Rechtsstreit 33 C 108/09 vor dem AG Speyer
Vor dem AG Speyer hat eine Sondervertragskundin der Thüga Rheinhessen-Pfalz, heute Thüga Energie GmbH, mit Klage ihre Rückforderungsansprüche 2006-2008 geltend gemacht. Sie hat sich dabei auf das Fehlen einer einseitigen Preiserhöhungsermächtigung der Thüga im Sondervertragverhältnis berufen.
Die Kundin der Thüga war keine, die den Jahresrechnungen widersprochen hatte oder in der Vergangenheit den Unbilligkeitseinwand erhoben hatte.
Das AG Speyer hat dies in mündlicher Verhandlung auch so gesehen, hat insb. die Argumentation der Thüga, durch widersdpruchslose Hinnahme der entsprechenden Jahresrechnungen und Zahlung der Jahresrechnungsbeträge sei eine neue Preisvereinbarung zustande gekommen, zurückgewiesen und die Rückforderungsansprüche für die geltend gemachten 3 Jahre als begründet erachtet.
Nach der mündlichen Verhandlung hat Herr RA Dr. Feuring (Patt RAe)zerknirscht ein Anerkenntnis zur Klageforderung abgegeben!
Daher: Thüga-Kunden, wehrt Euch und akzeptiert bitte nicht die aktuellen Vertragsangebote der Thüga!
mathaub, 05.11.2009.