Original von Heinz K.
Kann es sein, das dadurch die Verjährungszeiten nicht wirksam werden ?
Heinz
Das kommt auf die Art der Abrechnung an. Wenn Sie jährlich eine Abrechnung über Ihren verbrauch und darauf basierend die Nennung der zu leistenden Zahlung bekommen OHNE das in dieser Rechnung die früheren Zahlungen (oder eben auch Nichtzahlungen) erwähnt werden, also man Ihre Altforderungen nicht jedesmal mitführt, so hat diese auf jeden Fall mal keine Auswirkungen auf die Verjährung.
Wie es sich bezüglich der Verjährung verhält, wenn man diese Altforderungen in jedem Jahr Ihnen gegenüber mittels der aktuellen Rechnung neu geltend macht, kann ich nicht genau sagen, meine aber, dass auch hier eine Verjährung eintritt, sofern diese \'Alt\'Forderungen nicht mittels Mahnbescheid/Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.
Jede Rechnung/Abrechnung stellt für sich genommen eine forderungsbegründende Grundlage dar, der Sie am Besten auch jedesmal expliziet widersprechen sollten. Ob Sie bei dem 2. Widerspruch (also wenn auf Ihren Widerspruch gegen die Jahresabrechnung nochmals eine Rechnung kommt) nochmals ausführlich widersprechen oder einfach auf Ihren ltzten Widerspruch verweisen, dürfte egal sein. Aber widersprechen halte ich für wichtig, um sicher zu gehen. Wer weiss, was das Gericht sonst später in irgendwelche \'Nichthandlungen\' reininterpretiert.
Da gibt\'s schon interessante Beispiele für die kreativen Gedanken der Richter/-innen.