisänderungsklausel) an einem wichtigen Detail herum:

Ich habe nie irgendetwas unterschrieben, sondern lediglich nach telefonischem Kontakt eine Vertragsbestätigung erhalten (2 Seiten).
Seite1: Vertragseinstufungen Gas, Elektro, Wasser und der Satz, dass Grundlage des Vertrages die AVBV ist, die ich beim Versorger einsehen oder mir auf Wunsch zugeschickt werden könne.
Seite 2 enthält das Gas-Sonderabkommen mit einer ungültigen Preisanpassungsklausel. Hier wird darauf hingewiesen, dass die AvbGasV einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens bildet. Ein Hinweis, sie mir zur Verfügungs zu stellen, fehlt hier übrigens (ist dieser Hinweis nicht notwendig?).

Da ich nie zugestimmt hatte, war ich bisher der Meinung, die AVBV und AVBGasV sind NICHT wirksam einbezogen worden.

Ich habe allerdings auch seitdem Gas im Rahmen des Sonderabkommens bezogen. Und leider geht ja das aktuelle Urteil des OLG Frankfurts bei widerspruchslosen Gasbezug von einer stillschweigenden wirksamen Einbeziehung der AGB aus.  X(

Allerdings:
Lt. AGBG und dem heutigen §305 BGB muss auf die AGB bei Vertragsschluss hingewiesen werden, damit sie überhaupt Bestandteil des Vertrages werden können!
Dazu jetzt die entscheidende Frage:

Ist eine Vertragsbestätigung noch als Teil des Vertragsschlusses zu sehen (z.B. bei telefonischem Antrag und schriftlicher Bestätigung)? Dann wären bei mir die AVBV und die AVBGasV wohl doch einbezogen und gültig.

Oder gehört die Vertragsbestätigung auf keinen Fall zum eigentlichen Vertragsschluss?
Dann wären sie nicht mit einbezogen, da sie erst NACH des Vertragsschlusses mit der Bestätigung nachgereicht wurden...
Eine stillschweigende Einbeziehung gemäß OLG Köln könnte in diesem Fall doch gar nicht mehr erfolgen. Richtig?

Grüße
Wusel

Offline Cremer

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@Wusel,

die AGB lagen bei Vertragsabschluss nicht vor, insofern sind diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und daher unwirksam

Das Vorliegen der AGB, AVBGasv wird bei Vertragabschluß mit Nichtwissen bestritten.

Es fehlt schlicht der vertragrechtliche Abschluss mit Unterschriften
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Für die Anwendung von § 305 BGB siehe hier.

Für eine wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB ist es regelmäßig erforderlich, dass der Kunde die AGB vor Vertragsabschluss kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärte. Eine schriftliche Erklärung des Kunden ist dafür jedoch nicht erforderlich.
 
Auslegungsfrage kann sein, wann und wie der betreffende Vertrag tatsächlich abgeschlossen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09). Ein Sondervertrag unterlag keinem Formerfordernis und konnte auch telefonisch vor der Energieentnahme vereinbart werden.

Erfolgte eine schriftliche (deklaratorische) Vertragsbestätigung nach bereits durch Antrag und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB erfolgtem Vertragsabschluss und wurden erst mit dieser deklaratorischen Vertragsbestätigung die AGB bekannt gegeben oder gar nur eine Stelle angegeben, wo man diese einsehen könne, so genügt dies für eine wirksame Einbeziehung regelmäßig nicht.

Darlegungs- und beweisbelastet für die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 305 II BGB ist der Versorger (vgl. AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).

Waren dem Kunden entsprechende AGB vor Vertragsabschluss nicht bekannt oder hatte er sich bei Vertragsbschluss nicht mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt, so hat er dies zu betreiten.
Weiß der Kunde davon nichts mehr, weil der Vertragsabschluss schon lange zurückliegt und er es deshalb nicht mehr weiß, kann er dies mit Nichtmehrwissen zulässig bestreiten.

Waren dem Kunden die AGB jedoch vor Vertragsabschluss bekannt und hatte er sich bei Vertragsabschluss auch tatsächlich mit der Einbeziehung einverstanden erklärt und weiß er dies auch noch, ist ein wahrheitswidriges Bestreiten  indes unzulässig.

Es wäre auch möglich, dass sich der Kunde erst noch nach Vertragsabschluss mit der Einbeziehung ihm bekannter (ggf. geänderter)  AGB einverstanden erklärt hat. Hierfür ist jedoch regelmäßig eine ausdrückliche Zustimmungserklärung erforderlich. Schweigen gilt im nichtkaufmännischen Verkehr jedoch auch bei Energielieferungsverträgen nicht als Zustimmung (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.07- VIII ZR 144/06 am Ende; OLG Hamm, Urt. v. 29.05.09; LG Hamburg, Urt. v. 27.10.09).

Offline agilius

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@Cremer
im Ergebnis gebe ich Ihnen Recht, in der Begründung würde ich differenzieren:

Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zustande. Angebot und Annahme. Begreift man die schriftliche Vertragsbestätigung des Versorgers als Annahmeerklärung gehört diese dann - um die Formulierung von Wusel aufzugreifen - zum \"eigentlichen Vertragschluss\".

Angesichts der Sachverhaltsschilderung (die AVBGasV lag dem Kunden nicht vor) wird man argumentieren können, dass die AVBGasV jedenfalls bei Vertragsschluss mangels Kenntnis des Inhaltes und mangelnder Zustimmung des Kunden nicht als AGB wirksam einbezogen worden ist, § 305 Abs. 2 BGB. (Eine andere Frage ist dann, inwieweit eine stillschweigende Einbeziehung durch widerspruchslosen Lieferbezug anzunehmen ist)

Das die AGB (jedenfalls die AVBGasV, die der Versorger offenbar als AGB einbeziehen wollte, nicht bei Vertragsabschluss vorlagen) würde ich nicht mit Nichtwissen bestreiten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung sind, § 138 Abs. 4 ZPO. Der Umstand, dass der Text der AVBGasV in der Vertragsbestätigung nicht beilag, war aber der eigenen Wahrnehmung zugänglich, denn wusel hat die Vertragsbestätigung erhalten und auch bemerkt, dass dieser keine AGB beilagen. Hier wäre also eine Behauptung des Versorgers entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO zu bestreiten.

Offline reblaus

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Bei dem geschilderten Sachverhalt ist in dem Telefonat des Kunden das Angebot und in der schriftlichen Vertragsbestätigung des Versorgers die Annahme zu sehen. Der Vertrag wird erst abgeschlossen, nachdem der Kunde vom Inhalt des Bestätigungsschreibens Kenntnis hat. Der Hinweis auf die Geltung der AVBGasV als AGB ist daher noch vor Vertragsschluss und damit rechtzeitig erfolgt. Gegebenenfalls handelt es sich um einen neuen Antrag nach § 150 Abs. 2 BGB, der vom Kunden durch Erfüllungshandlungen angenommen wird. Grundsätzlich wird bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden die AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem Bestätigungsschreiben beiliegt. Bei telefonischen Verträgen ist eine Zusendung nicht erforderlich, wenn der Kunde auf diese ausdrücklich verzichtet. Denkbar ist, dass in dem nicht angenommenen Angebot, die AGB würden auf Wunsch zugesendet werden, ein solcher Verzicht zu sehen ist. Dies insbesondere dann, wenn das Bestätigungsschreiben ein neues Vertragsangebot darstellen sollte.

Wurde hingegen die Annahme des Vertrages vom Versorger ohne Hinweis auf die AGB bereits in dem Telefonat erklärt, handelt es sich bei dem Bestätigungsschreiben lediglich um eine schriftliche Zusammenfassung der mündlich geschlossenen Vereinbarung. Dann ist der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB verspätet erfolgt. Dies gilt dann auch für die in dem Bestätigungsschreiben aufgeführten Vertragsklauseln, da auch bei diesen davon auszugehen ist, dass sie in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Auch hierbei handelt es sich um AGB.

Wurde der Vertrag fernmündlich ohne die schriftlich bestätigten Klauseln geschlossen, stellt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein Sondervertrag vereinbart wurde, oder tatsächlich ein Grundversorgungsvertrag geschlossen wurde, da sich die Sondervertragseigenschaft ausschließlich aus den nicht vereinbarten AGB-Klauseln ergibt. Der Kunde wird sich nur schlecht darauf berufen können, dass er aufgrund der AGB einen Sondervertrag vereinbart habe, die Vereinbarung dieser AGB aber aus den genannten Gründen nicht anerkenne.

Offline RR-E-ft

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Hatten sich Kunde und Versorger in einem Telefonat darüber geeinigt, dass die Belieferung des Kunden an der Abnahmestelle X ab dem Zeitpunkt Y zu einem (gegenüber den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Tarifen günstigeren)  Erdgas- Sonderpreis Z erfolgen soll, dann wurde dadurch bereits ein Sondervertrag wirksam abgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Einigung vor der erstmaligen Energieentnahme aus dem Netz erfolgte. Da die AVBGasV für einen solchen Sondervertrag nicht unmittelbar gilt, bedurfte es dann der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag, regelmäßig als AGB gem. § 305 II BGB.

Wesentlich für den Abschluss eines Sondervertrages sind nicht irgendwelche AGB, sondern die Vereinbarung der Lieferung zu einem  Preis, der kein Allgemeiner Tarif (der Grundversorgung) ist.

Deshalb ist der Abschluss eines Sondervertrages ohne Einbeziehung von AGB möglich. Schließlich enthalten die AGB regelmäßig auch keine vertragswesentlichen Punkte (essentialia negotii) eines Energielieferungsvertrages, auf welchen Kaufrecht entsprechend angewendet wird. Für den Vertragsabschluss ist dabei nur die Einigung über die Ware und den Preis erforderlich.

Sog. \"Vertragsbestätigungsschreiben\" der Versorger bestätigen den bereits erfolgten Abschluss eines Versorgungsvrtrages, erfolgen also regelmäßig erst nach Vertragsabschluss. Zumeist wird es sich deshalb um rein deklaratorische Vertragsbestätigungsschreiben handeln.

Offline reblaus

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Grundsätzlich ist auch der fernmündliche Abschluss eines Sondervertrages möglich. Allein die Tatsache dass hierbei ein gegenüber dem Kochgastarif günstigerer Preis vereinbart wurde, reicht nach meiner Ansicht nicht aus, um die Sondervertragseigenschaft zu begründen. Zwar wird dies auch in Teilen der Rechtsprechung so gesehen, diese Ansicht stößt bei mir jedoch auf größte verfassungsrechtliche Bedenken, und ist mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar.

Weiterhin ist beim fernmündlichen Vertrag die Beweisbarkeit zu berücksichtigen. Kann nicht festgestellt werden, welche Abreden in dem Telefonat getroffen wurden, so hat das nicht zur Folge, dass keine Vertragsvereinbarung bewiesen werden könnte, sondern die regelmäßig unstreitige Gasentnahme wird als Abschluss eines Grundversorgungsvertrages zu werten sein.

Offline Wusel

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Zitat
Original von RR-E-ft
Hatten sich Kunde und Versorger in einem Telefonat darüber geeinigt, dass die Belieferung des Kunden an der Abnahmestelle X ab dem Zeitpunkt Y zu einem (gegenüber den Allgemeinen Tarifen günstigeren)  Erdgas- Sonderpreis Z erfolgen soll, dann wurde dadurch bereits ein Sondervertrag wirksam abgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Einigung vor der erstmaligen Energieentnahme aus dem Netz erfolgte.
ok, und in diesem Fall wäre eine Einbeziehung der AvbGasV erst mit dem darauf folgenden Bestätigungsschreiben nicht möglich gewesen, auch nicht stillschweigend, weil zu spät. Richtig?
Dann sind doch aber alle übrigen Regelungen eines Sonderabkommens ebenfalls nicht wirksam vereinbart, wenn man sie erst mit der Vertragsbestätigung (also NACH Vertragsschluss) erhalten hat und beim telefonischen Vertragsschluss nicht kannte (außer dem Preis)... ?!?

Also ich weiß es nicht mehr genau, aber wie sieht es aus, wenn im Telefonat der Versorger damals gesagt hätte, der Vertrag käme erst mit der Vertragsbestätigung zustande?
Dann wäre diese Bestätigung doch ein Bestandteil des Vertragsschlusses, die Einbeziehung der dort genannten AvBGasV somit noch möglich gewesen, mit der Folge dass sie gemäß des aktuellen Urteils des OLG Köln durch mein Stillschweigen dann vereinbart wären...

Zitat
Original von RR-E-ft
Da die AVBGasV für einen solchen Sondervertrag nicht unmittelbar gilt, bedurfte es dann der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag, regelmäßig als AGB gem. § 305 II BGB.
Ja, ist klar. Deswegen ja meine Ursprungsfrage zur wirksamen Einbeziehung der AvbGasV.

Zitat
Original von RR-E-ft Schließlich enthalten die AGB regelmäßig auch keine vertragswesentlichen Punkte (essentialia negotii) eines Energielieferungsvertrages, auf welchen Kaufrecht entsprechend angewendet wird. Für den Vertragsabschluss ist dabei nur die Einigung über die Ware und den Preis erforderlich.
Na ich weiß nicht ob das generell so ist... in der Vertragsbestätigung steht, dass die AvbGasV einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens bildet, sofern im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist...

Offline Cremer

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@agilius,

RR-E-ft hat es Ihnen ja dargelegt
MFG
Gerd Cremer
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Offline reblaus

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@Wusel
Wenn der Versorger in dem Telefonat gesagt hat, dass der Vertrag erst mit der schriftlichen Vertragsbestätigung zustande komme, so ist diese Vertragsbestätigung eindeutig die Annahme Ihres Angebots. Da in der Vertragsbestätigung in vielfältiger Weise Klauseln eingefügt wurden, die in dem Telefonat vermutlich gar nicht erwähnt wurden, ist davon auszugehen, dass Ihr Angebot am Telefon „ich will zu den Preisen aus der Preisliste Gas beziehen“ vom Versorger abgelehnt wurde. Das Bestätigungsschreiben ist dann als Angebot an Sie zu werten, dass der Versorger Ihnen den Bezug von Gas zu den genannten Konditionen anbietet. Wenn Sie daraufhin den Gashahn aufdrehen und munter drauflos heizen, haben Sie dieses Angebot angenommen. In seinem Vertragsangebot bietet der Versorger Ihnen an, die ergänzenden AGB zuzusenden. Da Sie dieses Angebot nicht wahrnehmen und einfach Gas aus dem Netz entnehmen, kann man darin einen Verzicht auf Zusendung der ergänzenden AGB sehen. Dann wurden auch diese als Vertragsbestandteil einbezogen.

Das Urteil des OLG Frankfurt, das Sie vermutlich meinen, hat mit Ihrem Fall nicht das Geringste zu tun. In dem dort verhandelten Fall wurde nach meiner Lesart die ergänzenden AGB zugesendet. Es ging dort lediglich darum, ob dieses vollständig vorliegende Vertragsangebot vom Verbraucher konkludent, d. h. durch eine Handlung statt durch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung, angenommen werden konnte. Solche Vertragsvereinbarungen geschehen jeden Tag. Irgendeinen Neuigkeitswert kann ich diesem Urteil nicht abgewinnen.

Selbstverständlich können auch die wesentlichen Vertragsbestandteile mittels AGB vereinbart werden. Da es sich bei AGB um alle Klauseln handelt, die für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden, wird dies sogar in der weit überwiegenden Zahl der Fälle so gehandhabt.

Offline Wusel

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OK, wenn (!) es so war.

Wie gesagt, ich weiß es nicht mehr genau. Ich bin eher der Meinung, wir hätten am Telefion bereits den mündlichen Vertrag geschlossen (Zeitpunkt, Preis zu Sonderbedingungen). Für diesen Fall  möchte die Fragen unten mangels Antwort noch einmal zur Diskussion stellen:

Zitat
Original von Wusel
Zitat
Original von RR-E-ft
Hatten sich Kunde und Versorger in einem Telefonat darüber geeinigt, dass die Belieferung des Kunden an der Abnahmestelle X ab dem Zeitpunkt Y zu einem (gegenüber den Allgemeinen Tarifen günstigeren)  Erdgas- Sonderpreis Z erfolgen soll, dann wurde dadurch bereits ein Sondervertrag wirksam abgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Einigung vor der erstmaligen Energieentnahme aus dem Netz erfolgte.
ok, und in diesem Fall wäre eine Einbeziehung der AvbGasV erst mit dem darauf folgenden Bestätigungsschreiben nicht möglich gewesen, auch nicht stillschweigend, weil zu spät. Richtig?
Dann sind doch aber alle übrigen Regelungen eines Sonderabkommens ebenfalls nicht wirksam vereinbart, wenn man sie erst mit der Vertragsbestätigung (also NACH Vertragsschluss) erhalten hat und beim telefonischen Vertragsschluss nicht kannte (außer dem Preis)... ?!?

Also ich weiß es nicht mehr genau, aber wie sieht es aus, wenn im Telefonat der Versorger damals gesagt hätte, der Vertrag käme erst mit der Vertragsbestätigung zustande?
Dann wäre diese Bestätigung doch ein Bestandteil des Vertragsschlusses, die Einbeziehung der dort genannten AvBGasV somit noch möglich gewesen, mit der Folge dass sie gemäß des aktuellen Urteils des OLG Köln durch mein Stillschweigen dann vereinbart wären...

 

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