Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk
Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
Lime:
wie ich das verstanden habe, habe ich bei meinem Sondervertrag grundsätzlich, auch ohne geklagt zu haben, ein Anrecht auf die von mir zu viel gezahlten Beiträge, die oberhalb des im Vertrag vereinbarten liegen. Aus bestimmten Gründen habe ich mich beim Widerspruch jedoch nicht auf den damaligen Preis bei Vertragsabschluß gekürzt, sondern auf den zum Zeitpunkt des Widerspruchs.
Nun ist es aber so, dass der jetzt gültige Preis unterhalb dessen liegt. Wie sollte ich mich hier nun verhalten: Kann ich auf den niedrigeren Preis eingehen? Wie gehe ich am besten vor?
Vielen Dank!
Lime
Kampfzwerg:
@Lime
bin nach langer Zeit wieder einmal online und dann das. Ich glaub` es fast nicht :rolleyes:
Ich kann mir jetzt eine Antwort wirklich nicht \"verkneifen\", auch wenn sie Dir einerseits nicht gefallen wird. Andererseits wird sie Dir wahrscheinlich sehr gut gefallen.
1. das sollte inzwischen wahrlich und de facto keine Grundsatzfrage (mehr) sein!
[@Evitel2004: Bitte sei so nett und verschiebe in den Thread NGW ;) ]
2.nebenbei gestatte mir bitte eine persönliche Bemerkung: Du solltest im NGW-Thread bleiben und nicht hin und her springen!
- und ab und zu einmal etwas im Forum herumstöbern um auf dem Laufenden zu bleiben.
3. es ist NIE zu spät! aus welchem Grund auch immer Du als Sondervertragskunde ! nicht inzwischen auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gekürzt hast, ist mir zwar schleierhaft, aber dieser Fehler lässt sich auch zu jeder Zeit, spätestens mit der Jahresrechnung, korrigieren.
Jahresrechnung abwarten, eigene Berechnung mit den ursprünglich vertraglich vereinbarten Preisen aufstellen, Musterbrief entsprechend der eigenen Gegebenheiten modifizieren und/oder die eigene Berechnung bzw. Begründung der beabsichtigten Vorgehensweise der NGW schriftlich mitteilen und auf den Zugangsnachweis/bzw. deren Eingangsbestätigung achten, RG dem entsprechend kürzen, eventuell entstandenen Differenzbetrag überweisen (SCHERZ) oder ggf. mir der eigenen Forderung aufrechnen.
(Vorausgesetzt, es besteht kein [- wirksam vereinbartes! - ] vertraglich vereinbartes Aufrechnungsgebot)
Lime:
@Kampfzwerg
Ich bin nicht verschnupft, wenn Du eine andere Meinung dazu hast, nur zu ;) .
Ich hatte damals meine Gründe, bin aber jetzt vielleicht bereit, den Weg zu ändern.
Nun denn:
1. Der Thread kann also ruhig verschoben werden. Obwohl die Beiden ja jetzt noch enger miteinander verwoben sind (NGW/Gelsenwasser).
2. Nach langer Zeit habe ich aus privaten Gründen etwas den Faden verloren.
3. Ich \"betreue\" mit meinem Protest 2 Häuser, wobei das, welches ich bewohne einen Vertrag hat, aus dem sich das Sondervertragsverhältnis von 1995 klar herauslesen lässt! (Glaube ich zumindest, weil meine 2te Seite des Vertrages alleine schon die Überschrift trägt: \"Erdgasversorgung zu Sonderbedingungen\". Desweiteren finde ich unter einem Punkt den Satz: \"Als Erdgaspreis gilt der jeweilige Preis der unter Ziffer 5 des umseitigen Vertrages unter Sonderbedingung.\"
Das zweite jedoch -und ich werde das heute moch einmal prüfen- hat keinen eindeutigen Vertrag: es ist von 1958! Damals gab\'s noch kein Gas. Da könnte man höchstens aus der Preisentwicklung (Preise für Sondervertragskunden) schließen, dass es ebenfalls unter Sonder läuft?!
Teil 1 Deiner Vorgehensweise oder besser Vorschlags ist mir einigermaßen klar. Ich beziehe mich bei Haus 1+2 mit dem angepassten Musterbrief auf den damaligen Preis, wobei ich nicht mehr genau weis, ob mir der von Haus 2 überhaupt bekannt ist Was macht man da?).
Was meinst Du mit \";(Vorausgesetzt, es besteht kein [- wirksam vereinbartes! - ] vertraglich vereinbartes Aufrechnungsgebot)\"?
Ich werde mir nun die Unterlagen noch einmal ansehen, ich muss bis zum 19.11 fertig sein!
Vielen Dank für die Hilfe
Lime
Kampfzwerg:
@ Lime
alles ist gut ;)
Übrigens, du warst mit deinem posting nicht in Gelsenwasser sondern in den Grundsatzfragen. Und in beide gehörte es nicht hinein ;-)
Theoretisch muss auch ich bis zum 19.11. fertig sein. Allerdings ist meine RG offensichtlich fehlerhaft (falsche Verrechnung der Abschläge und in Folge falsche \"offene Forderungen\" - und veranlasst mich daher zunächst dazu, diese dementsprechend als offensichtlich falsch ausgestellt zurückzuweisen und die Ausstellung einer neuen zu verlangen. :D
Dass du damals gute Gründe hattest, das vermag ich weder zu beurteilen noch steht mir eine Kritik o.ä. zu - und jeder kann mal den Faden verlieren.
Aber heute \"bist du vielleicht ? bereit den Weg zu ändern\" ???
Mensch! Wie der Niederrheiner sagten würde: Mach hinne! Sieh zu, dass du zu Potte kommst! Oder hasse wat zu verschenken?
zu 3.)
1995 ist klar ein Sondervertrag. Ist wahrscheinlich der gleiche wie meiner (1991), Überschrift und Satz sind zumindest identisch ;-)
Den Vertrag von 1958 und Haus 2 vermag ich natürlich nicht einzuschätzen und im Moment kann ich das Problem auch nicht nachvollziehen. Damals gab es noch kein Gas? Worüber reden wir dann hier?
zum Thema \"Aufrechnungsverbot\" solltest du noch einmal hier nachlesen, oder auch suchen.
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
fröhliche Grüße
Kampfzwerg
Lime:
Hallo Kampfzwerg,
(Hatte ich das etwas vergessen?) Zu Haus 2: Gasanschluß 1979! Und im Vertrag steht ganz klar drin:
_____________
Punkt 3 Nur bei Lieferung zu Sonderbedingungen gilt:
a) Anschlußwert: 30,68 etc.
b) Preis der Sonderbedingung
Vereinbarte Sonderbedingung: G26, Grundpreis pro Monat: 26 DM, Arbeitspreis pro KWh: 2,51 Pfennige
_________________
Und auf der Rückseite die Überschrift: Erdgasversorgung zu Sonderbedingungen
Also hier ist auch klar, dass es sich um einen Sondervertrag handelt!
Nun, wenn ich jetzt zurückrechne, dann hat das Ganze schon eine enorme Tiefe, zumindest für die Gaswerke. Ich würde ja bei Haus 1: 0,0395 DM/KWh also 0,0202 Euro/KWh zahlen und bei Haus 2: 0,0251 DM/KWh also 0,0128 Euro/KWh!
Das ist natürlich für die Gegenpartei eine erheblich andere Summe und treibt diesen dann die Zornesröte wohin auch immer.
Auf welchen Paragrafen hätte ich mich beim Einspruch beziehen müssen und was ist nun mit meinen Einsprüchen nach dem (falschen ) §315? Gibt es eine Vorlage damit ich meinen Einspruch ab jetzt korrekt vornehmen kann? (Ist mir auch erst jetzt aufgefallen!)
Vielleicht ist aber auch jetzt der Zeitpunkt (für mich) gekommen, einen RA hinzu zuziehen!? Ich würde allerdings zunächst vorziehen -wenn nicht unmöglich- alleine weiter zumachen.
Fröhlich zurück
Lime
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