Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit  (Gelesen 24992 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #30 am: 12. Oktober 2009, 17:48:13 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Ein Urteil, welches eine im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch gar nicht existente und deshalb ausdrücklich  noch nicht  gerichtlich durchsetzbare Forderung zuspricht, ist rechtswidrig. Das sollte wohl auch jeder Amtsrichter verstehen.

Das Urteil stellt gleichzeitig die Forderung verbindlich fest und spricht diese zu. Man könnte auch sagen, dass die Feststellung im Rahmen der Forderungstenorierung bereits enthalten ist.

Ihre Auffassung möchte natürlich eine künstliche Aufspaltung erreichen um die übliche Kostenfolge bei Teilunterliegen abzuwenden. Aber bereits das Subsidiaritätsprinzip der Feststellungsklage widerspricht Ihrer Idee, das um die gleiche Forderung zwei Verfahren geführt werden müssen (1. Verfahren Feststellung, 2. Verfahren Leistungsklage). Da aus anderen Diskussionen bekanntermaßen nicht einmal anderslautende BGH Rechtsprechung zu einer Meinungsänderung bei Ihnen führt, ist das aber nicht relevant.

Wohl dem Kunden, der nach einem Prozess erzählen kann: \"Mein Anwalt war ganz toll, nicht einmal der Richter konnte ihn von seiner Rechtsauffassung abbringen.\"
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #31 am: 12. Oktober 2009, 18:16:37 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Sie vergessen § 40 Abs. 2 EnWG. Danach ist der Gasversorger verpflichtet eine Abrechnung zu erstellen. Dieser Pflicht kommt er erst dann nach, wenn er eine korrekte Abrechnung erstellt hat.

1. auch im § 40 EnWG steht nicht das drin, was Sie behaupten. Das Recht des Versorgers ein Entgelt zu verlangen ergibt sich aus dem Vertrag selbst. § 40 EnWG macht nur Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Zeitabschnitte der Abrechnung.

2. § 40 EnWG gibt es erst seit dem 09.09.2008 (eingeführt durch Artikel 1 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1790 mWv. 09.09.2008 ). Würde Ihre Auffassung zutreffen, dann würde diese \"Abrechnungspflicht\" vorher nicht bestanden haben.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #32 am: 12. Oktober 2009, 19:40:35 »
@Black
Ob § 40 EnWG die Abrechnungspflicht nun begründet ist völlig unerheblich. Sie setzt diese Pflicht wenigstens voraus. Diese Pflicht ergibt sich schon aus der Natur der Sache, und ist handelsrechtlich in § 355 HGB geregelt. Eine separate vertragliche Vereinbarung bedurfte es daher schon vor Inkrafttreten des § 40 EnWG nicht. Abgesehen davon hat das AG Pinneberg einen Grundversorgungsfall entschieden. Dort ist das gesamte Vertragsverhältnis gesetzlich fixiert.

Sie zieren sich in dieser Diskussion aber Farbe zu bekennen, und ziehen sich auf Nebenfragen zurück.

Sind Sie der Ansicht, dass es eine gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers nicht gibt?

Nur dann wäre die Fälligkeit nach § 17 GasGVV irrelevant.

Sind Sie weiterhin der Meinung, dass der Versorger nicht verpflichtet ist, seine Preiserhöhungen nach billigem Ermessen vorzunehmen?

Nur dann würde sich erklären, dass dem Versorger der seine Preise unbillig erhöht aus dieser Handlung keine Nachteile entstehen sollen.

Schließlich bitte ich Sie zu erklären, wie der Kunde den korrekten Umfang seiner Zahlungspflicht berechnen soll, wenn der Versorger seine Preise unbillig erhöht hat, ohne dass er dem EVU überhöhte Zahlungen leistet, und durch eine Klage mit Gerichtskosten belastet wird, die seine Zahlungspflicht bei weitem übersteigen.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #33 am: 12. Oktober 2009, 21:35:26 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Ob § 40 EnWG die Abrechnungspflicht nun begründet ist völlig unerheblich. Sie setzt diese Pflicht wenigstens voraus. Diese Pflicht ergibt sich schon aus der Natur der Sache, und ist handelsrechtlich in § 355 HGB geregelt. .

Sie springen von einer Norm zur nächsten, jetzt soll plötzlich § 355 HGB einschlägig sein.... Sie werden keine Pflicht finden, nach der ein Lieferant überhaupt verpflichtet ist eine Bezahlung für eine gelieferte Ware zu verlangen. Das tut dieser im Zweifel schon aus Eigeninteresse, tut er es nicht setzt er sich ohnehin der Gefahr der Verwirkung/Verjährung aus.


Zitat
Abgesehen davon hat das AG Pinneberg einen Grundversorgungsfall entschieden. Dort ist das gesamte Vertragsverhältnis gesetzlich fixiert.

Wir reden vom Grundversorgungsfall. Das ist bisher der einzig relevante Bereich des § 315 BGB.

Zitat
Sie zieren sich in dieser Diskussion aber Farbe zu bekennen, und ziehen sich auf Nebenfragen zurück.

Ich bekenne ziemlich klar farbe für die Anwendung der normalen Kostenfolge bei Teilunterliegen. Sie versuchen dagegen das Ganze als systematischen Sonderfall darzustellen, bei dem das Gericht einen festgestellten Anspruch nicht tenorieren können soll, weil es an der \"Rechnung\" fehlt, mit der folge das im besten Fall das selbe Gericht zweimal über die Klageforderung entscheiden müsste.

Wenn in einem Rechtsstreit über einen anderen Kaufvertrag der klagende Käufer statt 4.000,- nur 3.000,- erhalten soll, erlässt das Gericht auch kein Feststellungsurteil und gibt dem Kläger auf nun erst noch einmal eine neue Rechnung zu schreiben. Es ist eher andersherum. Die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn man direkt auf Leistung klagen könnte.

Zitat
Sind Sie der Ansicht, dass es eine gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers nicht gibt?

Nein, die gibt es nicht. Ob der Versorger abrechnet ist seine Sache. Wenn er es aber tut, gibt es gesetzliche Regelungen wie die Abrechnung erfolgen muss (Zeiträume, Fälligkeiten, Inhalt der Rechnung)


Zitat
Sind Sie weiterhin der Meinung, dass der Versorger nicht verpflichtet ist, seine Preiserhöhungen nach billigem Ermessen vorzunehmen?

Kindergarten. Wir fangen nicht beim Urschleim an.

Zitat
Nur dann würde sich erklären, dass dem Versorger der seine Preise unbillig erhöht aus dieser Handlung keine Nachteile entstehen sollen.

Wer sagt denn so etwas? Natürlich entstehen dem Versorger Nachteile, da er wegen Teilunterliegen ja gleichfalls einen entsprechenden Anteil der Kosten tragen muss. Dieser Anteil ist sogar umso höher, je unbilliger der Preis war. Die Frage war aber, ob sich das für den Kunden rechnet.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #34 am: 12. Oktober 2009, 22:33:11 »
@Black
Vergessen Sie mal Ihre Honorarrechnung, die Sie Ihren Mandanten schreiben. Das hat mit der Abrechnung wie sie ein Energieversorger seinen Kunden schuldet überhaupt nichts zu tun. Das eine sind Äpfel und das andere Birnen.

Im Energieversorgungsvertrag leistet der Kunde monatliche Kontokorrentzahlungen, die Abschläge unabhängig vom aktuellen Verbrauch. Der Versorger hingegen liefert Energie unabhängig von den Abschlägen. Diese beiden Leistungen müssen regelmäßig verrechnet werden. Aus dieser Abrechnung können Nachzahlungen oder Erstattungen für den Kunden herrühren.

In Ihrer Kanzlei hingegen rechnen Sie die erbrachten Dienstleistungen mehr oder minder regelmäßig ab. Teilweise werden Sie Vorauszahlungen verlangen, diese sind aber immer nach dem tatsächlich anfallenden Honorar berechnet. Eine Erstattung werden Ihre Mandanten von Ihnen im Regelfall nicht erhalten. Bei Ihnen kann es den Mandanten vollkommen egal sein, ob Sie Ihre Rechnung erstellen, oder dies bleiben lassen. Sie haben allenfalls die geschuldeten Beträge zu bezahlen.

Dem Energieverbraucher hingegen kann das nicht egal sein. Deshalb hat er ebenso wie der Energieversorger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass diese Abrechnung auch erstellt wird, und der andere Part seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

Im Standardkaufvertrag wie auch im Standardwerkvertrag wie auch in den meisten anderen Standardverträgen sind solche Kontokorrentleistungen völlig unbekannt. Von daher ist es in diesen Verträgen nicht erforderlich, dass der Zahlungssaldo erst nach Erstellung der Abrechnung fällig wird. Ihre  Vergleiche mit solchen Verträgen sind daher nicht zielführend, weil Sie Äpfel mit Birnen vergleichen.

Dann gehe ich mal davon aus, dass der Versorger auch Ihrer Ansicht nach verpflichtet ist, seine Preise nach billigem Ermessen zu verändern. Wenn er diese Pflicht verletzt hat, hat der Kunde keinerlei Möglichkeiten aus eigener Kenntnis den billigen Preis zu bestimmen, und damit zu errechnen, welchen Betrag er dem Versorger tatsächlich schuldet. Es ist dem Kunden überhaupt nicht möglich, herauszufinden wie er sich rechtskonform verhalten soll. Die Wahrscheinlichkeit dass er durch Zufall den richtigen Betrag zurückbehält tendiert gegen null. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dem Versorger entweder zuviel bezahlt oder zu wenig geht gegen 100%. Er hat damit die Wahl, dem Versorger Geld zu schenken, oder in einem Rechtsstreit teilweise zu unterliegen und daher mit unverhältnismäßigen Kosten belastet zu werden.

Durch die Verletzung der Vertragspflichten wird der Versorger dem Kunden damit in jedem Fall einen Schaden verursachen, für den er Ihrer Ansicht nach nicht haften muss.

Die einzige Möglichkeit diesen Schaden zu vermeiden liegt darin, dass der Kunde den Versorger auf Feststellung der Unbilligkeit verklagt. Danach muss der Kunde einen zweiten Zahlungsprozess anstrengen. Soll der Kunde aus dem Verhalten des Versorgers keinen Schaden davontragen, wollen Sie ihm die Pflicht zur Einreichung von zwei Klagen aufbürden. Besonders prozessökonomisch ist Ihr Vorschlag somit auch nicht

Dies dient doch alles nur dem Zweck, die Kunden von Widerstand gegen Preiserhöhungen des Versorger abzuschrecken. Damit die Versorgerwirtschaft zukünftig wieder ungestört die Preise hochsetzen kann, wie es ihr beliebt.

Glauben Sie ernsthaft, dass Sie das in diesem Land durchsetzen können?

Man plant übrigens Änderungen im Kartellrecht, um Großkonzerne, die ihre Marktmacht missbrauchen, notfalls zerschlagen zu können. Mir scheint der Wind weht Ihren Mandanten seit Ende September wieder schärfer ins Gesicht, abgesehen vom Atomausstieg vielleicht.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #35 am: 13. Oktober 2009, 07:31:46 »
@reblaus,

ich sehe das nicht so wie Sie, sondern wie Black.

Eine Verpflichtung aus § 40 des EnWG zur Rechnungslegung des Versorger ergibt sich nicht daraus. Er braucht noch nicht einmal Abschläge anzusetzen.

Nur wenn er Rechnungen und Abschläge verlangt, dann nach dem EnWG
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #36 am: 13. Oktober 2009, 08:04:41 »
Zitat
Original von Cremer
@reblaus,

ich sehe das nicht so wie Sie, sondern wie Black.

Eine Verpflichtung aus § 40 des EnWG zur Rechnungslegung des Versorger ergibt sich nicht daraus. Er braucht noch nicht einmal Abschläge anzusetzen.

Nur wenn er Rechnungen und Abschläge verlangt, dann nach dem EnWG
Ok, wenn Sie das so sehen ist es für sich genommen auch o.k..
Aber dann muss er sich auch gefallen lassen, dass ich meine Abschläge \"passend\" kürze, wenn ich der Meinung bin, dass diese zu hoch sind und der Versorger keine Abrechnung erstellt.
UND es darf eben nicht die Rechtsfolge eintreten, dass ich später eine ordentliche Teilschuld aufgebrummt bekomme, weil mein Kostenanteil falsch berechnet war.

Des weiteren stimme ich reblaus in seiner Meinung zu, dass es beim Unbilligkeitseinwand sinnvollerweise nur ein JA oder NEIN geben kann. \'Ein bisschen Unbillig\' geht nicht. Wenn ein Preis unbillig war, kann es doch nicht sein, dass ich zwar Recht bekomme, und der angesetzte Preis nicht stimmte, aber da er \"nur\" 10 % vom verlangten Preis anwich, muss ICH, obwohl meinem Feststellungsbegehren ja entsprochen wurde, 90 % der Kosten tragen. Absurd.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #37 am: 13. Oktober 2009, 10:00:03 »
Zitat
Original von bolli

Des weiteren stimme ich reblaus in seiner Meinung zu, dass es beim Unbilligkeitseinwand sinnvollerweise nur ein JA oder NEIN geben kann. \'Ein bisschen Unbillig\' geht nicht. Wenn ein Preis unbillig war, kann es doch nicht sein, dass ich zwar Recht bekomme, und der angesetzte Preis nicht stimmte, aber da er \"nur\" 10 % vom verlangten Preis anwich, muss ICH, obwohl meinem Feststellungsbegehren ja entsprochen wurde, 90 % der Kosten tragen. Absurd.

Sie haben Recht formal geht \"ein bisschen unbillig\" nicht. Wenn also der Kunde oder der Versorger per Feststellungsklage auf Feststellung der Billigkeit/Unbilligkeit klagt, dann gibt es immer ein absolutes ergebnis, bei dem nur der Verlierer die Kosten trägt.

Ich spreche jedoch von der Leistungsklage des Versorgers. Die Leistungsklage ist auf Geldzahlung gerichtet. Und \"ein bisschen Geldzahlen\" geht eben doch. Kein Richter kann einen Antrag auf Zahlung von 500,- Euro vollständig abweisen, wenn zumindest ein Anspruch auf Zahlung von 300,- Euro besteht. Der Richter spricht dann die 300,- Euro zu und weist die Klage \"im übrigen ab\". Die Kosten werden dann üblicherweise im Verhältnis 3 / 2 geteilt
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #38 am: 13. Oktober 2009, 10:33:41 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Vergessen Sie mal Ihre Honorarrechnung, die Sie Ihren Mandanten schreiben. Das hat mit der Abrechnung wie sie ein Energieversorger seinen Kunden schuldet überhaupt nichts zu tun.

Keine Ahnung wovon Sie reden.


Zitat
Original von reblaus
Dem Energieverbraucher hingegen kann das nicht egal sein. Deshalb hat er ebenso wie der Energieversorger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass diese Abrechnung auch erstellt wird, und der andere Part seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

Im Standardkaufvertrag wie auch im Standardwerkvertrag wie auch in den meisten anderen Standardverträgen sind solche Kontokorrentleistungen völlig unbekannt. Von daher ist es in diesen Verträgen nicht erforderlich, dass der Zahlungssaldo erst nach Erstellung der Abrechnung fällig wird. Ihre  Vergleiche mit solchen Verträgen sind daher nicht zielführend, weil Sie Äpfel mit Birnen vergleichen.

Nach h.M. handelt es sich bei Energielieferungen um einen Kaufvertrag in Gestalt eines Dauerschuldverhältnisses. Rein rechtlich ungefähr mit einem Zeitschriftenabo vergleichbar.

Wenn Sie hier ein Sonderrecht aufmachen wollen, bei dem der Empfänger einer Leistung nicht nur ein Recht auf die Leistung (Energielieferung) selbst hat, sondern plötzlich auch ein Recht darauf haben soll, dass der Lieferant dafür gefälligst eine Rechnung stellt, dann bitte ich dafür um einen Beleg in Form von Rechtsnormen (wo so etwas auch drinsteht) oder Literatur/Rechtssprechungsquellen.

Derzeit behaupten Sie ins Blaue hinein.



Zitat
Original von reblaus
 Es ist dem Kunden überhaupt nicht möglich, herauszufinden wie er sich rechtskonform verhalten soll.
(...)
Die einzige Möglichkeit diesen Schaden zu vermeiden liegt darin, dass der Kunde den Versorger auf Feststellung der Unbilligkeit verklagt. Danach muss der Kunde einen zweiten Zahlungsprozess anstrengen. Soll der Kunde aus dem Verhalten des Versorgers keinen Schaden davontragen, wollen Sie ihm die Pflicht zur Einreichung von zwei Klagen aufbürden. Besonders prozessökonomisch ist Ihr Vorschlag somit auch nicht.

Also erst einmal ist es der Kunde, der mit seiner Behauptung der Preis sei unbillig den Rechtsstreit beginnt. Die Unbilligkeitseinrede mit Zahlungsverweigerung beinhaltet nämlich die aktive Behauptung der Unbilligkeit. Wer so etwas behauptet sollte sich also schon etwas sicher sein. Wer sich aber sicher ist, der kann zunächst Feststellungsklage erheben. Dort droht nämlich keine Kostenteilung.

Der Kunde kann also entweder Feststellungsklage sofort nach Ankündigung der Preisanpassung erheben, dann bedarf es keines Rückforderungsprozesses, weil der Kunde ja auf die Anpassung noch nicht gezahlt hat. Alternativ kann der Kunde im Wege der Stufenklage zunächst Feststellung des billigen Preises und dann Rückforderung der sich daraus ergebenden Summe verlangen. Es bedarf für den Kunden also keines 2. Prozesses.

Interessant, dass Sie für den Kunden 2 Prozesses unzumutbar finden, beim Versorger aber nicht.

Das Ganze funktioniert natürlich nicht, wenn der Kunde ohne irgendwelche Anhaltspunkte \"ins Blaue hinein\" die Unbilligkeitseinrede erhebt um vom Gericht eine kostenlose Preisprüfung zu erhalten. Das funktioniert natürlich nicht. Hier droht dem Kunden ein Kostenrisiko.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #39 am: 13. Oktober 2009, 14:54:36 »
Ich bleibe bei der Zahlungsklage des Versorgers nach Unbilligkeitseinrede.

Bei der Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, die auf entsprechenden Antrag ergeht [einen solchen wie auch die Unbilligkeit voraussetzt, vgl. BGH VIII ZR 240/90], handelt es sich um ein Gestaltungsurteil, das eine entsprechende Feststellung enthält und für die Zukunft wirkt. Festgestellt werden könnte dabei etwa, dass der zwischen den Parteien geltende Arbeitspreis ab dem 01.10.2004 3,2 Ct/ kWh netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer beträgt.

Eine vollkommen anderen Streitgegenstand hat der Leistungsantrag, mit dem etwa für Erdgaslieferungen innerhalb eines abgeschlossenen Abrechnungszeitraumes im Umfange von 20.184 kWh ein Entgelt in Höhe von 1.760,00 € beansprucht wird.

Eine solche Forderung kann sich erst aus der Multiplikation der Liefermenge mit dem  - im Falle der Unbilligkeit erst gerichtlich festzustellenden -  der Billigkeit entsprechenden und deshalb verbindlichen Preis ergeben, wobei etwaig bereits geleistete Abschläge zu verrechnen sind.

Der der Billigkeit entsprechende Preis wird dabei jedoch frühestens mit der Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils verbindlich, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Forderung existiert, fällig und in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbar ist und sein kann (vgl. BGH urt. v. 05.07.2005 X ZR 60/04).

Mithin handelt es sich um zwei verschiedene Klageanträge zu unterschiedlichen Streitgegenständen, weshalb gerade auch nicht gilt, dass die Leistungsklage vor der Feststellungsklage vorrangig sei.

Festgestellt wird die (ab einem bestimmten Zeitpunkt geltende) zwischen den Parteien der Billigkeit entsprechende Preisbestimmung, jedoch gerade keine Forderung.

Das LG Köln hat es abgelehnt, auf einen bezifferte Zahlungsantrag hin  eine entsprechende Forderung selbst zu berechnen.

Eine entsprechende  Forderung kann erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils verbindlich und fällig werden und erst ab diesem Zeitpunkt ist sie in einem gerichtlichen Verfahren (überhaupt) durchsetzbar, vorher jedoch gerade nicht, weshalb eine Zahlungsklage wohl als derzeit unbegründet abgewiesen werden muss. Deshalb können auch auf eine künftige Forderung durch den Kunden bereits geleistete Vorauszahlungen/ Abschläge bis dahin wohl gem. § 812 BGB vollständig zurückverlangt werden, vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2008.

Ein Kontokorrentverhältnis besteht indes zwischen Grundversorger und Kunde nicht. Es besteht schon keinerlei Kontokorrentabrede.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #40 am: 13. Oktober 2009, 15:19:31 »
Folgte man Ihrer Auffassung könnte sich das Gericht prozessökonomisch nur mit einem Zwischenurteil behelfen, sofern die Anträge entsprechend gestaltet sind.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Opa Ete

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 173
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #41 am: 13. Oktober 2009, 15:22:35 »
@Black

nur mal aus Interesse: wie kann mir denn der Versorger - ausser mit einer Abrechnung (also Verbrauch*Preis), zu der er ihrer Meinung nach nicht verpflichtet ist  mitteilen, was ich zu zahlen habe? Andersrum gefragt, wenn er nicht abrechnet, wie stellt er fest, was ich zu zahlen habe?
Würfelt er?

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #42 am: 13. Oktober 2009, 15:44:23 »
@Cremer
Eine Pflicht zur Abrechnung gibt es immer nur, wenn die Zahlung von Abschlägen vereinbart wurden, und die Höhe der Abschläge unabhängig davon sind, dass die Gegenseite zum Fälligkeitstermin mindestens Leistungen in Höhe der Abschläge erbracht hat.

Das ist die typische Fallgestaltung bei Energielieferverträgen. Mir sind keine Energieversorger bekannt, die bei Privatkunden nur bereits erbrachte Energielieferungen abrechnen. Der Abschlag bemisst sich beim Privatkunden nicht nach der bereits gelieferten Menge, sondern nach dem Vorjahresverbrauch, der zu gleichen Teilen auf den laufenden Abrechnungszeitraum umgelegt wird. Der zukünftige Verbrauch ist, soweit glaubhaft gemacht wird, dass er erheblich geringer ausfallen wird, angemessen zu berücksichtigen.

@Black
Ein solches Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis nennt man Kontokorrent  Die Legaldefinition findet sich in § 355 Abs. 1 HGB. Der Energieliefervertrag ist insoweit ein untypischer Fall, als die Parteien keine gegenseitigen Warenlieferungen vornehmen, und diese verrechnen, sondern der Kunde eine abstrakte Zahlungspflicht bezüglich der Abschläge eingeht, und der Versorger Energie liefert, deren Menge der Kunde jederzeit an seinem Zähler bestimmen kann.

In § 355 Abs. 2 HGB ist eine jährliche Abrechnungspflicht bestimmt. Nach § 556 BGB ist über Vorauszahlungen für Betriebskosten von Wohnraum jährlich abzurechnen. Sollten Sie an der untypischen Ausgestaltung des Kontokorrents Anstoß nehmen, können Sie wahlweise diese Vorschrift analog heranziehen.

Dass Sie von dem Unterschied zwischen einer normalen Lieferanten- oder Werkrechnung zu einer Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen und Gegenleistungen keine Ahnung haben wollen, gereicht einem Anwalt für Energierecht nicht zur Ehre. Ich vermute aber stark, dass diese Ahnungslosigkeit darin begründet ist, dass sich die von Ihnen vertretene Theorie bei Einräumung eines solchen Unterschieds in Wohlgefallen auflösen würde.

Zitat
Original von Black Alternativ kann der Kunde im Wege der Stufenklage zunächst Feststellung des billigen Preises und dann Rückforderung der sich daraus ergebenden Summe verlangen. Es bedarf für den Kunden also keines 2. Prozesses.

Eine Stufenklage kann erst dann eingelegt werden, wenn die Jahresabrechnung vorliegt. Dann ist es für den Kunden möglicherweise bereits zu spät. Er muss schließlich dem Versorger zuvor kommen, da eine Feststellungsklage bekanntlich subsidiär zur Zahlungsklage ist. Da Sie dem Versorger grundsätzlich das Recht zusprechen wollen, auch Beträge, die noch gar nicht fällig sind, erfolgreich einklagen zu können, Sie weiterhin der Ansicht sind, dass es für den Zahlungsanspruch des Versorgers auch nicht auf eine vorherige Abrechnung ankomme, muss der Kunde damit rechnen, dass der Versorger seine Forderung unmittelbar nach Ende der Abrechnungsperiode einklagt. Dies wäre dem Versorger insbesondere dann anzuraten, wenn seine Preisfestsetzung tatsächlich angreifbar ist. Dadurch kann er dann Ihrer Ansicht nach wenigstens die Prozesskosten zu einem Teil auf den Kunden abwälzen.

Aus diesem Grunde könnte sich der Kunde nur dann vor Schäden schützen, wenn er unmittelbar nach Mitteilung der Preisänderung Feststellungsklage erhebt. Was eine zweite Rückforderungsklage erforderlich machen würde.

Zitat
Original von Black Also erst einmal ist es der Kunde, der mit seiner Behauptung der Preis sei unbillig den Rechtsstreit beginnt. Die Unbilligkeitseinrede mit Zahlungsverweigerung beinhaltet nämlich die aktive Behauptung der Unbilligkeit. Wer so etwas behauptet sollte sich also schon etwas sicher sein. Wer sich aber sicher ist, der kann zunächst Feststellungsklage erheben. Dort droht nämlich keine Kostenteilung.

Wir diskutieren hier den Fall, dass der Kunde mit seiner Behauptung ins Blaue hinein Recht hat und es ihm lediglich nicht möglich ist, den Umfang der unangemessenen Preisfestsetzung zu bestimmen, da sich der Versorger bekanntlich auf sein Geschäftsgeheimnis beruft, und seine Unterlagen nicht offenlegt.

Meine Alternative sieht vor, dass der Kunde nach Erhalt der Rechnung die Unbilligkeitseinrede erhebt, und der Versorger seine Preisfestsetzung daraufhin nochmals auf die Richtigkeit überprüft. Hat er keinen Fehler gemacht, braucht er einen Rechtsstreit nicht zu fürchten, da der dann unterliegende Kunde die Kosten zu tragen hat. Hat der Versorger jedoch einen Fehler gemacht, so steht ihm die Möglichkeit offen, den Einwand des Kunden aufzugreifen, und sowohl seine Preisfestsetzung als auch die Abrechnung zu korrigieren. Den korrigierten Anspruch kann der Versorger dann wieder ohne Prozessrisiko einklagen, sollte der Kunde sich mit der Korrektur nicht zufrieden geben.

Ich glaube, dass jeder redliche Unternehmer bei seinen Geschäften so vorgeht. Von der von Ihnen vertretenen Theorie werden daher in erster Linie gewerbsmäßige Betrüger profitieren. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie ein solches Ergebnis gutheißen.

Gegen ein Zwischenurteil bei der Zahlungsklage des Versorgers ist nichts einzuwenden. Sie ermöglicht dem Kunden nämlich den danach feststellbaren Zahlungsanspruch sofort anzuerkennen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #43 am: 13. Oktober 2009, 16:19:00 »
@Black

Dass eine einheitliche Entscheidung Bedenken begegnet, hatte ich bereits weiter oben ausgeführt.

Anders mag es liegen, wenn die gerichtliche Bestimmung nicht den ab einem bestimmten Zeitpunkt zwischen den Parteien geltenden Preis, sondern nur die vom Schuldner (einmalig) zu zahlende vertragliche Vergütung selbst betrifft. Auch dabei wollte und sollte der Schuldner jedoch nicht das Risiko des Prozesses tragen.

Zitat
BGH, Urt. v. 04.04.2006 -  X ZR 122/05

21   

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestimmung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und § 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen.

22   

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der genannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, so ist sie unverbindlich und die Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735).

Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, 32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuldners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihm dem Schuldner nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB Bearb. 2004, § 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 BGB Rdn. 32; § 291 BGB Rdn. 16).

23   

Demgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, vielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1). Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10; Münch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9).

In jenem Fall war die Fälligkeit nicht entgegen § 271 BGB besonders gesetzlich bzw. vertraglich geregelt.

@reblaus

Grundversorger rechnen immer nur die bereits erfolgten (zurückliegenden) Lieferungen mittels Verbrauchsabrechnung ab. Wenn sie für ihre bereits erbrachten Leistungen kein Geld haben möchten, müssen sie indes keine Abrechnung erstellen, die Voraussetzung für eine fällige Forderung sind.

Abschläge (Vorauszahlungen auf den künftigen Rechnungsbetrag) können vom Grundversorger verlangt werden. Er muss sie nicht verlangen.  Hat der Grundversorger Abschläge angefordert und wurden solche vom Kunden auch geleistet, dann sind diese mit der nächsten Verbrauchsabrechnung zu verrechnen. Wird der Verbrauch nicht abgerechnet, wird man die auf die künftige Abrechnung bereits geleisteten Vorauszahlungen womöglich gem. § 812 BGB wieder zurückverlangen können. Die Abschlagszahlungen erfolgten zweckgebunden.  

Hat der Versorger keine Abschläge angefordert und rechnet er den Verbrauch nicht ab, ist fraglich, ob es einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch des Kunden auf Abrechnung gibt.
Ich tendiere dazu, dies zu verneinen.

Ein Kontokorrentverhältnis ist das nicht. Fraglich, ob die Bestimmungen des  HGB - Sonderprivatrecht der Kaufleute - für grundversorgte Haushaltskunden typischerweise überhaupt gilt. Beim faktischen Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 GVV wird jedenfalls keine Kontokorrentabrede begründet.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kostenfolge bei Preisfestsetzung durch Gericht wg. Unbilligkeit
« Antwort #44 am: 13. Oktober 2009, 16:29:25 »
Sie schreiben stellenweise Unsinn.

1. Ein Kontokorrent besteht nicht.

Es fehlt an der notwendigen Kontokorrentabrede. Es fehlt auch an der Einstellung \"beiderseitiger Ansprüche\" zur Verrechnung. Der Lieferanspruch des Kunden wird ständig sofort erfüllt und nicht eingestellt. Auch der Anspruch des EVU auf Zahlung von Abschlägen wird bei jeweiliger Zahlung erfüllt. Im angeblichen Kontokorrent stehen also keine gegenseitigen noch offenen Ansprüche.

Der notwendige Abgleich von tatsächlicher Forderung des EVU und bereits gezahlten Abschlägen ist kein Kontokorrentausgleich.

Es mag sein, dass aus der Tatsache, dass Abschläge erhoben werden tatsächlich eine Nebenpflicht zur Endabrechnung hergeleitet werden kann. Es ging aber primär nicht darum ob das EVU abrechnen muss, sondern ob das Gericht eine reduzierte Forderung tenorieren darf oder erst warten muss, dass der kläger eine neue rechnung erstellt.

2. zur sofortigen Klage

Sie führen an, ohne Abrechnungspflicht des EVU könne der Versorger statt einer Jahresrechnung sofort klagen. Das stimmt, nur riskiert der Versorger dann ein sofortiges Anerkenntnis.

3. Wirkung der Kostenfolge

So wie Sie schreiben könnte man denken die negative Kostenfolge bei Teilunterliegen sei ein Vorteil des EVU, dass zum Betrug einlädt. Sie vergessen dabei, dass sich auch für das EVU das Teilunterliegen nicht lohnt. Es ist im Ergebnis ein finanziell für beide seiten schlechtes Ergebnis.

Warum ist das so? Weil das Verfahren durch Gutachterkosten sehr teuer wird. Das ist aber eine Folge der Protestbewegegung die weder WP Testaten noch Zeugen traut und nur teure Gutachten gelten lassen wollte. Wer aber im Vorfeld sämtliche anderen beweismittel ablehnt darf nicht plötzlich über die abschreckende Wirkung der daraus entstehenden Kosten jammern.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz