@Cremer
Eine Pflicht zur Abrechnung gibt es immer nur, wenn die Zahlung von Abschlägen vereinbart wurden, und die Höhe der Abschläge unabhängig davon sind, dass die Gegenseite zum Fälligkeitstermin mindestens Leistungen in Höhe der Abschläge erbracht hat.
Das ist die typische Fallgestaltung bei Energielieferverträgen. Mir sind keine Energieversorger bekannt, die bei Privatkunden nur bereits erbrachte Energielieferungen abrechnen. Der Abschlag bemisst sich beim Privatkunden nicht nach der bereits gelieferten Menge, sondern nach dem Vorjahresverbrauch, der zu gleichen Teilen auf den laufenden Abrechnungszeitraum umgelegt wird. Der zukünftige Verbrauch ist, soweit glaubhaft gemacht wird, dass er erheblich geringer ausfallen wird, angemessen zu berücksichtigen.
@Black
Ein solches Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis nennt man Kontokorrent Die Legaldefinition findet sich in § 355 Abs. 1 HGB. Der Energieliefervertrag ist insoweit ein untypischer Fall, als die Parteien keine gegenseitigen Warenlieferungen vornehmen, und diese verrechnen, sondern der Kunde eine abstrakte Zahlungspflicht bezüglich der Abschläge eingeht, und der Versorger Energie liefert, deren Menge der Kunde jederzeit an seinem Zähler bestimmen kann.
In § 355 Abs. 2 HGB ist eine jährliche Abrechnungspflicht bestimmt. Nach § 556 BGB ist über Vorauszahlungen für Betriebskosten von Wohnraum jährlich abzurechnen. Sollten Sie an der untypischen Ausgestaltung des Kontokorrents Anstoß nehmen, können Sie wahlweise diese Vorschrift analog heranziehen.
Dass Sie von dem Unterschied zwischen einer normalen Lieferanten- oder Werkrechnung zu einer Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen und Gegenleistungen keine Ahnung haben wollen, gereicht einem Anwalt für Energierecht nicht zur Ehre. Ich vermute aber stark, dass diese Ahnungslosigkeit darin begründet ist, dass sich die von Ihnen vertretene Theorie bei Einräumung eines solchen Unterschieds in Wohlgefallen auflösen würde.
Original von Black Alternativ kann der Kunde im Wege der Stufenklage zunächst Feststellung des billigen Preises und dann Rückforderung der sich daraus ergebenden Summe verlangen. Es bedarf für den Kunden also keines 2. Prozesses.
Eine Stufenklage kann erst dann eingelegt werden, wenn die Jahresabrechnung vorliegt. Dann ist es für den Kunden möglicherweise bereits zu spät. Er muss schließlich dem Versorger zuvor kommen, da eine Feststellungsklage bekanntlich subsidiär zur Zahlungsklage ist. Da Sie dem Versorger grundsätzlich das Recht zusprechen wollen, auch Beträge, die noch gar nicht fällig sind, erfolgreich einklagen zu können, Sie weiterhin der Ansicht sind, dass es für den Zahlungsanspruch des Versorgers auch nicht auf eine vorherige Abrechnung ankomme, muss der Kunde damit rechnen, dass der Versorger seine Forderung unmittelbar nach Ende der Abrechnungsperiode einklagt. Dies wäre dem Versorger insbesondere dann anzuraten, wenn seine Preisfestsetzung tatsächlich angreifbar ist. Dadurch kann er dann Ihrer Ansicht nach wenigstens die Prozesskosten zu einem Teil auf den Kunden abwälzen.
Aus diesem Grunde könnte sich der Kunde nur dann vor Schäden schützen, wenn er unmittelbar nach Mitteilung der Preisänderung Feststellungsklage erhebt. Was eine zweite Rückforderungsklage erforderlich machen würde.
Original von Black Also erst einmal ist es der Kunde, der mit seiner Behauptung der Preis sei unbillig den Rechtsstreit beginnt. Die Unbilligkeitseinrede mit Zahlungsverweigerung beinhaltet nämlich die aktive Behauptung der Unbilligkeit. Wer so etwas behauptet sollte sich also schon etwas sicher sein. Wer sich aber sicher ist, der kann zunächst Feststellungsklage erheben. Dort droht nämlich keine Kostenteilung.
Wir diskutieren hier den Fall, dass der Kunde mit seiner Behauptung ins Blaue hinein Recht hat und es ihm lediglich nicht möglich ist, den Umfang der unangemessenen Preisfestsetzung zu bestimmen, da sich der Versorger bekanntlich auf sein Geschäftsgeheimnis beruft, und seine Unterlagen nicht offenlegt.
Meine Alternative sieht vor, dass der Kunde nach Erhalt der Rechnung die Unbilligkeitseinrede erhebt, und der Versorger seine Preisfestsetzung daraufhin nochmals auf die Richtigkeit überprüft. Hat er keinen Fehler gemacht, braucht er einen Rechtsstreit nicht zu fürchten, da der dann unterliegende Kunde die Kosten zu tragen hat. Hat der Versorger jedoch einen Fehler gemacht, so steht ihm die Möglichkeit offen, den Einwand des Kunden aufzugreifen, und sowohl seine Preisfestsetzung als auch die Abrechnung zu korrigieren. Den korrigierten Anspruch kann der Versorger dann wieder ohne Prozessrisiko einklagen, sollte der Kunde sich mit der Korrektur nicht zufrieden geben.
Ich glaube, dass jeder redliche Unternehmer bei seinen Geschäften so vorgeht. Von der von Ihnen vertretenen Theorie werden daher in erster Linie gewerbsmäßige Betrüger profitieren. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie ein solches Ergebnis gutheißen.
Gegen ein Zwischenurteil bei der Zahlungsklage des Versorgers ist nichts einzuwenden. Sie ermöglicht dem Kunden nämlich den danach feststellbaren Zahlungsanspruch sofort anzuerkennen.