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Autor Thema: Einstweilige Verfügung abgelehnt!  (Gelesen 7569 mal)

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Offline norbertc

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Einstweilige Verfügung abgelehnt!
« am: 29. Juli 2005, 17:38:12 »
Hallo ins Forum,
im Mai diesen Jahres habe ich, nach Erhalt der Jahresabrechnung,Wiederspruch gegen die Gaspreiserhöhung eingelegt.(§ 315 BGB)Zahlung geleistet nach den alten Preisen(Sept. 2004). Der obligatorische Schriftverkehr mit dem EVU.

Zitat \"Sollten wir bis zum 31.07.2005 keinen Zahlungseingang verbuchen können, sehen wir uns leider genötigt, den Erdgasliefervertrag gemäß § 32 der AVBGasV zu kündigen\"

Dagegen habe ich eine einstweilige Verfügung beantragt.

Diese wurde Heute mit der Begründung abgelehnt.

Zitat \"Allein durch den Auspruch der Kündigung drohen noch keine wesentlichen Nachteile, zu deren Verhinderung eine einstweilige Verfügung nötig erscheinen könnte. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung kann in einem Haupsacheverfahren einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Nicht bereits die Kündigung, sondern erst eine tatsächliche in Aussicht gestellte Sperrung dürfte geeignet sein, einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 940 ZPO zu begründen, dessen Verhinderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht kommt (vgl. im übrigen den antragstsellerseits vorgelegten Beschluß des AG München vom 28.08.05, wonach ebenfalls der dortige Antragsteller den Verfügungsgrund in Gestalt einer Dringlichkeit dadurch glaubhaft gemacht hat, dass das EVU die Einstellung der Energieversorgung bereits angedroht hat.)\"

(Verfügung AG München vom 28. Mai 2005 Az: 133 C 15392/05)

Ich bin der Meinung das das hiesige EVU (Niederrheinwerke Viersen) bereits mit der Kündigung gedroht hat.

Den Schriftverkehr mit dem EVU hatte ich dem Antrag beigefügt.

War ich zu voreilig mit meinem Antrag.

Für Ihre Meinung bin ich sehr dankbar.

    Gruß norbertc

Offline RR-E-ft

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Einstweilige Verfügung abgelehnt!
« Antwort #1 am: 29. Juli 2005, 18:13:32 »
@norbertc

Eine einstweilige Verfügung soll vor irreperablen Folgen schützen, darf jedoch nicht zu einer sog. Vorwegnahme der Hauptsache führen.

Über die Kündigung, deren Zulässigkeit und Ihren Anspruch zu unveränderten Konditionen weiterbeliefert zu werden kann in einem normalen Klageverfahren entschieden werden.

Dazu müssten Sie entsprechend klagen, nunmehr wohl vor dem Landgericht mit Anwalt, vgl. den entsprechenden Thread. Das kann jedoch entbehrlich sein.



Unabhängig von der Kündigung wurde Ihnen ja nicht auch die Versorgungseinstellung in Aussicht gestellt.

Sie können also weiter Erdgas beziehen und sich dann mit dem Versorger darüber streiten, welcher Preis dafür zu zahlen ist.

Widersprechen Sie vorsorglich einer Versorgung zu den Allgemeinen Tarifen des Versorgers, rügen Sie diese schriftlich als unbillig und überlassen Sie dem Versorger die Preisbestimmung nach §§ 316, 315 BGB. Verweisen Sie dabei auf das Urteil des OLG München, NJW-RR 1999, 421. Im Übrigen vergleiche den Thread zu Gaggenau.

Zu Ihrer Frage:

Ja, Sie waren wohl voreilig.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline norbertc

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Einstweilige Verfügung abgelehnt!
« Antwort #2 am: 29. Juli 2005, 19:00:43 »
Hallo Herr Fricke.

Herzlichen Dank für Ihre Information.

In Zukunft werde ich mich etwas zurückhalten.

Gruß norbertc.

Offline RR-E-ft

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Einstweilige Verfügung abgelehnt!
« Antwort #3 am: 29. Juli 2005, 19:05:20 »
@norbertc

Ist doch nichts passiert.

ihr Versorger erfährt noch nicht einmal etwas über den abgewiesenen Antrag. Sie haben natürlich die Kosten zu tragen.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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