Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kombiprodukte = Sondervertrag ?  (Gelesen 6703 mal)

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Offline Christian Guhl

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« am: 11. Oktober 2009, 13:15:01 »
Unser Versorger bietet ein Kombiprodukt an :
\"Wenn Sie Strom und Erdgas direkt aus dem unmittelbaren Netzgebiet von Eon-Avacon über eine Vertragskontonummer beziehen, dann bietet unser Strom-und Erdgas-Kombi-Angebot Energie-Duett einen handfesten Preisvorteil von 0,15 (0,13) ct/kwh (die Bemessungsgrundlage ist der jährliche Erdgas-Verbrauch). Dieses Angebot ist mit allen Erdgas-Angeboten von Eon-Avacon kombinierbar.\" Durch diesen genialen (?) Einfall gibt es bei unserem Versorger keine Erdgas-Grundversorgung mehr. Alle Erdgas-Angebote sind zum Sondervertrag geworden. Aber was ist mit den Stromverträgen ? Sind die durch den \"Energie-Duett\" auch zu Sonderverträgen mutiert ?

Offline Cremer

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #1 am: 11. Oktober 2009, 13:29:16 »
@Christian Guhl,

da wäre zu prüfen, ob dies nicht gegen den § 82 der EU-Verfassung verstößt.

Die SWKH hatten nämlich 2005 ein ähnliches Angebot.

Nur wer im Energieclub ist, kann Stadtstrom (Sondervertrag) beziehen, 10% Rabatt auf den Arbeitspreis, und kann dann auch Stadtgas (Sondertarif),  beziehen. Also eine Koppelung von Strom und Gas. Deshalb leitete die Landeskartellbehörde im Januar 2006 ein Kartellverfahren ein.

Nachdem die SW KH vors Wirtschaftministerium zitiert wurde, einigte man sich. Die SW KH verzichteten dann zum 30.6.09 auf diese Bindung, machten einen neuen Stromtarif und zum 1.10.09 auch einen Gastarif.

Denn im Versorgungsbereich der SW KH, wo diese nur Gas anbieten können, konnten die Kunden den Sondertarif \"Kreuznacher Stadtgas\" nicht wahrnehmen und waren benachteiligt.

Heute kann man \"Kreuznacher Stadtstrom\" beziehen gemäß Strompreisblatt und/oder nur \"Kreuznacher Stadtgas\" der immer fix mit 0,42 Cent/kWh  günstiger ist als im  Sondertarif A.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Christian Guhl

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #2 am: 11. Oktober 2009, 17:27:30 »
Es geht nicht darum, ob gegen die EU-Verfassung verstoßen wird. Man kann Strom und Erdgas auch einzeln bekommen. Durch den beim Erdgas gewährten Rabatt wird das Erdgas-Grundversorgungsverhältnis zum Sondervertrag. Mich interessiert jetzt, ob durch den \"Energie-Duett\" auch die Stromversorgung zum Sondervertrag wird. Ihr Hinweis auf § 82 EU-Verfassung wäre im  Bezug auf Nachtstrom interessant, denn dort wird man gezwungen auch den Tagstrom beim gleichen Versorger zu beziehen.

Offline RuRo

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #3 am: 11. Oktober 2009, 17:57:09 »
@Christian Guhl

Lt. EON-Avacon ist die Grundlage für das Energie-Duett ein bestehender Grundversorgungsvertrag bei Strom und Gas. Die Preisvorteile beziehen sich ausschließlich auf die Sparte Gas. Die Vorteile ergeben sich auch nur für diese Sparte. Somit bleibt das Vertragsverhältnis in der Sparte Strom unberührt.

Ich tendiere dazu, dass die Versorgung in der Sparte Strom eine Belieferung in der Grundversorgung bleibt und lediglich beim Gas ein Sondervertrag zustande kommt.
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Offline AKW NEE

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #4 am: 14. Oktober 2009, 16:41:11 »
Seit 25.07.2001 ist das 1933 eingeführtes Rabattgesetz außer Kraft gesetzt.
Seit der Liberalisierung des Gesetzes können Händler in fast allen Bereichen individuelle Rabatte aushandeln. Eine Ausnahme bildet die Buchpreisbindung.

Ich glaube eher, dass es sich hier um einen Treuerabatt handelt der die Kundenbindung fördern und Konkurrenten abwehren soll.

Offline Cremer

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #5 am: 14. Oktober 2009, 17:13:00 »
@Christian Guhl

Zitat
Ihr Hinweis auf § 82 EU-Verfassung wäre im Bezug auf Nachtstrom interessant, denn dort wird man gezwungen auch den Tagstrom beim gleichen Versorger zu beziehen.

nun, wenn man zwei zähler hat, einen für Haushaltsstrom (Tagstrom9 und einen für Wärme/Pumpe und keinen Zweibereichszähler (HT/NT) müßte es gehen.
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Gerd Cremer
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Offline bjo

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #6 am: 14. Oktober 2009, 17:38:52 »
Zitat
Original von Cremer
@Christian Guhl

nun, wenn man zwei zähler hat, einen für Haushaltsstrom (Tagstrom9 und einen für Wärme/Pumpe und keinen Zweibereichszähler (HT/NT) müßte es gehen.

auch beim Zweizählermodell gibt es Verträge die Kunden dazu zwingen den kompletten Strom vom Netzbetreiber zu nehmen!.

- diese Verträge halte ich persönlich für nicht wirksam da es keine technische Begründung dafür gibt!

Offline Christian Guhl

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #7 am: 14. Oktober 2009, 18:18:42 »
Wenn die neue HeizstromGrundversorgung tatsächlich ein Grundversorgungsvertrag sein sollte (was ich nicht glaube), ist der Bezug des Tagstroms von einem anderen Anbieter schon wegen § 4 StromGVV nicht möglich. Ich glaube nicht, dass der Verordnungsgeber daran gedacht hat, dass hier Wettbewerb verhindert wird. Aber auch wenn es rechtlich möglich wäre, wird es kaum einen Anbieter außer dem Grundversorger geben, der bei getrennten Zählern Strom liefert. Aber wir entfernen uns hier vom eigentlichen Thema. Der Thema war eigentlich, ob aus der Stromgrundversorgung ein Sondervertrag wird, wenn ein Kombiprodukt vereinbart wird. Die Erdgasversorgung wird es auf jeden Fall, da hier der Rabatt gewährt wird. Ich sehe es eher wie @RuRo, da der Stromvertrag nicht berührt wird. Dafür habe ich festgestellt, dass in der Stromgrundversorgung Mengenzonen gebildet wurden( http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=725&ch=2).
Das ist ja eigentlich in der GVV so nicht vorgesehen. Also Sondervertrag ?

Offline RuRo

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #8 am: 14. Oktober 2009, 20:39:42 »
@Christian Guhl

Es ist die uralte Fragestellung. Ist lediglich der schlechteste angebotene Tarif eine Belieferung in der Grundversorgung oder nicht?

Der Link zur EON.Avacon-Seite beseitigt in meinen Augen den letzten Zweifel. Dort steht für jedermann - auch den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar - das es sich um die Grundversorgung handelt. Je nach Abnahmemenge gelten die angegebenen Preise. Es sind auch keine Bestpreis-Tarife, jedenfalls nicht von der Bezeichnung. Dem Kunden wird nicht zwielichtig mit \"Sonderpreiskonditionen\" oder ähnlichen Wortspielereien ein Sonderstatus vermittelt.
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Offline tangocharly

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #9 am: 14. Oktober 2009, 23:24:06 »
Zitat
Zu bestreiten gewesen wäre ggf., dass bei Abschluss des Sondervertrages die Parteien die Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV vereinbart hatten, der entsprechende Kläger sich beim nachträglichen Abschluss des Sondervertrages damit einverstanden erklärt hatte.

Zeitens der BTOGas war nicht nur der schlechteste Tarif der \"Allg. Tarif\". Schon damals konnten auch mehrere Tarife angeboten werden, die dann auch veröffentlichungspflichtig waren.
Aber es ist einfach ein schlechter Witz, alle Tarife, nur weil sie veröffentlicht wurden, als \"die Allg. Tarife\" bezeichnen zu wollen - oder noch grotesker, nur die Tarife für die Industriekunden als Sondervertragstarife.

Dann steht der Grundversorger immer ausser Konkurrenz. Denn der entfernte Versorger bietet nicht zu veröffentlichten Tarifen an und berechnet für die Verbrauchsmenge des Haushaltskunden die Tarife für Sondervertragskunden nach der KAV.

D.h. genau das gleiche Gas wird nur deshalb, weil der Kunde z.B. zu EWE wechselt billiger, ohne dass sich im Bereich der Bezugskosten auch nur irgendetwas im Geringsten verändert hätte.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Christian Guhl

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #10 am: 14. Oktober 2009, 23:42:05 »
Zitat
Original von RuRo
Dort steht für jedermann - auch den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar - das es sich um die Grundversorgung handelt.
Nicht immer muss Grundversorgung drin sein, wo Grundversorgung drauf steht. Genau wie bei den Sonderverträgen. Es gibt Urteile, die sagen, dass die Bezeichnung nicht darauf schließen lässt, was für ein Vertrag es ist. In der GVV ist nicht geregelt, dass je nach Menge unterschiedliche Preise berechnet werden. Das Angebot weicht insofern von der GVV ab. Es ist auch nicht die Frage, ob der schlechteste Preis die Grundversorgung ist. Alle \"Mengenzonen\" sind m.E. Sonderverträge. Grundversorgung findet in diesem Fall nicht statt. Eon-Avacon hat auch den ErdgasClassic als Grundversorgung bezeichnet. Das LG Hannover ist bisher anderer Meinung.

Offline RuRo

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #11 am: 15. Oktober 2009, 09:24:56 »
@Christian Guhl

Das Zitat gibt die Begründung des BGH, VIII ZR vom 15.07.09, zur Auslegung bei unklarer Vertragssituation wider. Das OLG München hat seine Urteilsbegründung vom 01.10.09 ebenfalls danach ausgerichtet.

Ob die Begründungen der unteren Instanzen fern des Weißwurst-Äquators auch vor dem BGH Bestand haben, werden wir zu gegebener Zeit sehen. Ehrlich gesagt fehlt mir der Glaube.  :(
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Offline Christian Guhl

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Kombiprodukte = Sondervertrag ?
« Antwort #12 am: 15. Oktober 2009, 18:44:05 »
Es wird immer bunter ! Jetzt ist ein Preisblatt aufgetaucht, in dem außer den \"Preisen nach Mengenzonen\" auch noch \"Preise nach gemessener Leistung\" und \"Preise nach Schwachlastregelung\" bekanntgegeben wurden. Alles zusammengefasst unter der Bezeichnung \"StromAlpha\".

 

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