Offensichtlich gibt es noch Richter mit Augenmaß, welche die Bereitschaft besitzen, die Gesetze zum Schutz der Verbraucher konform anzuwenden und das Gedöns zwecks Berücksichtigung von angeblichen Geheimhaltungspflichten richtig einzunorden.
Beachtlich auch die (stillschweigende) Beantwortung der Zuständigkeitsfragen zu § 102 EnWG und § 87 GWB.
Mal sehen, ob dies in die Berufung geht und die übergeordneten Kartell-Instanzen, nach Revisionszulassung, hierzu gegen den VIII. Senat auftreten. Immerhin konnte der VIII. Senat am 19.11.2008 auch die §§ 1 u. 2 EnWG nicht einfach übergehen. Oder ob es wieder, wie vielfach, so aussieht, dass der Papiertiger in §§ 1 u. 2 EnWG zum Sprung ansetzt und als Bettvorleger vor der Liegestatt eines Energieversorgers landet.
LG Dortmund, 20.08.2009, Az.: 13 O 179/08 (Kart)