Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
RR-E-ft:
Der Grundversorger ist vorleistungspflichtig. Es sollte nicht gesagt sein, dass nur Grundversorger vorleistungspflichtig wären, es nicht auch andere gäbe, die zur Vorleistung verpflichtet wären. Das Recht, Abschläge festzusetzen und solche zu verlangen, ist das Korrelat dazu. Eine Verpflichtung, Abschläge zu erheben, besteht indes nicht.
Eine Kontokorrentabrede besagt, dass beide Parteien sich innerhalb laufender Geschäftsbeziehung gegenseitig Forderungen \"in Rechnung stellen\", die einzeln - gerade wegen der Kontokorrentabrede/ Einrede des Kontokorrents - grundsätzlich nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Gerichtlich durchsetzbar ist demnach erst ein jeweils nach Verrechnung periodisch festgestellter Saldo, der eine eigene abstrakte Forderung begründet (Novation). An einer solchen vertraglichen Abrede fehlt es zwischen Grundversorger und grundversorgtem Kunden.
Die Preisneuvereinbarungstheorie des VIII. Zivilsenats gründet wohl auch nicht auf einem Kontokorrentanerkenntnis. Jedenfalls lässt sich von dieser -- umstrittenen Theorie - nicht auf ein bestehendes Kontokorrentverhältnis der Parteien eines Grundversorgungsvertrages schließen, auch wenn ohne ein solches etwaig die Beachtung der Regeln des Allgemeinen Schuldrechts durch den Senat dem einzelnen (erst) sehr fraglich erscheinen könnte.
Es gibt denkbar viele Einwendungen, die - anders als die Unbilligkeitseinrede - kein Zürückbehaltungsrecht des Kunden begründen, jedoch Rückforderungsansprüche ermöglichen.
Selbst eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Rechnung, die den Kunden berechtigt hätte, die Zahlung zu verweigern, begründet im Falle der vollständigen vorbehaltlosen Zahlung wohl ein Rückforderungsrecht, weil eben - anders als bei einem Kontokorrentanerkenntnis- die Einwendung nicht dauerhaft ausgeschlossen wird.
Der Kunde könnte wegen eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung die Zahlung verweigern, muss es indes nicht, um nicht seiner Rechte auf Rückerstattung wegen eines (auch offensichtlichen) Fehlers der Abrechnung verlustig zu gehen.
Ein nicht offensichtlicher Fehler könnte etwa die fehlerhafte Umrechnung von vom Balgenzähler gemessenen Volumeneinheiten in Abrechnungseinheiten (Energiemenge in kWh) sein.
Wegen aller Einwendungen, die gem. § 30 AVBV/ 17 GVV kein Zurückbehaltungsrecht des Kunden begründen, muss deshalb gerade kein Vorbehalt erklärt werden, weil die Zahlung auf die Rechnung insoweit per se unter konkludentem Vorbehalt stehen soll.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 S. 14 UA
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).
Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB-Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
--- Ende Zitat ---
Wenn die Zahlung wegen aller auf einen Rückforderungsprozess verwiesenen Einwendungen per se unter Vorbehalt erfolgt, dann kann die ohne expressis verbis erklärten Vorbehalt geleistete Zahlung wohl denknotwendig nicht zugleich als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet werden, wie sie einem sog. Kontokorrentanerkenntnis innewohnt.
Es werden schon nicht gegenseitige Forderungen der Parteien mit einer Kontokorrenteinrede \"gelähmt\", diese zu bestimmten Terminen miteinander verrechnet, saldiert und sodann mit Festellung im Wege der Novation, welche die Vertragsfreiheit zulässt, durch eine neue Forderung ersetzt (vgl. statt vieler Oetker, Handelsrecht, S. 153 (158].
Die Festellung eines Saldos gegenseitiger Forderungen findet gar nicht statt, auch wenn einseitig etwas verrechnet wird, nämlich die in Erwartung einer künftigen Schuld vom Kunden auf Anforderung des Versorgers und somit mit Rechtsgrund bereits geleisteten Abschlagszahlungen mit der Forderung aus der Verbrauchsabrechnung, so dass unter dem Strich der Verbrauchsabrechnung eine Nachzahlung oder ein Guthaben für den Kunden verbleibt.
(Klagt der Versorger geforderte und nicht geleistete Abschlagszahlungen ein, geht der Anspruch auf diese mit Erteilung der nächsten Verbrauchsabrechnung unter und die Klage wird unbegründet, kann allenfalls auf einen anderen Streitgegenstand geändert werden, nämlich auf die offene Forderung aus der erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen nachfolgenden Verbrauchsabrechnung).
Wenn der Versorger eine Abrechnung erstellt, in dieser 11 geleistete Abschläge aufführt, obschon der Kunde nachweislich 12 Abschläge geleistet hatte, dann ist die Rechnung fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit berechtigt gem. § 17 GVV nicht zur Zahlungsverweigerung bzw. zum Zahlungsaufschub, wenn der Versorger die Zahlung des 12 Abschlages bestreitet oder bestreiten kann, so dass darüber in einem Zahlungspropzess erst Beweis erhoben werden müsste. In diesem Falle fehlte es an der \"Offensichtlichkeit\" des Fehlers.
Der Kunde muss auf die fehlerhafte Rechnung zunächst voll zahlen und ist auf einen Rückforderungsanspruch verwiesen, der sich im Zweifel nur in einem Rückforderungsprozess durchsetzen lässt.
Im Rückforderungsprozess des Kunden kann sich der Grundversorger dabei weder auf ein Kontokorrentanerkenntnis des Kunden noch auf nur eine Kontokorrentabrede (vergleichbar einer Stundungsabrede) berufen, sondern allenfalls mit einer fälligen Forderung aufrechnen. Eine Möglichkeit, die der grundversorgte Kunde wegen § 17 Abs. 3 GVV selten hat.
Vom eigentlichen Thema dieses Threads sind wir wohl schon wieder sehr weit weg gekommen. Es bedarf an dieser Stelle m. E. keiner Erörterung, für welchen wirtschaftlichen Sachverstand es sprechen mag, wenn man immer noch Girokonten unterhält, für die es auf Guthabenbasis keine Zinsen gibt und bei denen etwaig sogar noch Kontoführungsentgelte fällig werden. Die Beantwortung der Frage, ob die Nichtzahlung von Zinsen durch eine Bank auf einen Girovertrag, das vom Kunden auf Guthabenbasis geführt wird, dabei rechtswidrig ist oder nicht, setzt wohl die Kenntnis des Inhalts konkreter Verträge voraus, der hier jedoch nicht unser Thema sein sollte.
reblaus:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Die Beantwortung der Frage, ob die Nichtzahlung von Zinsen durch eine Bank auf einen Girovertrag, das vom Kunden auf Guthabenbasis geführt wird, dabei rechtswidrig ist oder nicht, setzt wohl die Kenntnis des Inhalts konkreter Verträge voraus, der hier jedoch nicht unser Thema sein sollte.
--- Ende Zitat ---
Womit Sie auch Ihre kühne Idee, eine Forderung im Kontokorrent sei zwingend zu verzinsen, wieder aufgeben. Besser so.
Beim Saldoanerkenntnis verliert der Kunde lediglich die Rückforderungsansprüche aus offensichtlichen Fehler die er kennt, er gibt nur über ihm bekannte Umstände eine Willenserklärung ab. Wenn der Kunde den offensichtlichen Fehler erkennt, und dennoch bezahlt, erkennt er die fehlerbehaftete Forderung als Schuld an. Dass die vergessene Abrechnung eines Monatsabschlags kein offensichtlicher Fehler sein soll, ist eine sehr gewagte These. Eine solche Behauptung könnte einfach durch Vorlage der Zahlungsquittung in einem möglichen Urkundenprozess belegt werden.
Der Kunde läuft jedoch Gefahr, dass man ihm bei offensichtlichen Fehlern die positive Kenntnis unterstellt, da ihm schließlich eine Prüfpflicht der Abrechnung obliegt.
Sie verschweigen hier, nach welchen Rechtsnormen der Kunde nach Ihrer Ansicht berechtigt sein soll, etwaige Überzahlungen zurückzufordern. Sollten Sie auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung abstellen, wäre auch dort eine Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld nicht zurückzugewähren.
Dass die Abschlagszahlungen und die Forderung aus Gaslieferung nicht gelähmt werden, ist eine weitere Behauptung von Ihnen die jeder Grundlage entbehrt. Da müsste nach Ihrer Ansicht das EVU auch unterjährig berechtigt sein, den Ausgleich eines etwa bestehenden positiven Saldos zu verlangen. Der Kunde könnte seinerseits zum Ende des Sommers darauf bestehen, dass die angesammelten Überschüsse aus den Abschlagszahlungen an ihn ausgekehrt werden. Er müsste daher ohne Nachteile seine Zahlungen vorübergehend einstellen und mit den Überschüssen verrechnen können.
Wie wäre es, wenn Sie auch diese tolle Idee in Zukunft in Ihrer Praxis benutzen. In der Zwangsvollstreckung müsste Ihnen doch bei ansonsten mittellosen Schuldnern damit möglich sein, solche bestehenden Überschüsse im Herbst bei den EVUs zu pfänden. Ich befürchte jedoch, dass das Vollstreckungsgericht Ihnen sehr schnell mitteilen wird, dass diese Überschüsse nicht pfändbar sind, und Ihr Mandant allenfalls Anspruch auf den Endsaldo hat. Dies beruht auf der Kontokorrentabrede.
Der Versorger führt beim Energieliefervertrag für jeden Kunden ein Abschlagskonto auf dem die Abschläge gesammelt werden und ein Saldo im Soll anwächst. Im Gegenzug liefert er Energie, deren Menge er durch Zähler laufend erfasst. Das ist die Rechnungsstellung, nicht etwa das Papier mit Kunden- und Rechnungsnummer, Mehrwertsteuerausweis etc. was Sie als Rechnung kennen mögen.
Zum Ende der Abrechnungsperiode berechnet er den Zahlungsanspruch aus den Gaslieferungen (er kann es auch mehrfach unterjährig machen) und stellt diesen ins Haben. Der dann entstehende Saldo ist von der belasteten Partei auszugleichen.
Das Guthaben des Kunden ist nicht pfändbar, da es der Sicherheit des Versorgers dient. Der Zahlungsanspruch aus Lieferung im übrigen auch nicht, da dieser dem Kunden als Sicherheit für seine Abschläge dient.
Genau so funktioniert ein Kontokorrent. In anderen Fällen werden ausgehende Überweisungen und eingereichte Schecks in die laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt. In Hamburg vielleicht die gegenseitige Lieferung von Tee und Kaffee. Das Prinzip ist jedoch immer das gleiche. Man muss es nur abstrahieren um es zu verstehen.
Sie haben noch immer nicht erklärt, nach welchen kaufmännischen Prinzipien Ihrer Ansicht nach die Bezahlung der Energierechnung erfolgt.
Wenn man bestreitet, dass eine Ware Äpfel sind, ist es hilfreich zu behaupten es seien Birnen oder Bananen. Ansonsten setzt man sich schnell dem Verdacht aus, zwar keine Ahnung zu haben, dafür aber um so kräftiger auf die Pauke zu hauen.
RR-E-ft:
Die vom EVU geforderten Abschlagszahlungen begründen Forderungen des Versorgers. Werden diese durch Zahlung erfüllt, hat der Kunde nicht etwa beim Versorger bis zur Erteilung der Verbrauchsabrechnung ein Guthaben, das er herausverlangen könnte. Eine Forderung des Kunden kann sich erst ergeben, wenn nach der Rechnung ein Überschuss verbleibt, den der Versorger nicht anderweitig verrechnen kann, etwa, wenn es sich um eine Schlussabrechnung handelt. Der sich ergebende Erstattungsanspruch des Kunden begründet dann für diesen erst eine Forderung.
Der Grundversorger kann gem. § 12 GVV nach seiner Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abrechnen. Dies lässt eine tägliche, wöchentliche, dekadenweise, monatliche, quartalsweise oder jährliche Abrechnung zu, wobei der Grundversorger durch eine bisherige Praxis nicht festgelegt ist, sondern seine Wahl ständig neu ausüben kann. Insbesondere bei einem Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 GVV wird deshalb schon keine Vereinbarung getroffen, in welchen Zeitabschnitten der Grundversorger abzurechnen hat, und nur abrechnen darf.
Unabhängig davon, wann der Versorger nach seiner Wahl abrechnet, gilt § 13 III GVV, wonach der Versorger den übersteigenden Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsanforderung zu verrechnen hat, wenn sich bei der Abrechnung ergibt, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. Nur in diesem Fall entsteht überhaupt eine Forderung des Kunden gegen das EVU, nämlich ein Erstattungsanspruch.
Ebenso sind gem. § 14 II 4 GVV Vorauszahlungen bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
Die Abrechnung des Versorgers schafft für diesen hinsichtlich des abgerechneten Verbrauchszeitraums eine Forderung, die frühestens 14 Tage nach Zugang beim Kunden fällig wird. Geforderte Abschlagszahlungen auf die künftige Abrechnung, die vom Kunden nicht erfüllt wurden, gehen mit der Abrechnung, für welche sie geleistet werden sollten, unter. In der Praxis führen einige Versorger jedoch nicht gezahlte Abschläge als weiter offene Forderungen in der Rechnung auf.
Ein \"offensichtlicher Fehler\" iSv. § 17 GVV liegt dann nicht vor, wenn darüber im Zahlungsprozess des Versorgers gegen den Kunden im Falle eines Bestreitens des Versorgers erst Beweis erhoben werden müsste, vollkommen unabhängig von der Form der Beweisführung, was einen Urkundsbeweis einschließt. Zahlungsquittungen für geleistete Abschläge könnten zwar Urkunden sein, kommen in der Praxis jedoch so gut wie gar nicht vor. Die wenigsten Kunden tragen die geforderten Abschlagszahlungen zum Versorger und lassen sich den Empfang von diesem quittieren. Selbst wenn Quittungen als Beweis vorliegen, ist die Rechnung deshalb nicht offensichtlich fehlerhaft. Ein offensichtlicher Fehler der Rechnung muss sich nämlich aus dieser selbst ergeben, dieser quasi \"auf die Stirn geschrieben\" sein. Wenn man nur die Rechnung ansieht und andere Beweise für geleistete Abschläge außer Betracht lässt, ist die Rechnung eben nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn tatsächlich geleistete Abschläge in dieser nicht auftauchen und nicht verrechnet wurden.
Es besteht keine Verpflichtung des Kunden, die Rechnung zu prüfen.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Gesetz und wurde auch nicht vertraglich vereinbart.
Anders verhält es sich in vielen Kontoverträgen, in welchen vertraglich vereinbart ist, nach welchen Zeitabschnitten bzw. zu welchen Zeitpunkten ein Rechnungsabschluss gegenseitig offener Rechnungen/ Posten (nicht eine Rechnungslegung!) zu erfolgen hat und dass Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss ausgeschlossen sind, wenn der Kunde nicht innerhalb vertraglich vereinbarter Frist dem Rechnungsabschluss widerspricht, ein solcher dann insgesamt als genehmigt gilt. (Kontokorrentabrede). Beim Kontokorrent bestehen gegenseitig in Rechnung gestellte Forderungen, die enstprechend vertraglicher Abrede erst nach Ablauf vereinbarter Perioden jeweils gegenseitig verrechnet werden und jeweils zusätzlich ein Saldo durch die Mitwirkung beider Parteien festgestellt wird, der jeweils zur Novation führt.
Man darf die einseitige Rechnungslegung mit Verrechnung nicht mit einem festgestellten Rechnungsabschluss hinsichtlich gegenseitig offener Rechnungen nach deren Verrechnung (Saldofeststellung) verwechseln. Der Grundversorger stellt keine gegenseitigen Rechnungen in eine laufende offene Rechnung (Kontokorrent) ein und stellt auch keinen Saldo verbindlich fest.
Während der Kunde eines Kontovertrages also den nach vertraglich vereinbarten Perioden erstellten Saldo nach vertraglicher Abrede zu prüfen hat und deshalb anerkennt, wenn er nicht innerhalb vereinbarter Frist widerspricht, wofür die Erklärung ausreichen kann, dass man überhaupt widerspricht ohne dies zu begründen, ist der grundversorgte Kunde lediglich gem. § 17 I 2 GVV mit bestimmten Einwendungen gegen seine (vorläufige) Zahlungspflicht auf Rechnungen und Abschlagsanforderungen ausgeschlossen und auf einen Rückerstattungsanspruch, ggf. verbunden mit einem Rückerstattungprozess verwiesen ( \"Erst zahlen, dann ggf. zurückfordern.\").
Das ist etwas völlig anderes.
Die Zahlung erfolgt bei einem vertraglichen/ gesetzlichen Einwendungsausschluss per se konkludent unter Vorbehalt (BGH X ZR 60/04). Selbst die vorbehaltlose Zahlung auf eine geprüfte Rechnung als reine Erfüllungshandlung ist regelmäßig mit keinerlei Anerkenntnis der abgerechneten Forderung verbunden (st. Rspr.des BGH).
reblaus:
@RR-E-ft
Sie haben mit keinem Wort erklärt was für ein Rechtsinstitut die Abschlagszahlungen zur Begleichung der Energielieferrechnung darstellt.
Das Abschreiben der GasGVV ist keine Erläuterung dessen, was Sie behaupten. Selbst wenn Sie damit ausdrücken wollten, dass durch die GasGVV ein Rechtsinstitut ganz eigener Art zur Begleichung von Forderungen aus Energielieferungen geschaffen wurde, so mag dies den Namen von Kontokorrent in Energierechnungsbegleichungsvereinbarung ändern, von der Sache her bleibt es immer noch das Gleiche.
Versetzen Sie sich einfach in die Zeit zurück als Sie bei einem Versorger tätig waren, und stellen Sie sich vor, dass der neue Buchhalter völlig aufgelöst in Ihr Büro gestürmt kommt, und davon erzählt, dass die ganzen Kunden ständig Zahlungen leisten, die er aber nicht verbuchen könne, da für die Zahlungen bisher keine offenen Forderungen eingebucht seien.
Was sagen Sie dem? Sie haben drei Möglichkeiten:
1. Überweise die Zahlungen zurück an die Kunden.
2. Schicke die Ableser los, damit wir die dazu gehörenden Rechnungen erstellen können, dann werden Zahlungen und Forderungen miteinander verbucht, Überschüsse überweisen wir zurück, Restforderungen stellen wir fällig.
3. Hebe das ganze Geld ab, fahr nach Zürich und zahle den ganzen Betrag auf folgendes Nummernkonto des Chefs wieder ein. Nachdem wir die Jahresabrechnungen erstellt haben, überweist der Chef den Betrag zurück, dann können wir ihn mit unseren Forderungen gegenbuchen. Bis dahin darf keine Forderung des Kunden gegen das EVU existieren, weil das für ein Kontokorrent sprechen würde. Der Chef darf die Zwischenzinsen behalten, als steuerfreien Bonus sozusagen.
4. Buche die Beträge auf gesonderte Abschlagskonten, dort wachsen die Summen als Forderungen unserer Kunden an, bis wir sie mit unseren Gegenforderungen verrechnen (Diese Möglichkeit besteht natürlich nicht, das würde schon für ein Kontokorrent sprechen).
Das Kontokorrent ist ein kaufmännisches Institut, das von Juristen nachträglich in Paragrafen und Rechtsprechung gegossen wurde. Die Abschlagszahlung stellt daher das Institut dar, nachdem es korrekt zu verbuchen ist.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass die Abschlagszahlung eine Erfüllungshandlung ist, so heißt das nichts anderes als dass die Verrechnung mit der Gaspreisforderung unverzüglich erfolgt, und damit der Versorger nach § 13 Abs. 3 GasGVV zur unverzüglichen Erstattung zuviel bezahlter Beträge verpflichtet ist.
Es ist ja vollkommen richtig, dass die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung keinerlei Anerkenntnis beinhaltet. Das hat auch noch nie jemand behauptet. Es ist aber ebenso wahr, dass die vorbehaltlose Zahlung einer Kontokorrentabrechnung nach ständiger Rechtsprechung ein Saldoanerkenntnis darstellt. Bei dem von Ihnen zitierten Urteil (BGH X ZR 60/04) sollten Sie sich mal fragen, warum denn ein konkludenter Vorbehalt überhaupt notwendig sein soll, wenn auch durch eine vorbehaltlose Zahlung keinerlei Anerkenntnis erfolgen soll. Nur dann macht ein Vorbehalt überhaupt Sinn, wenn ohne diesen ein Rechtsnachteil droht.
Auch BGH X ZR 60/04 stützt in Wahrheit die von mir vertretene Gegenauffassung.
RR-E-ft:
Meinetwegen können Sie Ihren Glauben behalten.
Nach § 17 I GVV gilt indes der Grundsatz: Vorläufig zahlen und dann ggf. zurückfordern, was es ausschließt, dass sich mit der Zahlung eine anerkannte Schuld ergibt, welche eine Rückforderung ausschließt.
Ein Kontokorrentverhältnis bedarf einer besonderen Kontokorrentabrede der Vertragsteile, die jedoch zwischen Grundversorger und grundversorgtem Kunden schon nicht besteht. Eine solche Abrede kann auch der Buchhalter nicht ersetzen. Für das Vertragsverhältnis ist es vollkommen belanglos, wie der Buchhalter intern Forderungen und Zahlungen verbucht.
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