LG Aurich weist Rückforderungsklagen ab.Geklagt hatten Gaskunden mit einem Sondervertrag S1.
Sie verlangten Rückzahlung der aufgrund nach ihrer Auffassung unwirksam einseitig erhöhten Preise rechtsgrundlos geleisteten Beträge.
Das Landgericht Aurich geht
in den konkreten Fällen von einer wirksamen Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV in die Sonderverträge gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB aus.
Es fand eine Beweisaufnahme statt, innerhalb derer Mitarbeiter der EWE bekundet haben sollen, dass die Bedingungen der AVBGasV im vollständigen Wortlaut vor Vertragsabschluss mit dem Vertragsangebot übersandt wurden. Stolze Gedächtnisleistung will man meinen. Ob die auch noch wussten, was sie am betreffenden Tag jeweils gefrühstückt hatten, ist nicht bekannt geworden.
Das Landgericht Aurich folgert aus dem somit auch vertraglich einbezogenen § 4 AVBGasV eine wirksame Preisänderungsklausel (BGH VIII ZR 225/07).
Ob die Billigkeit der einseitigen Preisänderungen in dem Prozess überhaupt eine Rolle spielte oder jene von den Klägern überhaupt nicht in Abrede gestellt wurde, ist nicht ersichtlich.
Die Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.
Die Entscheidungen sollen berufungsfähig sein.