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Autor Thema: Ausschreibung von Gas durch Stadtwerke  (Gelesen 3803 mal)

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Offline Sclerocactus

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Ausschreibung von Gas durch Stadtwerke
« am: 09. Januar 2008, 22:10:45 »
Weiß jemand ob die Stadtwerke bzw Gemeinden und Kommunen den Gasbezug ausschreiben müssen?

Vielleicht analog zum Strom wo bei mehr als 200.000,00 Euro europaweit ausgeschrieben werden muß.

Unter http://www.david-energie.de/downloads/Erdgasasuschreibung.pdf
hat eine Kommune den Erdgasbezug ausgeschrieben und damit 5% gespart. :]

Offline kamaraba

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Ausschreibung von Gas durch Stadtwerke
« Antwort #1 am: 09. Januar 2008, 23:22:13 »
....Demnach ist von öffentlichen Auftraggebern
der Energiebezug für Strom und Gas gemäß
§ 3a VOL/A europaweit öffentlich auszuschreiben,
soweit der Lieferwert des Vertrages
den Schwellenwert von 211.000 € überscheitet.
Darunter gelten weiterhin die haushaltsrechtlichen
Regelungen in Verbindung
mit der VOL.....
Quelle
Seite 4!!!
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline Sclerocactus

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Ausschreibung von Gas durch Stadtwerke
« Antwort #2 am: 10. Januar 2008, 18:20:58 »
Vielen Dank für die Quelle.
Jetzt ist nur die Frage ob der Oberbürgermeister von Starnberg ein Einzelttäter ist, der sich nicht an die Ausschreibung hält oder ob dieses nur die Spitze eines Eisberges ist.

Offline kamaraba

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Ausschreibung von Gas durch Stadtwerke
« Antwort #3 am: 19. Januar 2010, 22:00:36 »
Strom wie auch Gas gelten mit der Neufassung des EnWG nach deutschem wie auch nach EU-Recht als „Ware“. Der Energieliefervertrag ist demnach als Kaufvertrag zu charakterisieren.
Das europäische Vergaberecht gewährt den Bietern einen Anspruch auf die
Einhaltung des Vergaberechtes. Seit dem 01.01.1999 regelt zudem der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Anwendung des Vergabeverfahrens.Demnach ist von öffentlichen Auftraggebern der Energiebezug für Strom und Gas gemäß § 3a VOL/A europaweit öffentlich auszuschreiben, soweit der Lieferwert des Vertrages den Schwellenwert von 211.000 € überscheitet. Darunter gelten weiterhin die haushaltsrechtlichen
Regelungen in Verbindung mit der VOL. Quelle
Kommunen treten auf dem Energiemarkt teilweise mit eigenen Stadtwerken als Energieversorger auf. Zudem sind sie in jedem Fall mit ihren Liegenschaften (Verwaltungen, Bürgerhäuser, Bäder, Kindergärten, etc.) Endverbraucher von Energie.
Der Deutsche Städtetag geht davon aus, dass Kommunen keiner Ausschreibungspflicht unterliegen, wenn sie über ein eigenes Energieversorgungsunternehmen verfügen bzw. Mehrheitsgesellschafter eines solchen sind. In einem Urteil (C-107/98) vom November 1999 hat der Europäische Gerichtshof allerdings festgestellt, dass eine Gebietskörperschaft auch dann nicht von ihrer Ausschreibungspflicht
entbunden ist, wenn sie beabsichtigt, eine Eigengesellschaft mit der Lieferung einer Ware zu beauftragen.
MEINE Stadtwerke beziehen sich hier auf § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das Vergaberecht u. a. nicht für die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energieversorgung gelten würde.
Folglich wurde der Gasbezug nicht ausgeschrieben und der alte Lieferant ist gleichzeitig auch der Neue an den Stadwerke Karlsruhe beteiligte Lieferant (THÜGA).
Habe ich da was falsch verstanden? Wer kann hier weiterhelfen?

Danke
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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