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Autor Thema: Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?  (Gelesen 48157 mal)

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Offline bolli

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #30 am: 12. November 2009, 09:40:05 »
Zitat
Original von Stubafü

Unabhängig ist der deutsche Richter / die deutsche Richterin natürlich auch nicht. Einerseits gibt es eine auch richterlich nicht zu ignorierende öffentliche Meinung und zum anderen will zumindest der ehrgeizige und zielstrebige Richter auch mal befördert werden, z. B. zum Landgericht oder Oberlandesgericht und da gilt es schon neben der perfekten Beherrschung von Paragrafen auch die richtige Meinung zu haben, die von den Beförderungsgremien (meist von den Schwachmaaten in der \"Politik\";) gewünscht wird.
Wenn Sie diese Argumentations- und Wortwahl auch in Ihrer Verteidigung vor Gericht an den Tag gelegt haben, ist mir auch klar, warum Sie, aus Ihrer Sicht, beleidigt worden sind. War sicher ne lustige Verhandlung.  :D

Zitat
Original von Stubafü
Unabhängig ist der Richter auch deshalb nicht, weil sein Urteil mittels Beschwerde anfechtbar ist und dann vor dem Oberlandesgericht bestand haben muss. Der Richter weiß aber schon bei seiner Urteilsfindung, welche Meinung am Oberlandesgericht vorherrscht und welche Urteile er prompt wieder auf seinen Schreibtisch zurückbekommt.

Und da er sich doppelte Arbeit sparen will, liegt die Versuchung nahe, das Ersturteil gleich so zu machen, dass Beschwerde nur in den Fällen eingereicht werden, die ohnehin keinen Erfolg beim OLG haben werden. Soweit meine Auffassung, werter Herr reblaus und meine Einschätzung von der Praxis der Obergerichte in unserem Ländle.
Jetzt wandern Sie aber auf\'s falsche Tor zu. Wenn dem so wäre, sollte die Richterin am LG aber doch anders entscheiden, oder sitzen an Ihrem OLG noch weitere von diesen \"Torfnasen\", die nicht verstehen, worum es in Ihrer (unserer?) Welt geht ?

Zitat
Original von Stubafü
So jetzt habe ich mir meinen Frust von der Seele geschrieben und nun ein bonmot
zum Abschluss:

Ein hoher Politiker, der betrunken 2 Arbeiter überfahren hat, fragt seinen Parteifreund, der Richter am Amtsgericht ist, was denn nun bei der Gerichtsverhandlung passieren würde. \"Mach dir keine Sorgen, das kriegen wir schon hin\", meint der Richter.

\"Der eine, der durch deine Autoscheibe flog, der kriegt ein Verfahren wegen Einbruch. Und der, der bei dem Zusammenstoß 15 Meter durch die Luft flog, den verfolgen wir wegen Unfallflucht \"
Gibt\'s dafür ne Quelle aus dem Witzheft oder aus der Juristenzeitung ?

Offline Black

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #31 am: 12. November 2009, 10:34:53 »
Zitat
Original von Cremer
@black,

ist im Prinzip schon richtig, aber hier in diesem Fall bestimmt nicht.

Da muss man einfach die Richterin beim JM \"anschwärzen\" :D :D :D

Ich kann den Frust schon verstehen, aber das Justizministerium ist schlichtweg nicht befugt Einfluss auf ein Verfahren zu nehmen. Der Minister der das versucht, dürfte sich ganz schön die Finger verbrennen. Er hätte nämlich gar keine Handhabe irgend etwas gegenüber der Richterin \"anzuweisen\". Er kann sie noch nicht einmal entlassen.

Woher kommt eigentlich dieser Drang immer Briefe und Beschwerden an Ministerien, Gott und die Welt und den weihnachtsmann schreiben zu wollen, wenn es mal rechtlich nicht so läuft, wie man es erwartet hat? Hat das jemals was genützt oder ist das noch ein Anhängsel aus absolutistischer Zeit, als man Briefe an den König schrieb?

Zitat
Original von Stübafü
Unabhängig ist der Richter auch deshalb nicht, weil sein Urteil mittels Beschwerde anfechtbar ist und dann vor dem Oberlandesgericht bestand haben muss. Der Richter weiß aber schon bei seiner Urteilsfindung, welche Meinung am Oberlandesgericht vorherrscht und welche Urteile er prompt wieder auf seinen Schreibtisch zurückbekommt.

Und da er sich doppelte Arbeit sparen will, liegt die Versuchung nahe, das Ersturteil gleich so zu machen, dass Beschwerde nur in den Fällen eingereicht werden, die ohnehin keinen Erfolg beim OLG haben werden.
Dann besteht doch kein Grund zur Sorge.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Lothar Gutsche

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #32 am: 12. November 2009, 11:04:24 »
@ Black

Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sieht eine Dienstaufsicht vor, die im Fall von Rechtsbeugung sehr wohl eine inhaltliche Überprüfung richterlicher Entscheidungen ermöglicht. Zwar darf nach § 26 DRiG im Allgemeinen der Inhalt einer richterlichen Entscheidung nicht Gegenstand von Dienstaufsichtsmaßnahmen sein. Aber, so der führende Kommentar von Dr. Günther Schmidt-Räntsch und Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch zum Deutschen Richtergesetz auf Seite 443 in Randnummer 31 zu § 26 DRiG, 6. Auflage 2009:
Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Inhalt einer Entscheidung im Disziplinar- oder Strafverfahren nachgeprüft werden kann, so bei Rechtsbeugung (§339 StGB).

Ferner heißt es bei Schmidt-Räntsch in Randnummer 40 zu § 26 DRiG auf Seite 447:
Sofern es sich um Richterbestechung oder Rechtsbeugung handelt (§§ 334, 339 StGB) beziehen sich die Maßnahmen der Dienstaufsichtsbehörde zwangsläufig auch auf den Inhalt einer richterlichen Entscheidung. In solchen Fällen wird die zuständige Dienstbehörde aber unverzüglich die richterliche Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 63 Abs. 2 und § 83) herbeizuführen haben.

Vor dem Hintergrund kann Stubafü mit seinen starken Sachargumenten sehr wohl beantragen, dass der Landgerichtspräsident im Rahmen seiner Dienstaufsicht ein förmliches Disziplinarverfahren nach § 63 DRiG gegen den Richter aus seinem Energiestreit einleitet.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline Cremer

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #33 am: 12. November 2009, 11:15:11 »
@Lothar Gutsche,

stimme mit Ihnen überein !
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline reblaus

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #34 am: 12. November 2009, 11:28:12 »
@Lothar Gutsche
Das ist ja alles schön und richtig was Sie hier schreiben. Sie könnten noch ergänzen, dass ein Richter auch wegen Mordes, Diebstahl und anderen Straftaten belangt werden kann. Er steht nämlich wie jeder andere Bürger dieses Landes nicht über dem Gesetz.

Das einzige was Sie bei Ihren Überlegungen noch nicht deutlich genug ausformuliert haben, ist die Voraussetzung, dass der Richter den Tatbestand der Rechtsbeugung sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt haben muss. Wenn Sie im Falle des LG Frankenthals hier vortragen würden, wie und aus welchen Gründen dieser Straftatbestand erfüllt wurde, wäre ich Ihnen verbunden. Wir könnten Sie dann gegbenenfalls auf Ihren konkreten Denkfehler aufmerksam machen.

Neben Richtern können auch alle anderen Bürger Straftatbestände erfüllen. Es wäre auf die Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung hinzuweisen. Wer einen anderen einer Straftat bezichtigt, für die dieser noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, könnte ein böses Erwachen erleben.

Vernünftigerweise ist in solchen Fällen besser vom Tatverdacht zu sprechen. Dies setzt aber eine gewisse Einsicht voraus, dass die eigene Einschätzung auch fehlerhaft sein könnte.

Offline Black

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #35 am: 12. November 2009, 11:29:56 »
Zitat
Original von Lothar Gutsche
@ Black

Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sieht eine Dienstaufsicht vor, die im Fall von Rechtsbeugung sehr wohl

Genau, bei Rechtsbeugung, also einer Straftat.

Wenn Sie schon einen Kommentar zum Richtergesetz parat haben, dann sollte es Ihnen auch möglich sein herauszufinden, dass allein eine rechtlich falsche Entscheidung eines Richters noch keine Rechtsbeugung darstellt. Urteile werden sehr oft von der nächsten Instanz aufgehoben, da gäbe es sonst eine Menge Verfahren wegen Rechtsbeugung.

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt:

Zitat
BGH 5 StR 92/01 - Urteil vom 3. September 2001
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht

Fazit: Auch der Richter, der absoluten Quatsch entscheidet (weil er davon überzeugt ist) begeht noch keine Rechtsbeugung. Es gibt daher, abgesehen von der nächsten Instanz/Verfassungsbeschwerde auch keine sonstige \"Aufsicht\" die es einem Richter untersagen könnte absoluten Quatsch zu entscheiden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline bolli

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #36 am: 12. November 2009, 11:46:16 »
Zitat
Original von reblaus
@Bolli
Da haben Sie etwas grundsätzlich missverstanden. Ich halte nicht eine einzige der von mir vertretenen Ansichten für die allein seligmachende Lösung eines Rechtsproblems. Ich mache mir aber zu jeder von mir vertretenen Auffassung die Mühe, diese mit sachlich fundierten Argumenten zu unterlegen. Ich erwarte daher von jemandem der die Gegenposition vertritt, eine gewisse intelektuelle Auseinandersetzung mit der Frage zumindest im Rahmen dessen, was die individuellen Fachkenntnisse zulassen.
Wer ein Sachargument vorträgt, darf erwarten, dass dieses mit einem sachlichen Gegenargument widerlegt wird. Ich beklage nicht, dass in einem Verbraucherforum verbraucherfreundliche Ansichten vertreten werden, ich beklage, dass solche verbraucherfreundlichen Ansichten auch dann vertreten werden, wenn man kein einziges Sachargument dafür vortragen kann.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Sondervertrag schon dann abgeschlossen wurde, wenn dem Verbraucher ein Mengenrabatt zum Grundtarif eingeräumt wurde, so würde ich mir von Ihnen eine Antwort darauf wünschen, wie Sie diese Ansicht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Übereinstimmung bringen. Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor.
Prima, da bin ich ganz bei Ihnen. So sehe ich das auch. Gleichwohl gibt es manchmal Sachverhalte, wo die Ungleichheit zu gunsten der Allgemeinheit in Kauf genommen wird (werden muss). In einigen Bereichen nennt man das Solidaritätsprinzip, in anderen sagt man zu ähnlichen Sachverhalten, dass die Individualiserung unwirtschaftlich und der zu betreibende Aufwand daher zu groß wäre und man deswegen diese Ungleichbehandlung hinnehmen muss. Das gibt\'s überall im Leben.

Um auf Ihr Beispiel eine Antwort zu geben: Ja, dass sehe ich so: Da Kunde A im ersten Jahr einen geringeren Verbrauch hatte als Kunde B und somit nicht in den Genuß des Mengenrabatttes kam, war er ein Grundversorgter Kunde, während Kunde B eben eine \"besondere\" Vereinbarung in Anspruch genommen und dadurch in eine Sondervergünstigung kam, die in deshalb zum Sondervertragskunden macht.

Nicht anderes ist es doch mit dem von Ihnen vertretenen Preissockel in der gesetzlichen Grundversorgung. Das Gesetz spricht von einer \"preisgünstigen Versorgung\" § 1 (1) EnWG, die der BGH zu einer \"der Billigkeit entsprechenden Versorgung\" konkretisiert hat.
Nun konstruiert das Gericht (respiktive der VIII. Senat) aber in die erstmailige Entnahme von Gas in der gesetzlichen Grundversorgung ein Anerkenntnis des Preises hinein, welches einen Preis darstellt, der vereinbart ist, selbst wenn ich diesem Preis vorher expliziet widersprichen habe und diese auch direkt danach wieder tue. Alles unerheblich.
Nur eine Auswahl habe ich ja nicht. Meine 3 Versorger, bei denen ich Gas über Sondervertrag beziehen könnte, haben genauso überhöhte Preise, die ich aber tatsächlich nicht angreifen kann, da ein Vertragsschluss tatsächlich einen individuell vereinbarten Preis beinhaltet. Dieses ist in der gesetzlichen Grundversorgung meines Erachtens aber nicht der Fall. Der Gesetzgeber, auf den Sie ja so viel Wert legen, hat eben nur einen angemessenen Preis verlangt und diesen der Billigkeitsprüfung unterworfen und nicht unterteilt in einen Preissockel und darauf aufbauende Preiseänderungen.

Für Sie ein Beispiel:
Kunde A wird seit 3 Jahren in der gesetzlichen Grundversorgung versorgt. Anfangspreis 3 ct/kWh, Preiserhöhungen in den letzten 3 Jahren insgesamt 2 ct/kWh. Diesen hat er jeweils wegen Unbilligkeit widersprochen.
Nun kommt Kunde B hinzu. Er ist aus seinem Sondervertrag gekündigt worden, da unwirksame Preisanpassungklauseln vorlagen. Er kommt in die gesetzliche Grundversorgung (da keine preiswerten anderen Anbieter vorhanden) und erhebt von Anfang an Unbilligkeitseinwand. Der derzeitige Preis in der Grundversorgung beträgt ja, wie oben bei Kunde A erwähnt, 5 ct/kWh.
Der Verbrauch bei beiden Kunden ist gleich.
Nun entscheidet ein Gericht, dass der Unbilligkeitseinwand von Kunde A gerechtfertigt war, da der der Billigkeit entsprechende Preis nur bei 3,5 ct/kWh hätte liegen dürfen. Kunde A muss daher zukünftig nur 3,5 ct/kWh bezahlen, Kunde B aber weiterhin 5 ct/kWh, da er diesen (unbilligen) Preis \"angeblich\" anerkannt hat (obwohl vor und nach Abnahme widersprochen). Was bitte schön soll er machen, um seine Heizung zu betreiben ? Übrigens hat der BGH auch schon entschieden, dass der Wärmemarkt kein Substitutionsmarkt ist, wo man die verschiedenen Energieträger gegeneinader ausspielen kann. Schließlich ist ein Wechsel von Gas auf Öl mal nicht so eben gemacht. Nicht das Sie mir jetzt den Umstieg auf einen Holzofen empfehlen.

Finden Sie DAS gerecht (wenn Sie denn die obige Einstufung der Kunden A und B in Ihrem Beispiel ungerecht empfinden) ?

Offline Stubafü

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #37 am: 12. November 2009, 12:03:18 »
@reblaus

Zitat
Sie können den § 305 BGB zitieren so oft Sie wollen. Den Satz, \"bei schriftlich abgeschlossenen Verträgen müssen die AGB der Hauptvertragsurkunde bei Vertragsschluss beiliegen\", werden Sie nicht finden. Dies hat die ständige Rechtsprechung durch Auslegung festgelegt.

Das ist es was ich an Ihnen so \"schätze\", werter reblaus, die \"Förmelei\" und dieses unselige Hineindichten von Tatbeständen, die es realiter gar nicht gibt, mea culpa, d.h. ja im juristendeutsch \"Vertragsauslegung\", gemeinhin Tatbestandsverfälschung genannt. Nennen Sie mir einen Passus in dem ich mich hier dahingehend ausgelassen habe, es gäbe in meinem Falle einen \"Hauptvertrag\" und daneben weitere zusätzliche Vertragsvereinbarungen.


Es bedarf auch sicherlich keiner \"Rechtsauslegung\", wenn im Gesetz steht:

\"durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie
hinweist\"

und die Pfalzgas dies, schriftlich bestätigt von ihrer Rechtsvorgängerin, hinsichtlich der AVBGasV aktenkundig nicht getan hat!

Ich habe doch bereits schon einmal deutlich gemacht, dass es nicht darauf ankommt wie sie es macht, sie hätte dies meinetwegen durch Rauchzeichen oder Wandmalereien tun können, sonder dass sie es den Buchstaben des Gesetzes getreu hätte machen müssen!!!


Zitat
Die Vorsitzende Richterin hat ebenso Anspruch auf eine sperrige und uneinsichtige Rechtsauffassung wie Sie. Es ist nicht Ihr persönliches Privileg, Ansichten vertreten zu dürfen, die einer verständigen und ausgewogenen Würdigung der Gesamtumstände zuwiderlaufen.

Aber sicher nicht zu Lasten des Bürgers, dies läuft eindeutig den Intensionen des Gesetzgebers zuwider.

Die Frau Richterin / der Herr Richter mögen ihre eigenen Rechtsauffassungen haben, aber auch diese sind dem Gesetz unterworfen.

Zitat
Bei Ihrer Forderung, der Richter müsse bei seiner Beurteilung die öffentliche Meinung berücksichtigen, stellen sich mir alle Haare zu Berge.

Da habe sie aber gewaltig daneben gegriffen, denn dies habe ich mit keinem Wort gefordert, sondern ich habe mir erlaubt auf diesen Mißstand hinzuweisen.

Zitat
Sie werden einem Juristen sicherlich zugestehen, dass er mit ein wenig handwerklichem Geschick eine Gartenlaube auch selbst zusammenzimmern kann.

Selbst dieses würde bei den \"Auslegungskünsten des Juristen\" zu einem Desaster führen.


Zitat
Ich glaube, dass Sie einen eindeutigen Zahlungsanspruch im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens ohne fremde Hilfe werden durchsetzen können. Nachdem Sie aber noch nicht einmal der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einer Berufung bzw. Revision zu kennen scheinen, würde ich Ihnen dringend raten, die weiteren Schriftsätze in Ihrem Verfahren von Ihrem Anwalt abfassen zu lassen.

Es ehrt mich, dass sie mir die Durchsetzung eines \"eindeutigen Zahlungsanspruches im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens ohne fremde Hilfe\" zutrauen können und ich darf Ihnen versichern, dass mir die Begriffe Beschluss/Beschwerde sowie Urteil/Berufung respektive Revision wohl geläufig sind aber ob das einigen Herrschaften Ihrer Zunft dies auch ist ??

Ich durfte bspw erleben, dass auf erfolgreicher Verfassungsbeschwerde (ohne \"juristischen Beistand\" und sehr knifflig verfasst) von mir das pfälzische OLG und der 2. Senat des BGH (auch nicht gerade juristische Glanzlichter) da etwas durcheinandergeraten sind und hierbei der Begriff des gesetzlichen Richters diesen \"Juristenprofis\" anscheinend völlig abhanden gekommen ist (\"richterliche Unabhängigkeit\"??), so dass die Sache nunmehr -nach einem zweiten, diesmal abgebügelten Gang zum BVerfG- jetzt beim EuGH zur Entscheidung ansteht. Auch dieses ist mir ohne \"juristischen Beistand\" gelungen.

Das mit dem von Ihnen hochgelobten \"juristischen Beistand\" ist so eine Sache, sie kann im Streitfalle -je nachdem, wohin die \"richterliche Unabhängigkeit\" gerade tendiert- von nutzen sein, es kann aber auch ein Schuss ins eigene Bein werden.


Zitat
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, frage ich mich warum Sie diese ganze Diskussion eröffnet haben, dann haben Sie doch gar kein Prozesskostenrisiko.

Gegenfrage:

Wollen Sie womöglich Rechtschutzversicherungen zu ABM-Förderinstitutionen für Juristen, die gerademal das Geschick haben, eine Gartenlaube mit ach und Krach zusammenzubauen, umfunktionieren ?? ;)

Offline Black

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #38 am: 12. November 2009, 12:08:20 »
Zitat
Original von Stubafü

Ich durfte bspw erleben, dass auf erfolgreicher Verfassungsbeschwerde (ohne \"juristischen Beistand\" und sehr knifflig verfasst) von mir das pfälzische OLG und der 2. Senat des BGH (auch nicht gerade juristische Glanzlichter) da etwas durcheinandergeraten sind und hierbei der Begriff des gesetzlichen Richters diesen \"Juristenprofis\" anscheinend völlig abhanden gekommen ist (\"richterliche Unabhängigkeit\"??), so dass die Sache nunmehr -nach einem zweiten, diesmal abgebügelten Gang zum BVerfG- jetzt beim EuGH zur Entscheidung ansteht. Auch dieses ist mir ohne \"juristischen Beistand\" gelungen.

Schön dass Sie ein Hobby haben....  :rolleyes:
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

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« Antwort #39 am: 12. November 2009, 12:18:51 »
Was ist denn das hier für eine ätzende Diskussion ??

Könnt ihr eure Sticheleien nicht per PM austragen ?

Das bringt doch hier wirklich niemandem etwas !
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Stubafü

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« Antwort #40 am: 12. November 2009, 12:40:20 »
@tangocharly

 
Zitat
Was ist denn das hier für eine ätzende Diskussion ??
Könnt ihr eure Sticheleien nicht per PM austragen ?
Das bringt doch hier wirklich niemandem etwas !
 

ich denke wir sind hier in einem Forum, indem mit lebendiger Rede und Gegenrede sachbezogen diskutiert wird.;)

Wie wärs mit einem Sachbeitrag ?? 8)

Offline tangocharly

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #41 am: 12. November 2009, 12:49:19 »
Zitat
Original von Stubafü
@tangocharly

 [....... sachbezogen ..........

??
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline reblaus

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« Antwort #42 am: 12. November 2009, 12:49:41 »
@Bolli
Ich teile die Auffassung des BGH nicht, dass die Monopolrechtsprechung zum § 315 BGB nicht auf Energielieferverträge anzuwenden ist. Ich muss aber zur Kenntnis nehmen, dass nach unserer Rechtsordnung der BGH hierzu das letzte Wort hat und nicht ich.

Die Rechtsprechung zum Wärmemarkt wurde zumindest nach Lesart des Kartellsenats vom VIII Zivilsenat wieder aufgegeben. Auch oberste Richter sind nicht frei davon Fehler zu machen. Alles andere wäre schließlich unheimlich.

Zur Problematik der Preisspaltung in den Fällen, dass ein Kunde erfolgreich die Grundversorgungspreise wegen Unbilligkeit angefochten hat, habe ich bereits an anderem Ort Stellung genommen. Ich bin der Auffassung, dass eine solche gerichtliche Preisfestsetzung vom Versorger unverzüglich auf alle Kunden zu übertragen ist. Unterschiedliche Preise dürfen in der Grundversorgung nur dann festgesetzt werden, wenn diese durch unterschiedliche Kosten gerechtfertigt sind.

Die in Ihren Augen gerechtfertigte Ungleichbehandlung haben Sie jetzt damit begründet, dass diese ja nicht so schlimm wäre. Ab wann ist sie denn so schlimm, dass sie nicht mehr hinzunehmen wäre? Heißt das, dass in Zukunft nur noch massive Grundrechtsverletzungen verfassungswidrig sind, und Bagatellen hinzunehmen sind? Welcher Rechtfertigungsgrund besteht für Sie, wenn die Ungleichbehandlung die von Ihnen vertretene Bagatellgrenze überschreitet?

@Stubafü
Die Geschichte mit Michael Kohlhaas ging nicht gut aus.

Offline bolli

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #43 am: 12. November 2009, 13:32:06 »
Zitat
Original von reblaus

Die in Ihren Augen gerechtfertigte Ungleichbehandlung haben Sie jetzt damit begründet, dass diese ja nicht so schlimm wäre. Ab wann ist sie denn so schlimm, dass sie nicht mehr hinzunehmen wäre? Heißt das, dass in Zukunft nur noch massive Grundrechtsverletzungen verfassungswidrig sind, und Bagatellen hinzunehmen sind? Welcher Rechtfertigungsgrund besteht für Sie, wenn die Ungleichbehandlung die von Ihnen vertretene Bagatellgrenze überschreitet?
Nun wollen Sie mir aber was andichten. Ich habe nicht behauptet, dass dieses nicht so schlimm wäre (oder leide ich an Vergesslichkeit und habe einen Lesefehler?), sondern habe Ihnen nur erläutern wollen, dass es im täglichen Leben des häufigeren Ungleichbehandlungen gibt. Manchmal begründet, manchmal unbegründet.

Wenn ich mich unbegründet ungleichbehandelt fühle, so kann ich mich versuchen, rechtlich dagegen zu wehren und irgendwer wird mir (vermutlich) irgendwann abschließend sagen, ob er/sie das auch so sieht. Rechtlich relevant wird es, wenn dieser jemand ein Richter/eine Richterin ist und dieses per Urteil verkündet. Aber das war\'s dann (letztinstanzlich).

Meine Einschätzung zu Ihrem konstruierten Fall habe ich kundgetan, Sie die Ihre, die Argumente sind ausgetauscht und wir werden abwarten, was die klugen Herren Richter dazu kundtun.

Offline reblaus

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Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #44 am: 12. November 2009, 14:07:27 »
@Bolli
Darf ich das so verstehen, dass Sie alle Argumente, die die Ungleichbehandlung Ihrer Ansicht nach rechtfertigen vorgetragen haben?

Wenn ich Sie richtig zusammenfasse ist eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt, wenn die Individualisierung zu aufwändig wäre, auch wenn ansonsten kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sie ist auch aus Solidarität demjenigen gegenüber hinzunehmen, der dieses Privileg ohne weitere Rechtfertigung in Anspruch nehmen darf.

Nach meiner Ansicht braucht eine Ungleichbehandlung im Grundsatz immer einen Rechtfertigungsgrund. Die Frage der Abgrenzung kann nur dann eine Rolle spielen, wenn dieser grundsätzliche Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Wandeln wir meinen Beispielsfall insoweit ab, als es sich beim Verbraucher A um eine Hartz-IV Empfängerin mit einem 20m² Appartment mit Gasetagenheizung und einem Verbrauch im Rahmen der Grundversorgung handelt, und bei Verbraucher B um einen Milliardär mit 1000 m² Villa, beheiztem Außenpool und beheizter Orangerie. Verbraucherin A hat einen Verbrauch von x-100 kWh, Verbraucher B einen Verbrauch von X +500.000 kWh. Beide haben den Beginn der Gasabnahme nicht mitgeteilt.

Nach Ihrer Ansicht muss nun Verbraucherin A aus Solidarität hinnehmen, dass Verbraucher B mit seinem gewillkürten Sondervertrag rechtlich deutlich besser gestellt ist, als sie selbst. Dabei wäre es doch gerade solidarisch, dass Verbraucher B mit seiner massiven Finanzkraft vorangehen würde, um den Rechtsstreit mit dem Versorger zu führen.

Ich will Ihnen damit nur aufzeigen, dass es immer eines grundsätzlichen Rechtfertigungsgrundes für eine Ungleichbehandlung bedarf. Erst dann spielt die Abgrenzungsfrage überhaupt eine Rolle. Einen solchen Rechtfertigungsgrund haben Sie nicht vorgetragen.

 

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