Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger  (Gelesen 34599 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #15 am: 05. November 2009, 15:10:37 »
@RuRo
Eine tatsächliche Abweichung von den gesetzlichen Bedingungen wird der durchschnittliche Verbraucher immer als Versorgung durch einen Sondervertrag interpretieren. Der subjektive Aspekt spielt nur dann eine Rolle, wenn objektiv ein Grundversorgungsvertrag vorliegt, der Versorger aber den Eindruck hinterlässt, der Kunde würde zu besonderen nicht jedermann offenstehenden Bedingungen beliefert. Das halte ich dann noch nicht für gegeben, wenn dem Kunden Bestabrechnung garantiert wird. Anders sähe es möglicherweise aus, wenn sich der Kunde wahlweise für die Bestabrechnung entscheiden kann, diese ihm nicht automatisch zugestanden wird (nur dann handelt es sich auch objektiv wieder um einen Sondervertrag).

@Bolli
Es ist natürlich zutreffend, dass diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Für den Fall dass Lisa die fristgemäße Kündigung hinnehmen sollte, kann sie mit ihrer Aufrechnung jedoch nicht auf die endgültige Entscheidung warten, sondern muss unverzüglich handeln.

Wegen der rechtlichen Risiken habe ich auch bewusst darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung zu überlegen wäre.

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #16 am: 05. November 2009, 15:28:30 »
@reblaus
Ich möchte mir gar nicht ausmalen, was bei Ihnen eine gehobene Sichtweise alles erfordert :rolleyes:

Sie können doch nicht allen Ernstes glauben, dass die Interpretation von objektiven und subjektiven Aspekten der Vertragsgestaltung einen durchschnittlichen Abnehmer mit prickelnder Spannung erfüllen und Ihre Auslegung dazu dem Urteil des BGH entspricht!?

Als durchschnittlich gebildeter Verbraucher versteht man alles was mit \"Sonder-\" oder \"Best-\" Betitelungen ausgestattet ist eben nicht als ein unabdingbares Muss unter allen erschwerten Bedingungen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #17 am: 05. November 2009, 18:33:20 »
@RuRo
Wie kommen Sie darauf, dass die Grundversorgung die Mindestbedingung ist, zu denen der Versorger seine Leistungen erbringen muss, und eine Leistung nach Sondervertrag eine exclusive Mehrleistung?

Der Grundversorgungsvertrag ist gegenüber dem Sondervertrag zumindest insoweit eine Mehrleistung, als der Versorger gezwungen ist, seine Leistung zu diesen Bedingungen anzubieten.

Sie sind nach meiner Kenntnis sogar persönlich vor Gericht gezogen, weil Sie Ihrem Versorger vorwerfen, seinen Tarifen nicht den bestmöglichen Preis zugrunde zu legen. Gegen den Sockelpreis wehren Sie sich vehement mit dem Argument, dass die Versorger damit in der Vergangenheit zu Unrecht erzielte Gewinnmargen festschreiben könnten, was Ihrem Bestpreisprinzip widerspricht.

Gerade wenn man dieser Argumentation folgt, würde sich für den Versorger daraus die Pflicht ergeben, eine Preisstaffel für unterschiedliche Verbrauchsmengen einzuführen, da nämlich hohe Einzelverbräuche überdurschnittlich zu einem hohen Einkaufsvolumen des Versorgers beitragen, die ihm wiederum ermöglichen hohe Mengenrabatte auszuhandeln.

Dem durchschnittlichen Verbraucher sind die Handelsusancen bei der Abnahme von größeren Mengen durchaus geläufig, so dass er in einer Bestpreisabrechnung nicht eine Privilegierung sieht, sondern sein gutes Recht.

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #18 am: 05. November 2009, 20:34:45 »
Zitat
Original von reblaus
Wie kommen Sie darauf, dass die Grundversorgung die Mindestbedingung ist, zu denen der Versorger seine Leistungen erbringen muss, und eine Leistung nach Sondervertrag eine exclusive Mehrleistung?
Ich meinte dazu gelesen zu haben, dass nur der höchste Preis, den ein Versorger anbietet, der allgemeine Tarif ist, zu dem jedermann zu versorgen ist. Jeder andere Tarif, der aufgrund höherer Abnahmemengen ebenfalls angeboten wird, eben nicht der Versorgungspflicht der Grundversorgung entspricht. Dazu hat sich der BGH meines Wissens noch nicht geäußert. Evtl. können Sie mich aber weiterbilden.

Zitat
Original von reblaus
Sie sind nach meiner Kenntnis sogar persönlich vor Gericht gezogen, weil Sie Ihrem Versorger vorwerfen, seinen Tarifen nicht den bestmöglichen Preis zugrunde zu legen. Gegen den Sockelpreis wehren Sie sich vehement mit dem Argument, dass die Versorger damit in der Vergangenheit zu Unrecht erzielte Gewinnmargen festschreiben könnten, was Ihrem Bestpreisprinzip widerspricht.

Wovon Sie alles so Kenntnis haben?  :D  - haarsträubend. Ihre Quellen sind äußerst unzuverlässig. Es sei denn, es ist Ihnen Jacke wie Hose, wer wen verklagt. Inhaltlich stimmt da rein gar nichts. Um welches Verfahren geht es dabei, gibt es schon ein rechtskräftiges Urteil?

Zitat
Original von reblaus
Dem durchschnittlichen Verbraucher sind die Handelsusancen bei der Abnahme von größeren Mengen durchaus geläufig, so dass er in einer Bestpreisabrechnung nicht eine Privilegierung sieht, sondern sein gutes Recht.

Woraus sollte er dieses Recht verbindlich ableiten? - evtl. aus einer Einigung mit dem Versorger über das Prozedere oder weil der Versorger die Leistung einseitig bestimmt? Hat sich der BGH dazu am 15.07.09 nicht eindeutig geäußert? Ich habe es so verstanden, dass es darauf ankommen soll, wie der Versorger sein Produkt verpackt hat und den Verbraucher dabei mit einem besonderen Status umschmeichelt hat, an den sich der Versorger dann nicht mehr erinnern möchte bzw. nach seinem Gutdünken ausgelegt haben möchte.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #19 am: 05. November 2009, 21:09:03 »
@RuRo
Zitat
Original von RuRo Ich meinte dazu gelesen zu haben, dass nur der höchste Preis, den ein Versorger anbietet, der allgemeine Tarif ist, zu dem jedermann zu versorgen ist. Jeder andere Tarif, der aufgrund höherer Abnahmemengen ebenfalls angeboten wird, eben nicht der Versorgungspflicht der Grundversorgung entspricht.

Das haben Sie ganz bestimmt gelesen. Diese Auffassung wird hier im Forum schließlich vertreten. Aber wie so manches was hier vertreten wird, reicht zur Begründung als Argument schon aus, dass die Auffassung den Verbrauchern nutzen würde. Sonderlich überzeugend ist so eine Ansicht dann nicht. Warum ein Grundversorgungskunde mit 80.000 kWh Jahresabnahme keinen besseren Tarif erhalten soll als ein Kochgaskunde mit 2.000 KWh Jahresverbrauch hat mir noch keiner erklärt. Warum der Betreiber einer Gasheizung keinen Rechtsanspruch auf Belieferung haben soll, ohne völlig überhöhte Kleinverbrauchstarife akzeptieren zu müssen, ein Betreiber eines Zusatzgaskochers diesen Schutz jedoch ganz selbstverständlich genießt, kann ich auch nicht nachvollziehen.

Wenn Sie verklagt werden und nicht vor Gericht ziehen, verpasst man Ihnen ein Versäumnisurteil.

Der durchschnittliche Verbraucher wird in der Einräumung eines Mengenrabatts keine besonders privilegierte Behandlung erkennen, weil die Einräumung von Mengenrabatten handelsüblich ist. Wenn Sie für die 500 g Packung Nudeln einen günstigeren Preis pro 100 g eingeräumt bekommen als für die 250 g Packung, und deshalb zum Marktleiter rennen um sich vielmals für die außerordentlich zuvorkommende Behandlung zu bedanken handelt es sich bei Ihnen um einen undurchschnittlichen Kunden. Gerade in der Region Schwaben sind diese Gewohnheiten dem durchschnittlichen Verbraucher wohlbekannt, hat man doch dort in den Fuggern große Vorbilder an Geschäftstüchtigkeit.

Möglicherweise deshalb hängt das LG Augsburg einer etwas verbraucherunfreundlichen Auffassung nach.

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #20 am: 05. November 2009, 21:19:35 »
Zitat
Original von reblaus
Der durchschnittliche Verbraucher wird in der Einräumung eines Mengenrabatts keine besonders privilegierte Behandlung erkennen,  ...

Sie vermeiden es vorbildlich den Begriff \"Sonder-\" zu verwenden. Ihre Einschätzung zu dem, was der BGH ausgeführt hat und damit meinen wollte, sind Sie schuldig geblieben.

Zitat
Original von reblaus
Möglicherweise deshalb hängt das LG Augsburg einer etwas verbraucherunfreundlichen Auffassung nach.

Möglicherweise deshalb sind tragende Punkte der Urteilsbegründung nicht mehr haltbar.  :D

Können Sie mir erklären, welche Funktion ein \"Balkenzähler\" hat und was dieser mißt?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #21 am: 05. November 2009, 22:53:55 »
@RuRo
Sie sollten aus der Tatsache, dass Sie das Wort Balgenzähler einwandfrei buchstabieren können nicht schließen, dass deshalb Ihre juristischen Fähigkeiten, denen eines Vorsitzenden Richters beim LG Augsburg, dem dieses Wort weniger geläufig ist, überlegen seien.

Zitat
Original von RuRo Können Sie mir erklären, welche Funktion ein \"Balkenzähler\" hat und was dieser mißt?

Was ein Balgenzähler \"mißt\" kann ich Ihnen leider nicht sagen, was er misst schon  :D

Ich bezweifle doch sehr, dass dieses Verfahren vor dem LG Augsburg gewonnen worden wäre, wenn die Haltung des BGH zum Beweiswert eines WP-Testats damals bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden wäre. Die Zeugenaussage eines Bilanzbuchhalters ist in jedem Fall als Beweis geeignet. Wie ein solcher Zeuge sachkundig befragt werden kann, wenn dem Fragenden noch nicht einmal die Grundzüge des Handelsrechts geläufig sind, so z. B. dass Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss seit Jahr und Tag zu veröffentlichen haben, ist mir schleierhaft. In irgendeiner Form wird dem Vortrag des Versorgers substantiiert entgegen zu treten sein. Hierfür sind geringe Grundkenntnisse der einschlägigen Materie unverzichtbar.

Dass dieses Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft war, liegt mit noch höherer Wahrscheinlichkeit nicht an dem Vorsitzenden Richter.

Wenn ein Sonderrabatt dann gewährt wird, wenn der Verbraucher eine bestimmte Mindestmenge einer Ware abnimmt, wird der durchschnittliche im Abschluss von Alltagsgeschäften erfahrene Verbraucher diesen Zusammenhang erkennen, und den Sonderrabatt als Mengenrabatt identifizieren. Auch hier unterschätzen Sie die Fähigkeiten Ihrer Mitmenschen gewaltig.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #22 am: 06. November 2009, 08:16:26 »
Zitat
Original von reblaus
...Warum ein Grundversorgungskunde mit 80.000 kWh Jahresabnahme keinen besseren Tarif erhalten soll als ein Kochgaskunde mit 2.000 KWh Jahresverbrauch hat mir noch keiner erklärt. Warum der Betreiber einer Gasheizung keinen Rechtsanspruch auf Belieferung haben soll, ohne völlig überhöhte Kleinverbrauchstarife akzeptieren zu müssen, ein Betreiber eines Zusatzgaskochers diesen Schutz jedoch ganz selbstverständlich genießt, kann ich auch nicht nachvollziehen.
Hm, schon mal was von Sonderverträgen gehört, in denen man Kunden mit besonderen Sachverhalten auch besondere Konditionen bieten kann?  :D
Ich meine mich daran erinnnern zu können, dass in der gesetzlichen Grundersorgung eben nur EIN Preis der sogenannte billige Preis in der gesetzlic hen Grundversorgung sein kann.

So sieht es übrigens auch das OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 in den Entscheidnugsgründen unter bb) Ziffer 5.

Wenn ich im Supermarkt beim Kauf von 5 Päckchen Butter einen Rabatt haben möchte, muss ich zum Marktleiter und mit diesem darüber verhandeln. Sollte das das übliche Verhalten eines Verbrauchers sein, der mehr als ein Päckchen Butter kauft, müsste ich bei diesem in einer langen Schlange stehen, um die Verhandlung führen zu können. Also ist der Kauf einer größeren Menge eines Gutes zunächst mal kein besonderer Vorgang, der automatisch zu Rabattierungen führt. Will ich solche haben, muss ich \"verhandeln\" und bin damit Sonderkunde. Im Energiemarkt nennt man solche Kunden \"Sondervertragskunden\".

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #23 am: 06. November 2009, 09:32:26 »
Werte @reblaus,

Ihre Detailkenntnis des Augsburger Verfahrens ist beeindruckend. Erstaunlich auch, wie Sie einen Wortschnipsel mit Leben füllen können. Es entsteht der Eindruck, Sie wären dabei gewesen. Den unterschwelligen Vorwurf der Richterschelte darf ich doch zurückweisen. Es geht um die Sache, nicht um Personen.

Sie bleiben Antworten schuldig und schwelgen lieber, wer vermeintlich was vorgibt oder meint.

Zitat
Original von reblaus
Ich bezweifle doch sehr, dass dieses Verfahren vor dem LG Augsburg gewonnen worden wäre, wenn die Haltung des BGH zum Beweiswert eines WP-Testats damals bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden wäre.

Ich meine, dass dies sehr wohl bekannt war, immerhin fand die Verhandlung nach dem 19.11.08 statt, die Urteilsverkündung erst im Jan. 2009. Ich meine sogar, dass der Beklag-tenvertreter in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf erwidert (\"bestritten\") hat. Ich meine ferner, dass § 138 Abs. 4 ZPO auch nicht erst seit Dezember 2008 Eingang in die ZPO gefunden hat. Ich erinnere mich aber auch, dass ich in diesem Zusammenhang einen Beitrag von @reblaus gelesen habe, der sinngemäß sagte, das Bestreiten eines WPT mit Nichtwissen sei eine Gefahr für die Verbraucher, da zu wenig substantiiert.

Aber zurück zum Kern der Sache, von dem Sie mit Ihren Beiträgen, doch entscheidend abgelenkt haben.

Nochmal sei auf den BGH verwiesen:

... \"aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungs-pflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet\".

Wo endet nun die Versorgungspflicht und beginnt die allgemeine Vertragsfreiheit?

Vielleicht erleben wir in absehbarer Zukunft auch hier Ihre Abkehr von der \"Supermarkttheorie\"!?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #24 am: 06. November 2009, 11:34:07 »
@RuRo
Sie vergessen dass dieses Verfahren durch Veröffentlichung eines Schriftsatzes hier im Forum recht umfänglich dokumentiert wurde.

Die Klarstellung des Beweiswerts eines WP-Testats erfolgte erst durch die BGH-Entscheidungen vom 15.07.2009. Es handelt sich hier auch nur um die formale Frage, ob WP-Testate Beweismittel oder Parteivortrag sind. Wird der gleiche Inhalt mittels der Zeugenaussage des Bilanzbuchhalters vorgetragen, handelt es sich unstreitig um einen Beweis. Dem kann der Verbraucher dann nicht mehr mit der Aussage \"ich weiß es nicht\" entgegen treten. Der Richter wird ihm dann nämlich bescheinigen, dass er es nachdem die Aussage gehört wurde nun ja wisse. Spätestens in dem Moment muss ein substantiierter Gegenvortrag erfolgen, warum die Behauptungen des Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen.

Es wird auch in Zukunft ein unschätzbarer Vorteil bleiben, wenn man Ahnung von der Sache hat.

Ich hatte bereits ausgeführt, dass das Grundversorgungsverhältnis endet, wenn von der gesetzlichen Regelung erheblich abgewichen wird. Welche zusätzlichen subjektiven Elemente dem BGH bei seiner Formulierung vorgeschwebt haben, müssen Sie die Mitglieder des Senats fragen. Ich war bei den Beratungen nicht anwesend, und kann über die dort angestellten Überlegungen nur spekulieren.

Vielleicht liegt das zu berücksichtigende subjektive Element in einer unwirksamen Preisanpassungsklausel, von dem die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur annahmen, dass sie damit vom Grundversorgungsverhältnis abweichen würden. Unterschied sich der abgeschlossene Vertrag nur in diesem Punkt vom Grundversorgungsverhältnis, so läge mit der Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel objektiv eigentlich ein Grundversorgungsvertrag vor, so dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht greifen würde. Da aber der subjektive Parteiwillen zu berücksichtigen ist, bleibt es bei einem Sondervertrag und die GasGVV, AVBGasV ist weiterhin nicht anwendbar.

Offline Lisa

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 12
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Weiblich
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #25 am: 06. November 2009, 22:30:12 »
@ An Alle
Wie ich aus Euren Beiträgen und auch auf vielen Artikeln des BDE lese darf mir mein Grundversorger nicht die Lieferverträge kündigen und mich in die Ersatzversorgung stecken und mich auch nicht Sperren (ich meine natürlich meinen Gas- und Stromanschluß). Aber habt Ihr schon mal das hier gelesen:
Energieprotest traf sich in Bonn?
Das hört sich für mich (ich bin natürlich Laie) so an, als wenn der Versorger das doch ganz legal machen kann.
Was sagt Ihr zu dem Beitrag?

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #26 am: 07. November 2009, 07:58:05 »
@Lisa
Genau aus diesem Grund kommt es darauf an, ob Sie einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben oder einen Sondervertrag.

Den Grundversorgungsvertrag kann der Versorger nicht kündigen. Einen Sondervertrag kann er kündigen.

Beim Grundversorgungsvertrag kann der Versorger aber die Preise erhöhen. Beim Sondervertrag kann er das in den meisten Fällen nicht. Insgesamt wäre es für Sie daher besser, wenn Sie einen Sondervertrag abgeschlossen hätten. Dann könnte Ihr Versorger zwar kündigen, hätte aber in der Vergangenheit nie die Preise erhöhen dürfen, so dass er kein Recht hat, von Ihnen die einbehaltenen Beträge herauszufordern.

Sollten Sie einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben, könnte Ihr Versorger zumindest einen Teil der einbehaltenen Beträge einfordern. Dies hängt aber vom Einzelfall ab.

Offline Lisa

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 12
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Weiblich
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #27 am: 07. November 2009, 12:07:25 »
Ja, also für Strom stellt der Versorger mir seine Grundversorgungspreise in Rechnung, deshalb ist es wohl ein Tarifvertrag bzw. Grundversorgungsvertrag.

Einen extra Vertrag habe ich bei Gas auch nie abgeschlossen, aber der Versorger rechnet automatisch den besten Preis ab (Bestpreis) also verbrauchsabhängig, ob es deshalb ein Sondervertrag ist weis ich nicht.

Gegen die Preiserhöhungen der letzten Jahre habe ich bei Strom und Gas Widerspruch nach §315 eingelegt und die Billigkeit angezweifelt, die Erhöhungen habe ich nicht gezahlt, den Rest natürlich schon.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #28 am: 07. November 2009, 13:14:43 »
@Lisa
Sie müssen damit rechnen, dass auch Ihre Gasbelieferung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt. Da Ihr Versorger diesen Vertrag jedoch kündigen will, scheint er davon auszugehen, dass mit Ihnen ein solches Kündigungsrecht vereinbart wurde. Das wäre aber nur im Rahmen eines Sondervertrages möglich.

Wenn Sie sich nun gegen das Kündigungsrecht des Versorgers wehren, stellen Sie sich auf den Standpunkt, dass eine Grundversorgung vorliegt. In diesem Fall kann der Versorger seine Preise in billiger Weise, d. h. soweit seine eigenen Kosten gestiegen sind, erhöhen. Um dem wirksam entgegen zu treten, müssen Sie sich intensiv in die Kostensituation Ihres Versorgers einarbeiten oder einen Anwalt finden, der den wirtschaftlichen Sachverstand hierzu mitbringt. Nur dann haben Sie eine Chance die Behauptungen Ihres Versorgers zu durchschauen und falsche Behauptungen offenzulegen.

Da die Rohstoffkosten für Erdgas in den vergangenen Jahren tatsächlich gestiegen sind, ist es gut möglich, dass Sie schlussendlich einen Teil der einbehaltenen Beträge doch noch bezahlen müssen.

Sollte jedoch ein Sondervertrag vorliegen, fällt das Procedere einer Billigkeitsprüfung weg, weil dann kein einseitiges Preisanpassungsrecht vereinbart wurde. Der Versorger durfte dann die Preise ohne Ihre Zustimmung auch dann nicht erhöhen, wenn seine eigenen Kosten gestiegen sind. Wenn ihm der vereinbarte Preis nicht mehr gepasst hätte, hätte er den Vertrag schließlich kündigen können.

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #29 am: 07. November 2009, 19:42:28 »
Zitat
Original von reblaus
Die Klarstellung des Beweiswerts eines WP-Testats erfolgte erst durch die BGH-Entscheidungen vom 15.07.2009. Es handelt sich hier auch nur um die formale Frage, ob WP-Testate Beweismittel oder Parteivortrag sind.

So, so - guckt man hier: WPT\'s liest man dies:

\"Das Gericht zog die Wirtschaftsprüferbescheingungen gleichwohl als angeblichen Urkundenbeweis heran, obschon es sich - auch nach dem Vortrag der Klägerin - um keine Beweismittel handelte. Zudem hatten die Beklagten auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen, wonach die Verwertung als Beweismittel unzulässig ist.\"

Alles wohl doch nichts Neues.

Zitat
Original von reblaus
Es wird auch in Zukunft ein unschätzbarer Vorteil bleiben, wenn man Ahnung von der Sache hat.

So wird es wohl sein.


Zitat
Original von reblaus
Ich hatte bereits ausgeführt, dass das Grundversorgungsverhältnis endet, wenn von der gesetzlichen Regelung erheblich abgewichen wird.

Mir schweben nur zwei Konstellationen zur Beendigung eines Grundversorgungsverhältnisses vor.

1. Der Verbraucher schließt mit einem Versorger einen Sondervertrag oder
2. er stirbt.

Welche gesetzliche Regelung haben Sie konkret im Blick?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz