Energiepreis-Protest > Stadtwerke Solingen
Neue gültige Preisanpasungsklausel für Sonderverträge ?
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marwil:
Hallo liebe Mitstreiter!
Kunden der Stadtwerke Solingen erhielten im September interessante Post mit folgender Klauseländerung.
Zitat:
\".... zum Zwecke der Harmonisierung unserer Lieferbedingungen gleichen die SWS die Lieferbedingungen der Sonderkundenverträge denen ihrer Grundversorgungstarife an. Die aktuellen Preise bleiben von dieser Anpassung unberührt.
Die Preisanpassungsklausel (Lieferbedingungen Punkt 5.4.) für SWS Sonderverträge lautet zukünftig wie folgt:
Der Lieferant ist zu Preisänderungen (nach gleichen Maßstäben) unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung, abgedruckt in BGBI. 2006. I, S. 2391) berechtigt und verpflichtet. Die Zeitpunkte und das Ausmaß der Preis-anpassungen sind dabei so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Kunden das Kündigungsrecht entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV zu.\"
Zitat Ende.
Danach folgt noch der Wortlaut §5 Abs. 2 und 3 StromGVV.
Ist das jetzt ein (erster ?) Versuch, eine Preisänderungsklausel zu installieren, die der Überprüfung nach § 307 BGB standhält ? Als jur. Laie kann ich damit auch nicht viel mehr anfangen als mit den bisherigen Klauseln. Eine Prüfung und Würdigung unserer Juristen wären sehr interessant. Vor allem im Hinblick darauf, dass wir zukünftig wohl ständig neue Kreationen von Preisgleitklauseln zu erwarten haben.
Herzliche Grüße
marwil
reblaus:
Die Stadtwerke Solingen setzen mit dieser neuen Klausel die Vorgaben des BGH an solche Preisänderungsklauseln um. Diese sind in Sonderverträgen dann wirksam, wenn sie dem Leitbild der StromGVV bzw. GasGVV entsprechen. Dies wird dadurch bewerkstelligt, dass die entsprechenden Vorschriften in die Sonderverträge einbezogen werden.
Damit die Klausel für bestehende Sonderverträge wirksam wird, reicht es aber nicht aus, dass die Stadtwerke Solingen, die Klausel ihren Kunden mitteilen. Der Kunde muss sein Einverständnis mit der Klausel erklären, ansonsten bleibt alles wie es war, d. h. ein einseitiges Preisänderungsrecht ist nicht vereinbart.
RR-E-ft:
Alte Klauseln unwirksam?
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