@Christian Guhl
Bei Nachtstromverträgen liegt durch das faktische Monopol eine Sondersituation vor. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Versorger aufgrund der Monopolsituation nicht Einschränkungen in seinem Kündigungsrecht unterliegt.
Beim normalen Strom- oder Gasliefervertrag ist diese Monopolsituation nicht mehr vorhanden.
Das Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen wird durch die analoge Anwendung der gesetzlich geregelten Kündigungsrechte in Miet-, Arbeits- und Gesellschaftsvertrag geregelt. Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang. Frau Holling bezieht sich bei Ihrer Ansicht eines eingeschränkten Kündigungsrechts auf die Einschränkungen des Kündigungsrechts bei Wohnraummietverhältnissen. Hierbei berücksichtigt sie nicht, dass dem Vermieter als Korrektiv für sein eingeschränktes Kündigungsrecht ein Mieterhöhungsrecht auf die ortsübliche Vergleichsmiete zusteht. Der Mieter ist verpflichtet solchen Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen. Weiterhin bleibt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit die Grundversorgung vorgesehen hat, die ebenfalls ein einseitiges Preiserhöhungsrecht kennt.
Es ist für mich daher nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Kunde der einen Sondervertrag abgeschlossen hat, einer besonderen gesetzlichen Fürsorge bedürfte, dass auch solche Sonderverträge nur mit besonderen Gründen gekündigt werden dürfen.
Wer einen besonderen Schutz in Anspruch nehmen will, darf meiner Ansicht nach keinen Sondervertrag abschließen, sondern muss seine Energie mittels des dafür vorgesehenen Grundversorgungsvertrages beziehen.
Mit dem Slogan \"alle Rechte mir und alle Pflichten der Gegenseite\" werden weder die Versorger noch die Verbraucher vor Gericht Erfolg haben. Das ist gut so.