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Autor Thema: Preisänderung annehmen?  (Gelesen 2487 mal)

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Offline Kokolores

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Preisänderung annehmen?
« am: 14. November 2009, 17:06:59 »
Hallo,

ich hätte gern eure Meinung, wie ist folgende Konstellation einzuschätzen ist: bisher habe ich den Preisanpassungen immer widersprochen. Nun senkt der Versorger den (Gas)Preis unter den von mir bisher gezahlten Preis. Wenn ich dem nun nicht widerspreche (was ja irgendwie doof klingen würde), könnte der Versorger dann auf der anderen Seite auch die Preiserhöhungen durchsetzen, so nach dem Motto: wer die Anpassung in der einen Richtung mitmacht, muß das auch in der anderen tun...!

Gruß,
Kokolores

Offline reblaus

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Preisänderung annehmen?
« Antwort #1 am: 14. November 2009, 17:16:38 »
Vorab sollten Sie klären, ob Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben oder in der Grundversorgung beliefert werden.

Bei letzterem sollten sie auch dieser Preissenkung mit dem Argument widersprechen, dass die zwischenzeitlich rückläufigen Bezugskosten nicht in vollem Umfang auf die Preissenkung umgelegt wurden, und diese tatsächlich viel höher hätte ausfallen müssen. Weiterhin sollten Sie zukünftig die von Ihnen bisher akzeptierten Preise angemessen kürzen.

Die Kürzung der Preise wegen Unbilligkeit ist mit einem gewissen Prozessrisiko verbunden. Dies sollte Ihnen klar sein. Bevor es zum Äußersten kommt, sollten Sie sich genauestens über Chancen und Risiken eines Rechtsstreits informieren.

Offline Kokolores

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Preisänderung annehmen?
« Antwort #2 am: 15. November 2009, 10:46:14 »
Ob ich unter die Grundversorgung falle oder Sondervertragskunde bin, ist mir ehrlich gesagt nicht ganz klar: laut Abrechnung des Versorgers habe ich einen Grundversorgungsvertrag. Andererseits verbrauche ich mehr als 10.000 kWh pro Jahr (wir heizen auch mit Gas) und würder hiernach http://www.bdev.de/de/site/Preisprotest/site__1707/#Tarifkunde1 ja als Sondervertragkunde gelten. Was gilt denn nun? Oder entscheiden das die Gerichte dann immer von Fall zu Fall?

Offline RA Lanters

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Preisänderung annehmen?
« Antwort #3 am: 15. November 2009, 11:11:04 »
Zitat
Oder entscheiden das die Gerichte dann immer von Fall zu Fall?

Ja, leider ist dem so. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt noch uneinheitlich. Sie können sich nur mit der Rechtsprechung des für sie zuständigen Landgerichts bzw. OLG auseinander setzen und prüfen ob es dort eine stringente Rechstprechung in die eine oder andere Richtung gibt.
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Offline bolli

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Preisänderung annehmen?
« Antwort #4 am: 16. November 2009, 09:33:46 »
Zitat
Original von Kokolores
Ob ich unter die Grundversorgung falle oder Sondervertragskunde bin, ist mir ehrlich gesagt nicht ganz klar:
Am besten kann man das entscheiden, wenn es ein schriftliches Vertragswerk gibt, welches Sie mal unterschrieben haben. Gibt es ein solches, sollte man sich dieses genau anschauen und feststellen, ob es Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen der GasGVV gibt. Oftmals sind dieses sogenannte Mindestlaufzeiten am Beginn (\"...der Vertrag läuft ein Jahr und verlängert sich dann automatisch...\" oder Kündigungsregelungen (\"der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden\"). ERs gibt da aber durchaus noch die eine oder andere Variante, die auf einen Sondervertrag hindeutet.
Wenn kein schriftlicher Vertrag existiert, wird\'s etwas schwieriger. Dann muss man sich die einzelnen Punkte, die für einen Sondervertrag sprechen, zusammen suchen. Da sind als erstes Hinweise bei der Abrechnung (Bezeichnung des Vertrages, angesetzte Preise im vergleich zu den veröffentlichten Preisen der Grundversorgung, aber auch andere Hinweise wie z.B. Kündigung eines \'Altvertrages\' (ist nur bei einem Sondervertrag möglich) oder Unterschrift unter einen neuen Vertrag (schriftliche Verträge werden überwiegend beim Sondervertrag vorgenommen).

Aber wie RA_Lanters auch schon sagte: In diesem Bereich gibt es noch einiges zu entscheiden, vor allem vom BGH, da die Unterinstanzen hier oft uneinheitlich entscheiden.

Besser wäre, wenn was schriftliches vorliegt.

Übrigens: Haben Sier keine Angst wegen Ihres Widerspruchs gegen die Preissenkung; rügen Sie nicht die Senkung an sich sondern ,dass sie nicht ausreichend sei, schließlich müsste der Preis, wenn er vorher schon unbillig gewesen ist, nun NOCH TIEFER sein. Da müssen Sie schon konsequent sein, auch wenn die Unbilligkeit nur \"hilfsweise\" gerügt wird.

 

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