Richtig, diese Strategie ist bekannt, aber noch lange kein \"gemähtes Wiesle\".
Auch diese Problematik ein Feld flagranter Rechtsunsicherheit. Ein Gericht sieht das Problem der Streitgenossenschaft so, das andere Gericht eben anders.
Es gibt auch Fälle, wo das Gericht die Prozesse zum Zwecke der Beweisführung bindet und dann wieder getrennt entscheidet.
Führt bei den Fällen, deren Streitwert unter 600,00 € liegt dazu, dass diese dann mit dem gefundenen Ergebnis \"im Regen stehen\" bleiben, wenn der Unterrichter die Berufung nicht zulässt, während die anderen Sachen durch die Berufung gehen könnten. Dabei drängt sich schon mal der Gedanke an Willkür auf. Denn im Falle der Prozesverbindung nach § 147 ZPO wäre wenigstens diese Isolation beseitigt und die betroffenen Fälle könnten gemeinsam weiter geführt werden, wodurch unterschiedliche Ergebnisse vermeidbar wären.