Original von jeannedarc
Muss ich eigentlich eine selbst berechnete Abrechnung anhand der gekürzten Beträge machen?
Sie müssen dem Versorger Ihre selbst berechtnete Abrechnung nicht mitschicken. Allerdings sollten Sie, um für sich selbst überhaupt festzulegen, was Sie zu zahlen haben, intern natürlich schon eine Berechnung machen. Wie wollen Sie sonst Ihre Zahlungshöhe bestimmen.
Und wenn Sie diese dann auch dem Versorger schicken, geben Sie diesem die Möglichkeit, Ihre Ansprüche nachzuvollziehen. Ob er dieses tut oder nicht, ist dann erstmal seine Sache. Müssen tun Sie letzteres aber nicht. Spätestens bei der Klageerwiderung muss aber eh \"Butter bei die Fische\".
Den Unbilligkeitseinwand sollten Sie unbedingt bei JEDER neuen Preisfestsetzung schriftlich widerholen (auch bei Preissenkungen, dort dann die zu geringe Preissenkung rügen), da nur dann eine Überprüfung des jeweiligen Preises vorgenommen wird. Erheben Sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist (wobei nicht nicht klar ist, was \"angemessen\" bedeutet) diesen Einwand, gilt dieser Preis als neuer \"vereinbarter\" Preissockel.
Bei der Frage nach den beiden Mahnbescheiden stellt sich die Frage, ob Sie und Ihr Mann ggf. beide Eigentümer der Immobilie sind, in der die Stromabnahme erfolgt oder beide einen Mietevrtrag dafür unterschrieben haben ? Wenn ja, könnte das der Grund für die ZWEI Mahnbescheide sein (siehe auch
BGH Urt. v. 07.03.2007 - VIII ZR 125/06 . Falls man, aus welchen Gründen auch immer, von dem einen (Vertragspartner ?) nichts bekommt, kann man es ggf. bei dem anderen immer noch versuchen. das ist nicht unbedingt \"Sippenhaft\".