@xy78 sagt: \"Ganz einfach\".....
So geht es aber nicht, wie sich goldgas und xy78 das gedacht haben.
Wenn sich ein Vertrag mangels Küdigung verlängert, dann gilt wohl erst einmal der ursprüngliche Vertrag. Dazu gehört auch der Preis. Wenn in der generellen AGB steht, dass Preisänderungen textlich mitgeteilt werden, dann faßt jeder Verbraucher diese Bestimmung als normal und gerecht auf. Wenn dann aber in einem Anhang völlig überraschend etwas ganz anders in punkto Preisveränderung \"bestimmt\" wird, wonach sich der Kunde nicht mehr auf eine Mitteilung verlassen kann, dann kann man dieses Geschäftsgebaren nur noch als Bauernfängerei betrachten. Weshalb der AGB-Verfasser diese Bestimmung erfunden hat, kann man sich denken: Der Normalkunde rechnet nicht damit, dass er alle 11 Monate den Tarifrechner von goldgas in Anspruch nehmen muss, um den \"neuen Preis\" zu erfahren usw usw. (! Dieser Neukundenpreis kann übrigens in jeder Sekunde vom Anwender neu auf die Site eingesetzt werden! Eine recht unruhige Zeit wird dem Kunden bevorstehen!)-
Diese Situation kann man nur akzeptieren, wenn klar von einem Vertrag gesprochen wird, der nach einem Jahr endet. Basta! Nichts weiteres in punkto Verlängerung oder ähnlichem!
Fazit: Als Überraschungsklausel ist sie unwirksam. Ganz einfach.....