Energiepreis-Protest > EnBW

Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???

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Black:

--- Zitat ---Original von bolli
 Sie sollten sich also von Ihrem jetzt nachgezahlten Geld eher schon mal verabschieden. Gehen Sie mal davon aus, dass Sie davon nichts widersehen.
--- Ende Zitat ---

Das sollte er. Schon § 814 BGB schließt eine Rückforderung aus.

userD0009:

--- Zitat ---Original von Black
Schon § 814 BGB schließt eine Rückforderung aus.
--- Ende Zitat ---

Nicht wenn unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde.

bolli:

--- Zitat ---Original von Cremer
@stuttgarter,

Eins würde mich noch interessieren.
Sind sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
--- Ende Zitat ---
Wird wohl Grundtarifkunde sein.

--- Zitat ---Original von stuttgarter
auch ich habe ein drohschreiben von der enbw bekommen und nach rücksprache mit dem entsprechenden sachbearbeiter erfahren dass sie jetzt alle kunden im grundtarif verklagen werden.
--- Ende Zitat ---
was aber sicher kein Grund ist, SOFORT beim ersten Drohbrief umzufallen, wenn man weiss, wie der Ablauf ist, kann man ruhig ncoh was zuwarten, vor allem, wenn man ja noch auf günstigere Urteile hofft.  ;)

hulk:
Warum sind die Chancen in dem Streit um die Billigkeit der Preise und der eigenmächtigen Rechnungskürzung, wie hier einige Male gesagt wurde, für Kunden in der Grundversorgung schlechter als für die anderen?

nomos:

--- Zitat ---Original von hulk
Warum sind die Chancen in dem Streit um die Billigkeit der Preise und der eigenmächtigen Rechnungskürzung, wie hier einige Male gesagt wurde, für Kunden in der Grundversorgung schlechter als für die anderen?
--- Ende Zitat ---
@hulk, die Chancenunterschiede gehen vorüber. Sie finden hier im Forum viel darüber, Sie müssen sich durch Lesen informieren!
Mittelfristig werden sich alle Energieverbraucher wieder am selben Tisch wiederfinden.

Wer grundversorgt ist, kämpft alleine auf der Basis des § 315 BGB um die Billigkeit (angemessener fairer Preis). Nach BGH-Urteilen beschränkt sich die Prüfung der Billigkeit allerdings in aller Regel auf die Angemessenheit jeder  einzelnen Preiserhöhung. Der Anfangspreis wird als sogenannter \"Sockelpreis\" bezeichnet und dessen Billigkeit wird nicht geprüft. Das steht zwar so nicht im Gesetz aber die Richter haben so entschieden.

Der Einblick in Zahlen und Daten werden den Verbrauchern von den Versorgern verweigert, aber die Richter müssten sich ein vollständiges Bild darüber machen.

Die Auseinandersetzung erfolgt oft vor einem Amtsgericht. Die fachliche Kompetenz fehlt dort. Richter verzichten trotzdem auf fachliche Unterstützung (externe Gutachten). Die Zeugen (Mitarbeiter der Versorger - Wirtschaftsprüfer) reichen den Richtern als  Beweis für die Billigkeit aus. Ein externes Gutachten stellt aber auch für den Verbraucher gleichzeitig wieder ein unverhältnismässiges Kostenrisiko dar.

Es gibt zahlreiche verlorene Gerichtsverfahren, insbesondere im Süden der Republik. Hier ist ja en entsprechendes Beispiel.

Verbraucher mit Sonderverträgen haben überwiegend Verträge, die rechtsunwirksame Preisänderungsklauseln enthalten. Dazu gibt es mehrer Gerichtsurteile. Eine aufwändige Auseinandersetzung mit der Preisgestaltung des Versorgers ist dort nicht notwendig. Ohne rechtswirksame Preisänderungsklausel sind keine wirksamen Preiserhöhungen möglich und alle getätigten Erhöhungen sind rechtlich unwirsam. Die Verbraucher können somit, sofern nicht verjährt, die Erhöhungen zurückfordern.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Sonderverträge mit den unwirksamen Klauseln im Laufe der Zeit alle gekündigt werden. Diese Verbraucher müssen sich dann auch wieder nach einem fairen Vertrag/Preis umsehen.
 

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