Energiepreis-Protest > Gasversorgung Sachsenheim
Gasversorgerwechsel
dauitsch:
Hallo,
habe heute mal die Gasversorger verglichen und festgestellt, dass ich bei ENTEGA Vertrieb GmbH & Co. KG
etwas weniger monatl. zahlen müßte als ich bei der Gasversorgung Sachsenheim zur Zeit mit Einspruch bezahle..
Diese hat jedoch sein letztem Jahr ein sog. A-Konto für mich eingerichtet, wo all meine \"ich sag jetzt mal Schulden\" (das Gas welches ich nicht bezahle, oder vielmehr was ich zu wenig zahle) gutgeschrieben wird.
Jetzt zu meiner Frage, wenn ich den Anbieter wechsel, dann wird die GVS doch sicher den Betrag von dem A-Konto von mir einfordern. Dürfen die das??? Wie soll ich mich verhalten, wenn da eine Rechnung bezüglich des A-Konto auf mich zukommt??
Falls jemand schon mal so einen Fall hatte, wäre ich dankbar um Mitteilung.
Gruß an alle
Cremer:
@dauitsch,
wenn Sie Sondervertrragskunde sind und Widerspruch eingelegt hatten, Abschläge gekürzt und eigene Jahresrechnungen erstellt hatten, dann warten Sie doch einfach ab, was beim Wechsel passiert.
Der Verosrger kommt garantiert mit einer Forderung.
dauitsch:
@cremer
Hallo,
das ist ja grad meine Befürchtung.
Kann er die Forderungen einklagen??? Und wie sieht es da mit meinem Einspruch aus, ist der dann hinfällig??? Gibt es eine Verjährungsfrist???
Cremer:
@dauitsch,
natürlich kann er klagen. Einspruch ist nicht hinfällig
Aber gerade nach den neusten BGH Urteilen 15.7.09, 17.12.08 und 28.4.08 sind Preisänderungen in Sonderverträgen nicht wirksam.
nomos:
--- Zitat ---Original von dauitsch
habe heute mal die Gasversorger verglichen und festgestellt, dass ich bei ENTEGA Vertrieb GmbH & Co. KG etwas weniger monatl. zahlen müßte als ich bei der Gasversorgung Sachsenheim zur Zeit mit Einspruch bezahle..
--- Ende Zitat ---
@dauitsch, wenn das so ist, macht es wirklich Sinn zu wechseln. Außer, Sie wollten den Preis deutlich weiter kürzen, da sich ja die Preis- und Kalkulationssitutation geändert hat. Dann müssten Sie den Widerspruch und die Kürzung anpassen.
Wenn Sie grundversorgter Gaskunde sind und wegen Unbilligkeit widersprochen und gekürzt haben ändert sich gegenüber der GVS nach dem Wechsel nichts. Der Widerspruch bleibt bestehen und an der bestritten Forderung der Gasversorgung ändert sich auch nichts. Die GVS konnte bisher schon einfordern. Nach einem Wechsel kann die GVS selbstverständlich wie schon bisher Mahnbriefe und Mahnbescheide verschicken und Klage erheben. Auch an der Verjährung ändert sich durch einen Wechsel nichts. Die interne Verbuchung, auf welchen Konten auch immer ist ohne Belang.
Wechsler, die vorher bei Ihrem Versorger Widerspruch eingelegt und gekürzt haben, gibt es viele. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es ohne Wettbewerb keinen wirklichen Erfolg für die Verbraucher gibt. Die Bereitschaft zum Widerspruch und Kürzung ist leider viel zu gering um eine ausreichende Wirkung zu erzielen.
Leider ist aktuell der Blick nicht mehr auf die Angemessenheit der Preise gerichtet. Es geht mehr um das Vertragsrecht. Sondervertragskunden feiern da zwar im Moment Erfolge wegen rechtsunwirksamer Klauseln, diese Verträge werden aber früher oder später gekündigt werden, dann stellt sich die Frage nach aktuell angemessenen und fairen Preisen wieder für alle Gas- und Stromverbraucher.
Also ich würde in dieser Situtation wechseln und die bestrittene Forderung stehen lassen. Der Wechsel macht Sinn. Selbst in einem Gerichtsverfahren wäre ja klar, dass Sie den gekürzten Preis bezahlt haben und nach dem Wechsel sogar weniger zahlen. Wer in dieser Situation beim alten Versorger bleibt, verhält sich da eher widersprüchlich. Aber das ist immer eine Entscheidung, die jeder für sich in eigener Verantwortung trifft. [/list]
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