Strom wie auch Gas gelten mit der Neufassung des EnWG nach deutschem wie auch nach EU-Recht als „Ware“. Der Energieliefervertrag ist demnach als Kaufvertrag zu charakterisieren.
Das europäische Vergaberecht gewährt den Bietern einen Anspruch auf die
Einhaltung des Vergaberechtes. Seit dem 01.01.1999 regelt zudem der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Anwendung des Vergabeverfahrens.Demnach ist von öffentlichen Auftraggebern der Energiebezug für Strom und Gas gemäß § 3a VOL/A europaweit öffentlich auszuschreiben, soweit der Lieferwert des Vertrages den Schwellenwert von 211.000 € überscheitet. Darunter gelten weiterhin die haushaltsrechtlichen
Regelungen in Verbindung mit der VOL.
QuelleKommunen treten auf dem Energiemarkt teilweise mit eigenen Stadtwerken als Energieversorger auf. Zudem sind sie in jedem Fall mit ihren Liegenschaften (Verwaltungen, Bürgerhäuser, Bäder, Kindergärten, etc.) Endverbraucher von Energie.
Der Deutsche Städtetag geht davon aus, dass Kommunen keiner Ausschreibungspflicht unterliegen, wenn sie über ein eigenes Energieversorgungsunternehmen verfügen bzw. Mehrheitsgesellschafter eines solchen sind. In einem Urteil (C-107/98) vom November 1999 hat der Europäische Gerichtshof allerdings festgestellt, dass eine Gebietskörperschaft auch dann nicht von ihrer Ausschreibungspflicht
entbunden ist, wenn sie beabsichtigt, eine Eigengesellschaft mit der Lieferung einer Ware zu beauftragen.
MEINE Stadtwerke beziehen sich hier auf § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das Vergaberecht u. a. nicht für die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energieversorgung gelten würde.
Folglich wurde der Gasbezug nicht ausgeschrieben und der alte Lieferant ist gleichzeitig auch der Neue an den Stadwerke Karlsruhe beteiligte Lieferant (THÜGA).
Habe ich da was falsch verstanden? Wer kann hier weiterhelfen?Danke