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Autor Thema: LG Köln, Urt. v. 29.04.09, Az. 84 O 156/06 Gas- Sondervertrag Preiserhöhungen unwirksam (rhenag)  (Gelesen 4519 mal)

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Offline RR-E-ft

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LG Köln, Urt. v. 29.04.09, Az. 84 O 156/06 (Gaspreis rhenag)

Die 4. Kammer für Handelssachen des  Landgerichts Köln hat festgestellt, dass Preiserhöhungen innerhalb eines rhenag- Sondervertrages, nur soweit diesen widersprochen wurde, unwirksam sind, auf erhöhten Preisen basierende geforderte Abschlagsbeträge nicht fällig sind.

Einen auf Rückzahlung gerichteten Klageantrag hat das Gericht deshalb abgewiesen, weil der Kläger diesen nicht zutreffend beziffert habe, es nicht Aufgabe des Gerichts sei, den Rückforderungsanspruch zu berechnen.

Offline tangocharly

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Da wird  nach den Juli-Entscheidungen des VIII.Senats bezüglich der nachfolgenden Passage wohl auch noch in dem ein oder anderen Fall  künftig umgedacht werden müssen:

Zitat
Es bedarf einer solchen Billigkeitsprüfung nicht mehr, wenn die Preisbestimmung schon unwirksam ist, weil die ihr zugrunde liegende Vertragsklausel nichtig ist. Eine zusätzliche Billigkeitsprüfung ist dann überflüssig, weil der Kläger aus einer zusätzlichen Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen keine weitergehenden Rechte herleiten kann. An überflüssigen Feststellungen besteht jedoch kein anerkennenswertes rechtliches Interesse, mag der Kläger auch ein gewisses Genugtuungsinteresse daran haben.

\"[...] mag der Kläger auch ein gewisses Genugtuungsinteresse daran haben\" :  hart an einem unaufschiebbaren Antrag vorbei geschrammt !
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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