Da wird nach den Juli-Entscheidungen des VIII.Senats bezüglich der nachfolgenden Passage wohl auch noch in dem ein oder anderen Fall künftig umgedacht werden müssen:
Es bedarf einer solchen Billigkeitsprüfung nicht mehr, wenn die Preisbestimmung schon unwirksam ist, weil die ihr zugrunde liegende Vertragsklausel nichtig ist. Eine zusätzliche Billigkeitsprüfung ist dann überflüssig, weil der Kläger aus einer zusätzlichen Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen keine weitergehenden Rechte herleiten kann. An überflüssigen Feststellungen besteht jedoch kein anerkennenswertes rechtliches Interesse, mag der Kläger auch ein gewisses Genugtuungsinteresse daran haben.
\"[...] mag der Kläger auch ein gewisses
Genugtuungsinteresse daran haben\" : hart an einem unaufschiebbaren Antrag vorbei geschrammt !