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Autor Thema: RWE versendet gerichtl. Mahnbescheide im Strompreiswiderstand  (Gelesen 4035 mal)

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Offline BerndA

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Hallo, liebe Mitstreiter,

seit gestern sind mir mehrere Verbraucher bekannt, die
von RWE mit gerichtlichen Mahnbescheiden bedient worden sind, nachdem sie beim Strom entsprechend gekürzt haben.

Können diese neue Startegie von RWE auch andere Mitstreiter bestätigen ?

Mit freundlichen Grüßen

BerndA

Offline userD0010

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RWE versendet gerichtl. Mahnbescheide im Strompreiswiderstand
« Antwort #1 am: 13. November 2009, 21:22:09 »
@BerndA
Man kann nun bald keine verlässliche Strategie des EVU erkennen.
Da erhält so mancher Protestler einen MB, anderen Protestlern gegenüber zeigt man sich relativ konziliant. Nach dem kürzlich angezettelten Durcheinander mit neuen Kunden-Nummern für Wasser und Abwasser und damit verbunden Hin- und Herberechnungen und -rückrechnungen erklärte ein offenbar zuständiger Mitarbeiter unseres EVU, dass man bis zur höchstrichterlichen Entscheidung die § 315 Kürzungen der Energiepreise zur Kenntnis genommen habe und nehme und derzeit keine weiteren Aktionen plane. Vor einigen Monaten allerdings war zweien meiner Mitstreiter bereits ein MB zugestellt worden, nach dessen Widerspruch die Sache wohl aber im Sande verlaufen ist, denn es erfolgte seit nunmehr fast sechs Monaten keine Zuordnung eines Gerichtes.
Offenbar nutzt unser gemeinsames EVU die offenbar wenig ersichtliche Geschlossenheit der Protestler durch gezielte Nadelstiche mit dem Ergebnis, dass so Mancher Angst bekommt und doch zahlt.

Offline jeannedarc

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RWE versendet gerichtl. Mahnbescheide im Strompreiswiderstand
« Antwort #2 am: 07. Dezember 2009, 16:55:21 »
@BerndA
Wir haben auch jeder (mein Mann und ich) einen identischen Mahnbescheid bekommen, dem wir widersprochen haben.
Der darin geforderte Betrag ist im übrigen nicht nachvollziehbar. Man bezog sich auf ein Schreiben vom 1. Oktober, was aber einen anderen Betrag ausweist. Jetzt habe ich eine Kontenklärung für die letzten 3 Jahre angefordert. Soll ich auch nochmal das Musterschreiben mitschicken? Wenn ja, welches?

hab auf Seite

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Musterschreiben-an-Versorger__1703/

verschiedene gefunden. Eins mit Angabe des selbst errechneten Abschlags?

Muss ich eigentlich eine selbst berechnete Abrechnung anhand der gekürzten Beträge machen?

Vielen Dank für eine Antwort
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont.

Offline userD0010

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RWE versendet gerichtl. Mahnbescheide im Strompreiswiderstand
« Antwort #3 am: 07. Dezember 2009, 21:28:57 »
@jeannedarc

Warum haben sowohl Sie als auch Ihr Mann einen MB erhalten?
Sind Sie gemeinsame Kunden des EVU und werden die Rechnungen
an Sie beide adressiert?
Anderenfalls könnten Sie die Frage stellen, warum eine der nichtbeteiligten Parteien ebenfalls einen MB erhalten hat?
Sippenhaft gibt es auch bei unserem gemeinsamen freundlichen Energieversorger nicht!

Übrigens werden Sie vermutlich Probleme bekommen, wenn Sie nicht jeweils jährlich den Unbilligkeitseinwand wiederholt, sondern einfach \"nur so\" die Rechnungen gekürzt haben,
Dann nämlich haben Sie Zahlungsrückstände aufgebaut, für die nach erfolglosen Mahnungen sich das EVU zur Beantragung eines MB entschließen kann und in Ihrem Falle entschlossen hat.

Offline bolli

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RWE versendet gerichtl. Mahnbescheide im Strompreiswiderstand
« Antwort #4 am: 08. Dezember 2009, 09:23:06 »
Zitat
Original von jeannedarc

Muss ich eigentlich eine selbst berechnete Abrechnung anhand der gekürzten Beträge machen?

Sie müssen dem Versorger Ihre selbst berechtnete Abrechnung nicht mitschicken. Allerdings sollten Sie, um für sich selbst überhaupt festzulegen, was Sie zu zahlen haben, intern natürlich schon eine Berechnung machen. Wie wollen Sie sonst Ihre Zahlungshöhe bestimmen.
Und wenn Sie diese dann auch dem Versorger schicken, geben Sie diesem die Möglichkeit, Ihre Ansprüche nachzuvollziehen. Ob er dieses tut oder nicht, ist dann erstmal seine Sache. Müssen tun Sie letzteres aber nicht. Spätestens bei der Klageerwiderung muss aber eh \"Butter bei die Fische\".

Den Unbilligkeitseinwand sollten Sie unbedingt bei JEDER neuen Preisfestsetzung schriftlich widerholen (auch bei Preissenkungen, dort dann die zu geringe Preissenkung rügen), da nur dann eine Überprüfung des jeweiligen Preises vorgenommen wird. Erheben Sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist (wobei nicht nicht klar ist, was \"angemessen\" bedeutet) diesen Einwand, gilt dieser Preis als neuer \"vereinbarter\" Preissockel.

Bei der Frage nach den beiden Mahnbescheiden stellt sich die Frage, ob Sie und Ihr Mann ggf. beide Eigentümer der Immobilie sind, in der die Stromabnahme erfolgt oder beide einen Mietevrtrag dafür unterschrieben haben ? Wenn ja, könnte das der Grund für die ZWEI Mahnbescheide sein (siehe auch BGH Urt. v. 07.03.2007 - VIII ZR 125/06 . Falls man, aus welchen Gründen auch immer, von dem einen (Vertragspartner ?) nichts bekommt, kann man es ggf. bei dem anderen immer noch versuchen. das ist nicht unbedingt \"Sippenhaft\".

 

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