Energiepreis-Protest > Stadtwerke Schüttorf
Anwaltskanzlei zitiert Urteil des AG Lingen
userD0010:
@bolli
Die Frage wird sein, wer nachzuweisen hat, um welche Vertragsart es sich handeln könnte. Wenn ich mangels anderer Nach- oder Beweise davon ausgehe, meinen Energiebezug aus einem vermuteten Sondervertrag hergeleitet wird und ich deshalb die Billigkeit der ständigen Preissteigerungen zurückweise, werden wir uns vermutlich vor Gericht darüber trefflich streiten können. Zwar habe ich mit der Inbetriebnahme meiner Glühbirnen und meines Gasofens die monopolartige Beherrschung des örtlichen Energiemarktes akzeptieren müssen, da ich bei Einzug in die Wohnung keine andere Alternative hatte und habe. Das bedeutet aber wohl hoffentlich nicht, das die SWS danach nach Gutdünken Preiskonstruktionen und Vertragsvermutungen anwenden dürfen, ohne dass ich dagegen etws unternehmen darf, weil die SWS einfach ihre Vertrags- und Preisauslegungen so gestalten, wie es nach Gutsherrenart genehm ist.
userD0010:
@RR-E-ft
Hatten doch die sog. Berliner Freunde im Okt. 2009 noch den Anspruch ihrer Mandantschaft aus wegen Unbilligkeit gekürzten Jahresrechnungen mit 1.737,35 Euro beziffert, so haben sie jetzt doch am 03.12.2009 beim AMTSGERICHT Nordhorn Klage wegen Forderungen aus einem Energieliefervertrag mit einem Streitwert von 524,90 Euro eingereicht.
In der Begründung behaupten die Berliner Freunde, dass die Klägerin im Netzgebiet Schüttorf die Letztverbraucher mit Strom und Gas beliefern.
Die Klägerin sei im Netzgebiet der Beklagten Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2 EnWG. Seit dem 28.11.2006 bestehe zwischen den Parteien ein Energieliefervertrag im Rahmen der Grundversorgung. Ein schriftlicher Vertrag liege nicht vor., jedoch würde die Beklagte aufgrund der tatsächlichen Entnahme von Gas gem. § 2 Abs. 2 GasGVV im Rahmen der GRundversorgung von der Klägerin zu deren Allgemeinen Tarifen beliefert.
Als Beweis wird ein angebliches Bestätigungsschreiben an die Beklagte zitiert, das der Klage beigefügt ist.
Auffällig in diesem bislang unbekannten Bestätigungsschreiben ist der Hinweis, dass die Klägerin gern über ihre Sonderprodukte berät.
In den jeweiligen Jahresrechnungen wurde die Energiebelieferung jeweils für Strom und Gas mit Haushaltstarif deklariert.
Natürlich haben die Berliner Freunde eine \"Bescheinigung der Angemessenheit der zum 01. Jnauar 2005 und 01. Sept. 2005 durchgeführten Preisanpassungen in der Gassversorgung für Haushalts- und Kleingewerbekunden\" beigefügt, ausgestellt am 05. Januar 2006 durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Beratergesellschaft aus Bremen im Auftrag der Beklagten.
Darin heisst es u.a., dass die Klägerin angabegemäß die Absatzpreise im Allgemeinen Tarif nicht stärker erhöht als die ihr in Rechnung gestellten Gasbeschaffungskosten gesiegen sind.
Im Ergebnis dieses sog. Testates wird festgestellt, dass gem. Auftrag ausschließlich die kongruente Weitergabe der veränderten Bezugskonditionen gegenüber den veränderten Preisen im Allg. Tarif geprüft werden sollte und man nur angabegemäß die Veränderung der Bezugspreise verursachten Preisanpassungen geprüft habe. Die Preisanpassungen sollten auf Billigkeit nach § 315 BGB geprüft werden. Diese Billigkeit nach § 315 BGB ist aus Sicht der Wirtschaftsprüfer nicht abschließend definiert. Im Rahmen dieser Untersuchung erfolge eine Beschränkung der Prüfung auf den Umfang der Preisanpassungen.
Als weiteres Klagemittel soll ein Beschluss des LG Osnabrück dienen, der dessen Zuständigkeit für eine Klage der Stadtwerke Emsbüren als sachlich unzuständig zurückweist und die Klage an das Amtsgericht Lingen zurückweist.
In der Klage wird u.a. in der Begründung der Zuständigkeit des AG Nordhorn behauptet, dass dieses sachlich und örtlich zuständig sei.
In Betracht käme zwar eine \"Sonderzuständigkeit\" des LG Osnabrück nach § 102 EnWG, allerdings habe das LG Osnabrück bereits in einem gleichgelagerten Verfahren (siehe zuvor) diese Sonderzuständigkeit des LG abgelehnt.
WUNDERSAM IST
dass das Amtsgericht Nordhorn am 05.01.2010 offenbar seine Zuständigkeit erkannt haben will, obwohl eben dieses AG in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2009 sich für sachlich unzuständig erklärt hat.
Soll nun auf diese erkannte sachliche Unzuständigkeit des AG Nordhorn hingewiesen werden oder wäre es ratsam, nicht nur der Behauptung der Grundversorgung mangels Nachweis sondern auch den Preiserhöhungen nochmals zu widersprechen und den Verweis an das LG Osnabrück zu beantragen gem. § 102 Abs.1 EnWG?
userD0010:
Das Amtsgericht Nordhorn hat inzwischen erklärt, für den Klageantrag nicht zuständig zu sein und den Vorgang an das LG Osnabrück verwiesen.
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