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Autor Thema: Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG  (Gelesen 11682 mal)

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Offline nomos

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« am: 10. Oktober 2009, 18:43:30 »
Zwar jetzt nicht wegen Gas, aber trotzdem sicher von allgemeiner Bedeutung für Bürger und Verbraucher.

Siehe  auch hier:
Gewinne nicht gestiegen? - Der erste Blick trügt oft.

Hier klicken und lesen Stuttgarter Zeitung

Zitat
Der Kern des Verfahrens ist nach Ansicht des Richters Martin Morlock eine Frage:

Können Kommunen mit ihren Tochterunternehmen - also quasi mit sich selbst - wirksame privatrechtliche Verträge abschließen? Oder handelt es sich dabei um eine rechtswidrige Umgehung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen?
    Da kommen gleich weitere Fragen auf, wie ist das mit den Konzessionsverträgen mit den eigenen Stadtwerken und noch viel mehr ....

    .. und der rücksichtsvolle Bericht der
Bietigheimer Zeitung ;) [/list]PS:
Dazu passt: Die Bank der Stadt

Offline tangocharly

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« Antwort #1 am: 12. Oktober 2009, 12:24:05 »
..... und vielleicht noch ein bißchen Munition aus der Entscheidung des BGH vom 05.07.2005, Az.: X ZR 60/04, S. 15, 16

Zitat
      (1) Die Klausel ist allerdings nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil
die Klägerin mit ihr eine - der Verwaltung nicht erlaubte - \"Flucht ins Privat-
recht\" angetreten, d.h. sich ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen zu entledigen
versucht hätte. Wenn die Verwaltung, wie hier, öffentliche Aufgaben in den
Formen des Privatrechts wahrnimmt, so werden die Normen des Privatrechts
                                     - 16 -
durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifi-
ziert (sog. Verwaltungsprivatrecht). Die in den Formen des Privatrechts han-
delnde Verwaltung hat jedenfalls die grundlegenden Prinzipien der öffentlichen
Finanzgebarung zu beachten (BGHZ 91, 84, 96 f.; 115, 311, 318 )
.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline nomos

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« Antwort #2 am: 12. Oktober 2009, 15:38:09 »
Zitat
Original von tangocharly
..... und vielleicht noch ein bißchen Munition aus der Entscheidung des BGH vom 05.07.2005, Az.: X ZR 60/04, S. 15, 16 ..
    Danke @tangocharly, da gibt es noch mehr \"Munition\":
        
Straßenbaubeiträge: Städte dürfen Gewinnzuschläge für eigene Betriebe nicht umlegen

Im konkreten Fall hatte eine nordrhein-westfälische Stadt die Durchführung der Abwasserbeseitigung vertraglich auf die zu mehr als 95 Prozent im Stadtbesitz befindliche Stadtwerke AG übertragen. Diese erneuerte die Straßenentwässerung und stellte der Stadt die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung, die auch einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag enthielten. Die Stadt legte in ihren Straßenbaubeitragsbescheiden die Gesamtkosten anschließend als beitragsfähigen Aufwand zugrunde.
 
Das Bundesverwaltungsgericht entschied dem Berufungsverfahren abschließend, dass der Straßenbaubeitrag um den enthaltenen Gewinnzuschlag gekürzt werden müsse.

Leitsatz:
Beschluss des 9. Senats vom 14. September 2006 BVerwG 9 B 2.06

Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Organisationshoheit der Gemeinde wird nicht verletzt, wenn es nach der maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht (hier: der §§ 107 ff. GO NRW und § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW) einer Gemeinde nicht gestattet ist, in einem Entsorgungsvertrag mit einer von ihr mehrheitlich beherrschten nichtwirtschaftlichen kommunalen Einrichtung (Stadtwerke AG) über die Durchführung der Aufgabe der Straßenentwässerung als Entgeltanteil einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag zu vereinbaren und diesen im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen als beitragsfähigen Aufwand auf die Abgabenschuldner abzuwälzen.

Urteil hier klicken[/list]PS
Da passt mein Leitsatz:    ;)

Stadtwerke sind keine vom Verbraucher (hier Hauseigentümer) zu fütternden Goldesel.


... und
Zitat
Gravierend ist aus Sicht des Anwalts der Kläger auch die Tatsache, dass die Stadt ihrerTochter für die Erschließung großzügige fünf Prozent der Baukosten als Provision zusicherte.
    Handbuch des öffentlichen Baurechts:

    Die Planungsgewinnabschöpfung für sich ist jedenfalls kein legitimer Vertragsbestandteil eines städtebaulichen Vertrags. Eine Gemeinde darf im Rahmen des
§ 11 BauGB nur von den ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten entlastet werden, soweit diese Folge und Voraussetzung des Vorhabens sind. Unzulässig sind deshalb Vereinbarungen, die unabhängig von den durch ein Vorhaben ausgelösten Aufwendungen den Planungsgewinn oder einen bestimmten Bruchteil davon abschöpfen (vgl. Gaßner, BayVBl 1998, 577 [581]; Grziwotz in Rechtshandbuch Immobilien II, Rdn. 48; Huber, DÖV 1999, 173 ff.).[/list]

Offline nomos

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« Antwort #3 am: 15. Oktober 2009, 16:02:58 »
... und auch die Finanzgerichte sind mit den an GmbHs \"delegierten\" Erschließungen beschäftigt! Sind das jetzt alles volkswirtschaftliche Kosten oder wer zahlt dafür? Das Schwarzbuch des BdST sollte dafür in der nächsten Ausgabe eine Seite freihalten. Die Frage nach dem tieferen Sinn und dem verfolgten Zweck von GmbHs, kommunalen Holdings und Konzernen ist berechtigt. Geld machen! Wenn Kommunen Geschäfte machen: \"Cross-Border-Leasing, Erschließungen, Stadtwerke .... \", zahlt zum Schluß immer nur der Bürger plus Umsatzsteuer.  ;)

Erschließungsmaßnahmen als unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG
Finanzgericht Münster, Urteil vom 1.4.2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, S. 1064 (Revision anhängig – Az. des BFH: V R 14/09)

Sachverhalt:
Die C-GmbH nahm als Erschließungsträgerin die Erschließung von nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken in einem Bebauungsgebiet vor. Dazu hatte sie sich zuvor durch einen Städtebaulichen Vertrag gegenüber der Stadt U verpflichtet. Die Grundstücke, die von der C-GmbH erschlossen werden sollten, stehen im Eigentum der Stadt U, einer KG sowie von zwei juristischen Personen. Nach Durchführung eines Umlegungsverfahrens entfielen alle öffentlichen Flächen sowie ca. 63% der Nettobaufläche auf die Stadt U und ca. 37% der Nettobaufläche auf die drei anderen Eigentümer. Neben dem Städtebaulichen Vertrag mit der U hatte die C-GmbH Erschließungsverträge mit den drei anderen Grundstückseigentümern abgeschlossen. In der Folgezeit wurden die Erschließungsmaßnahmen von der C-GmbH durchgeführt. Dazu gehörten insbesondere: die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, der öffentlichen Abwasseranlage und der Hausanschlüsse. In den Verträgen wurden die durch die Erschließung entstehenden Kosten mit 78 DM/qm festgesetzt. Die C-GmbH rechnete gegenüber den Grundstückseigentümern (U und andere Eigentümer) mit gesondertem USt-Ausweis ab und erklärte die in den Rechnungen ausgewiesene USt in den jeweiligen USt-Voranmeldungen bzw. -erklärungen.

Die Stadt U übernahm nach Bauabnahme die öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanäle usw.) in ihre Verwaltung und Unterhaltung. Das Finanzamt erfasste deshalb neben den entgeltlichen Leistungen an die Grundstückseigentümer unentgeltliche Zuwendungen der C-GmbH gem. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG an die Stadt U in Form der Errichtung der Erschließungsanlagen auf den öffentlichen Flächen und berief sich dabei auf Tz. II.2.c) des BMF-Schreibens vom 31.5.2002 (BStBl. 2002 I S. 631).

Leitsatz:
Verpflichtet sich ein Erschließungsträger sowohl gegenüber der Gemeinde als auch gegenüber den Grundstückseigentümern zur Erschließung eines Baugebiets, führt die Herstellung der Erschließungsanlagen auf den öffentlichen Flächen neben den Leistungen an die Grundstückseigentümer nicht zu unentgeltlichen Zuwendungen an die Gemeinde (entgegen BMF-Schreiben vom 31.5.2002, Tz. II.2.c).

Nach Auffassung des Finanzgerichts habe die C-GmbH der Stadt U die Anlagen zur Erschließung der Grundstücke der übrigen Eigentümer nicht i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG unentgeltlich zugewendet. Vorliegend habe die C-GmbH zwar eine unentgeltliche Werklieferung i.S.v. § 3 Abs. 4 S. 2 UStG an die Stadt U erbracht, indem sie die Erschließungsanlagen (z.B. Straßen, Kanäle usw.) auf den öffentlichen Flächen, die im Eigentum der U standen, errichtet hat. Soweit die Erschließungsanlagen die Erschließung der Nettobaufläche, die nicht im Eigentum der U stand, betrafen, habe die C-GmbH keine Gegenleistung von der U erhalten. Die Zahlungen der privaten Grundstückseigentümer an die C-GmbH stellen kein Entgelt von dritter Seite i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG dar, denn die Zahlungen seien auf Grund der eigenständigen Erschließungsverträge, die die C-GmbH mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen hatte, erfolgt. Insoweit sei nicht lediglich eine Kostenübernahme, sondern eine Gegenleistung für eine Erschließungsleistung der C-GmbH vereinbart worden. Die unentgeltliche Werklieferung an die Stadt U führe jedoch nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Zuwendung (Wertabgabe) i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG. Die Vorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass unentgeltliche Lieferungen keine Zuwendungen in diesem Sinne darstellen, wenn der Gegenstand der unentgeltlichen Lieferung mit dem Gegenstand einer gegenüber einem Dritten erbrachten entgeltlichen Leistung identisch sei und beide Leistungen durch einen einheitlichen Akt erbracht werden. Vorliegend habe die C-GmbH mit der Errichtung der Erschließungsanlagen zugleich eine Werklieferung an die Stadt U und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) in Form von Erschließungsleistungen an die privaten Grundstückseigentümer erbracht. Die Leistungsgegenstände beider Leistungen seien identisch. Dies ergebe sich aus den mit der Stadt U und den anderen Eigentümern geschlossenen Verträgen.
....
bis zum nächsten BMF-Schreiben ...

Offline Cremer

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« Antwort #4 am: 15. Oktober 2009, 17:31:26 »
@nomos,

da fällt mir sporadisch die Stadt Pirmasens ein.

Da haben auch die Stadtwerke die Konversion übernommen und auf ehemaligem US-Gelände erschließung betrieben.

Die BIFEP wure vom OB Pirmasens im Juli 2007 in einem Antwortschreiben auf die Sache \"Spiel mit den Feuer\" (26 OB\'s in Deutschland hatten da unterschrieben) kritisiert:
Zitat
\"Würden sie Stadtwerke bei Infrastruktur- und Stadtentwicklungsmaßnahmen wie beispielsweise die erschließung eines Konversionsgebietes rein betriebswirtschaftliche Koste-nutzen-Rechnungen ihren Investitionsentscheidungen zugrunde legem, dann würden sie sich vielen Infrastruktur- und Erschließungsmaßnahmen verweigern müssen.
....
In vielen weiteren Fällen wären Stadtentwicklungsplanungen ohne die Stadtwerke gar nicht, wesentlich teurer oder mit erheblichen Verzögerungen möglich.\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline nomos

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« Antwort #5 am: 18. Januar 2010, 16:30:52 »
Die Kläger haben sich entschlossen den Weg durch die Instanzen zu gehen. Das Verfahren ist jetzt beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anhängig.


hier klicken und lesen und hier noch

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« Antwort #6 am: 09. Dezember 2010, 17:52:55 »
Die Stadt Bietigheim-Bissingen hat eine private Tochtergesellschaft gegründet, die offiziell die Erschließung von Grundstücken durchführte. Als privates Unternehmen durfte sie einen weitaus höheren Kostenanteil an die Grundstückskäufer weitergeben, als Städte und Gemeinden. Dabei wurden auch Posten geltend gemacht, für die Kommunen ohne Tochtergesellschaften ansonsten vollständig selbst aufkommen müssen.

Das Konstrukt wurde für nichtig erklärt
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurden solche Konstruktionen jetzt praktisch gekippt (Az.: BVerwgG 9 C 8.09). Ein privates Unternehmen vorzuschieben, das in Wahrheit der Kommune gehöre, und so den Großteil der Erschließungskosten auf die Grundstückskäufer abzuwälzen, sei unzulässig, entschied das Gericht.

Kommunen bedienen sich neben den Steuern und Abgaben immer mehr Gesellschaften mit privater Rechtsform um zusätzlich die Stadtsäckel zu füllen oder Nebenhaushalte über Holdingkonstrukte zu bedienen. Dabei werden überhöhte Preise berechnet um Gewinne für fremde Zwecke zu generieren. Stadtwerke und  hier die städtische Wohnbaugesellschaft sind dazu Beispiele. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht dazu in diesem Fall  einmal deutlich nein gesagt.


PM Bundesverwaltungsgericht

und die Süddeutsche dazu

Offline Cremer

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« Antwort #7 am: 09. Dezember 2010, 19:23:16 »
@
so eine Gesellschaft gibt es bereits auch in Bad Kreuznach

siehe hier
http://www.bkeg.de/
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #8 am: 10. Dezember 2010, 16:05:56 »
Zitat
Original von Cremer
so eine Gesellschaft gibt es bereits auch in Bad Kreuznach
@ Cremer, das ist eine der modernen neuen Seuchen, die verbreiten sich im ganzen Land.  ;)


und hier noch eine der vielen Meldungen - Gemeindetricks  unzulässig

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« Antwort #9 am: 23. Januar 2011, 15:27:49 »
Zitat
Wolfgang D. Heckeler ist von Haus aus kein schweigsamer Mensch. Aber bei einem Thema ist der Geschäftsführer der Bietigheimer Wohnbau (BW) eisern: Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das Baupartnerschaften zwischen Städten und deren Tochterbetrieben für unzulässig erklärt hat, gibt er keinen Kommentar ab. Auch nicht bei der Bilanzpressekonferenz für 2010.  Die Folge des Leipziger Urteils nach Einschätzung von Juristen: bis zu 20 Prozent der Erschließungskosten könnten Bauherren von der Kommune zurückfordern - auch rückwirkend. Das gilt nicht nur für Bietigheim-Bissingen, sondern bundesweit....
hier klicken und lesen < > Bemerkungen aus Lingen/Ems dazu < > Neues vom Recht

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Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
« Antwort #10 am: 14. April 2011, 21:00:30 »
Hier der Vollständigkeit halber das veröffentlichte Urteil: BVerwG 9 C 8.09

Rechtswidriger Vertrag mit der eigenen Tochter zur Profitoptimierung kostet jetzt richtig Geld:

Zitat
......Mehrere Jahre lang hatte die Kommune per Gerichtsverfahren mit den Privatleuten um die Erschließungsbeiträge verhandelt und vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg gehabt. Auf höchster Ebene waren die Baupartnerschaften von Städten und ihren Wohnbaugesellschaften allerdings prinzipiell für unzulässig erklärt worden, weil diese juristisch praktisch identisch seien. Städte und Gemeinden müssten die Erschließung von Baugebieten entweder selbst übernehmen - und zehn Prozent der Kosten begleichen. Oder sie vergeben den Bau von Straßen, Kanälen und Spielplätzen an einen privaten Bauträger. Der Oberbürgermeister Jürgen Kessing und der Gemeinderat haben laut der Stadt vereinbart, dass \"aus Gründen der Gleichbehandlung\" alle Grundstückseigentümer in dem Wohngebiet ein Angebot erhalten. .....
    Stuttgarter Nachrichten
    PS:
    Zitat
    Ähnliches Ungemach drohe der Städtischen Wohnbau Kornwestheim nicht, sagte deren Geschäftsführer Michael Köpple gestern auf Anfrage. \"Wenn jemand von uns ein Grundstück kauft, ist die Erschließung bereits im Grundstückspreis erhalten. Es werden nachträglich keine Erschließungskosten mehr in Rechnung gestellt\", erklärte er. Das sei beim Wohnpark Neckarstraße so gehandhabt worden und verhalte sich auch bei den Wohngebieten Melvo und Neckartalblick, die über die Städtische Wohnbau vermarktet würden. \"Da muss niemand später noch anteilig für eine Straßenbeleuchtung oder einen Spielplatz zahlen\", sagte der Wohnbau-Geschäftsführer. Von daher sei nicht zu befürchten, dass das Leipziger Urteil in Kornwestheim ähnliche Folgen haben könnte wie in Bietigheim-Bissingen
    Stuttgarter Zeitung:In Kornwestheim ist es anders
    [/list]

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    Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG
    « Antwort #11 am: 10. August 2011, 20:04:55 »
      Bundesverwaltungsgericht:
      Gemeinden dürften die Kosten nicht \"im Mantel eines Privaten\" komplett auf Eigentümer abwälzen
      [/list]Auch in Offenbach hat man offenbar \"delegiert\".

       

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