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Autor Thema: Rückläufergebühren  (Gelesen 58221 mal)

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Offline Panthau

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Rückläufergebühren
« am: 12. November 2009, 13:57:45 »
Hallo,

Die E Wie Einfach schrieb mir eine Kündigung:


Nachdem am Telefon geklärt wurde, daß sich der Tag an dem das Schreiben aufgesetzt wurde, mit der Einzahlung des Betrages schnitt, wurde diese wieder aufgehoben.
Aber es würden nun 10,20€ Rückläufergebühren anfallen.
Diese sollte ich doch bitte noch überweisen.

Das Problem dabei ist, daß mir vor Vertragsabschluss versichert wurde, daß immer am Ersten eines Monats abgebucht würde.
Aber bei dem Fall, wo die Unterbrechung der Grundversorgung angedroht wird, wurde definitiv versucht am Letzten des Monats für den kommenden Monat abzubuchen.
Kann ich davon ausgehen, daß diese Vorgehensweise gem. § 9 I, II Nr. 1 AGBG \"meine Rechte, die sich aus der Natur unseres Vertrages ergeben, so einschränkten, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet war\"?

Oder muss ich wirklich schon das Geld für den Folgemonat am Letzten des aktuellen Monats auf meinem Konto haben?
Es handelt sich hier immerhin um ca. 300€ die ich noch am Letzten eines Monats auf dem Konto haben müsste, um die Vertragsbedingungen zu erfüllen.
Das kann es doch nicht sein.

Ach so, meine Frage ist außerdem, ob ich diese Rückläufergebühren bezahlen muss, die ja doch auf sehr seltsame Weise entstanden sind.

Offline Cremer

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Rückläufergebühren
« Antwort #1 am: 12. November 2009, 14:54:54 »
@Panthau,

hat da E wie einfach versucht am Freitag 29.10.09 ein Abbuchung vorzunehmen anstatt am Montag 2.11.09?
 
Mal bei E wie Einfach einfach nachfragen für welchen Monat dies zutraf.

Wenn der 2. ein montag, also ein Werktag ist wo die banken wieder arbeiten, kann dann auch nur am Montag gebucht werden.

Flsch ist m.E. ein Buchung am Freitag den 30. eine Buchung vornehmen zu wollen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Panthau

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Rückläufergebühren
« Antwort #2 am: 12. November 2009, 17:01:14 »
Zitat
Original von Cremerhat da E wie einfach versucht am Freitag 29.10.09 ein Abbuchung vorzunehmen anstatt am Montag 2.11.09?
In der Tat.
Das Gespräch mit dem Kundenservice war auch mehr als besorgniserregend.
Dieser behauptete nämlich, daß es vorkommen könnte daß mal am 28 oder 29. etc. abgebuchte werde, weil spätestens am dritten Werktag die Beiträge bei E Wie Einfach eingegangen sein müsten (oder so ähnlich).
Dagegen argumentierte ich dann, daß es ja keine Rolle spiele ob der 1. auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag fiele, und es auch keine Rolle spiele wenn ein Wochenende und Feiertage zwischen den Werkstagen läge, weil es ja schließlich um Werktage ginge.
Wochenenden und Feiertage werden also garnicht mitgezählt.
Daruafhin kam dann die plumpe Antwort, daß es trotzdem mal vorkäme daß am Ende eine Monats für den Folgemonat abgebucht würde.
Und selbst bei meinem zweiten Gegenargument, daß es allg. ja unmöglich wäre am ENDE des Monats noch so viel Geld auf dem Konto zu haben, blieb der Kundendienst dabei daß NIEMAND Einfluss darauf hätte, WANN vom Kundenkonto abgebucht würde, um eben zu gewährleisten daß die Beiträge spätestens nach drei Werktagen auf dem Kundenkonto sind.

Also die KEW zieht z.B. immer am 15. ab. Aber für den entsprechenden Monat und nicht für den Folgemonat.
Es kann aber doch nicht sein, daß man am 1. den Beitrag für den aktuellen Monat einziehen lässt und dann noch zusätzlich hunderte von Euro auf dem Konto lassen muss, für den Fall daß der Energieanbieter mal zu blöd ist drei Werktage abzuzählen.

Offline Black

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Rückläufergebühren
« Antwort #3 am: 12. November 2009, 17:22:37 »
Und eine Umstellung von Einzugsermächtigung auf Rechnung?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Cremer

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Rückläufergebühren
« Antwort #4 am: 12. November 2009, 17:30:38 »
@Panthau,

denke ich mir.

Die Firmen rechnen mit jedem Tag Zinsen. Banken arbeiten nur an Arbeitswerktagen.

Der Samstag ist zwar ein Werktag, allerdings kein Arbeitswerktag, deshalb wird nicht gebucht.

Somit erlauben sich die Firmen schoon mal die Frechheit, Freitag mit Wertstellung Freitag zu buchen.

@Panthau, Machen Sie E wie einfach klar, dass diese Rückläufergebühren zu ihren Lasten gehen, wenn die Buchungsprogramme falsch von den IT-Jungs geschrieben wurden. Die Buchhalterfachkraft weis es eben auch nicht besser und verlangt verständlicherweise die Rückbelastungskosten. Tip an diesen Sachbearbeiter(in), er(sie) solle hausintern den Sachverhalt weitergeben.

@Black,
gerade solche Firmen wie E wie einfach verlangen Einzugsermächtigung/Lastschriftverfahren.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Panthau

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Rückläufergebühren
« Antwort #5 am: 12. November 2009, 17:43:05 »
@ Cremer

Ist das ein Vertragsbruch, wenn - aus welchen Gründen auch immer - zweimal die Beitragshöhe in einem Monat abgebucht wird (z.B. am 1. und wieder am 29.)?
Vertraglich geregelt wäre ja nur eine Beitragshöhe pro Kalendermonat.

Offline Cremer

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Rückläufergebühren
« Antwort #6 am: 12. November 2009, 17:53:10 »
@Panthau,

würde ich nicht behaupten.
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Offline Panthau

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Rückläufergebühren
« Antwort #7 am: 12. November 2009, 17:58:29 »
Was isses dann?
Hinnehmbare Willkür?

Offline Cremer

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Rückläufergebühren
« Antwort #8 am: 12. November 2009, 22:26:23 »
@Panthau,

wo steht denn das und wenn ja wirklich so wörtlich?

Zitat
Vertraglich geregelt wäre ja nur eine Beitragshöhe pro Kalendermonat
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Offline reblaus

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Rückläufergebühren
« Antwort #9 am: 12. November 2009, 22:37:55 »
Wenn Sie vereinbart haben, dass die Lastschrift am 1. des Monats vorgelegt wird, haben Sie am 1. des Monats für ausreichend Deckung zu sorgen. Wenn die Lastschrift bereits zum 31. vorgelegt wird, und mangels Deckung zurückgebucht wird, so ist das das Problem von E.on und nicht von Ihnen.

Zur Zahlung der Rückbelastungskosten sind Sie nur dann verpflichtet, wenn Sie den Schaden verursacht haben, weil Sie zum vereinbarten Zeitpunkt nicht für ausreichende Kontodeckung gesorgt haben.

Fällt der Zahlungszeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist die Zahlung am darauffolgenden Werktag zu leisten.

Ob und wann die Lastschrift bei E.on wertgestellt wird, ist nicht Ihr Problem, sondern eine Frage die E.on mit ihrer Hausbank zu klären hat. Gutgeschrieben wird die Lastschrift, wenn E.on sie bei der Hausbank einreicht.

Offline Panthau

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Rückläufergebühren
« Antwort #10 am: 13. November 2009, 03:35:30 »
Zitat
Original von Cremerwo steht denn das und wenn ja wirklich so wörtlich?
So ist es:

Der Abschlag wird fällig am 03.
Es steht niergends \"kann auch fällig werden am 28. (respektive 29., 30., 31.)\".

Außerdem haben die sogar AGBs. In denen steht (ebenfalls wörtlich) folgendes:
§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht,.......\"

und
\"§ 19 Unterbrchung der Versorgung
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlunsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetrtreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen\"


Da § 17 (1) 1. bereits zutrifft und ich keine Mahnung gem. §19 (2) erhalten habe, macht es die Kündigung von Seiten des Anbieters zur Fars.


Zitat
Original von reblausOb und wann die Lastschrift bei E.on wertgestellt wird, ist nicht Ihr Problem, sondern eine Frage die E.on mit ihrer Hausbank zu klären hat. Gutgeschrieben wird die Lastschrift, wenn E.on sie bei der Hausbank einreicht.
Wenn Sie das Gespräch verfolgt haben, was ich weiter oben beschrieben habe, dann scheinen die ja nicht mal ihre eigenen AGBs zu kennen.
Bleibt jetzt wirklich nur der Weg zum Rechtsanwalt wegen 10,20€ und wenn ja, muss E Wie Einfach dann auch die Beratungskosten übernehmen - da ich ja eindeutig im Recht bin?

Offline Cremer

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Rückläufergebühren
« Antwort #11 am: 13. November 2009, 09:10:11 »
@Panthau,

ah, dann steht esc doch wörtlich im Vertrag.

Es handelt sich um Monat August. In der Tat ist es die gleiche Konstellation wie im Oktober/November.

Dann ein Schreiben mit Verweis auf den Vertragstext an E wie einfach und dass somit die Rücklaufgebühren nicht fällig sind.
MFG
Gerd Cremer
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Offline reblaus

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Rückläufergebühren
« Antwort #12 am: 13. November 2009, 09:31:09 »
@Panthau
Schicken Sie der E.on Kopien des Vertrages und eine Kopie Ihres Kontoauszugs mit der Belastungsanzeige. Weisen Sie darauf hin, dass die Lastschrift vor Fälligkeit vorgelegt wurde, und Sie erst zum Fälligkeitszeitpunkt verpflichtet waren, für ausreichend Deckung zu sorgen.

Die E.on hat den Schaden somit selbst verursacht, so dass Sie nicht verpflichtet sind, diesen zu ersetzen.

Einen Rechtsanwalt benötigen Sie dafür nicht.

Sollte der Zahlungsrückstand, der zum Auspruch der Kündigung führte ebenfalls durch eine vorzeitige Vorlage der Lastschrift entstanden sein, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam gewesen.

§ 19 AGB gilt nur in der Grundversorgung. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich bei E wie Einfach um Ihren Grundversorger handelt.

Offline Panthau

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Rückläufergebühren
« Antwort #13 am: 13. November 2009, 16:31:17 »
@ reblaus Cremer

Dank euch beiden für die Antworten.
Ich habe vorhin mit meiner Bank gesprochen und es stellte sich herraus, daß der Abschlag um den es geht am 4. abgebucht wurde.
Am 4. fehlte aber bereits ein geringer Betrag und die Deckung des Kontos war somit nicht gewährleistet.

Kann ich nun wegen dem einen Tag \"Erbsenzählerei\" machen, oder wurden von Seiten des Energieanbieters die vertraglichen Bedingungen eingehalten?

Zugegebenermaßen rege ich mich immer noch über die dreiste Kündigung auf, die mich nun 10,20€ kostet. Ich bin nämlich der Meinung daß gem.
Zitat
§ 19 AGB gilt nur in der Grundversorgung.
egal für wen der \"gilt\", nicht der Passus eingehalten wurde mir eine Mahnung zu schicken. Denn laut § 19 wäre das ja die Vorgehensweise gewesen:
Erst Mahnung, dann nicht einhalten der Zahlungsverpflichtung, dann Grundversorgung unterbrechen lassen.........
Ich habe keine MAhnung erhalten.

Offline nomos

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Rückläufergebühren
« Antwort #14 am: 13. November 2009, 16:47:52 »
@Panthau, vergessen Sie das mit der Grundversorgung, E wie Einfach ist kein Grundversorger. Sie haben einen Sondervertrag, es gelten die AGB, danach kann bei Verzug gekündigt werden. Wenn bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde liegt ein Verzug vor.

Das Verhalten von E wie Einfach ist zwar mehr als kleinlich, aber entspricht wohl dem vereinbarten Vertrag.

 

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