Wie der verständige Leser vielleicht erkannt hat, geht aus dem Urteil des LG Ulm hervor, dass etwa der Bezugskostenanstieg nicht bestritten worden sein soll bzw. entsprechendes Bestreiten als verspätet gewertet wurde. Es gibt durchaus Urteile, wo Zahlungsklagen gegen Tarifkunden wegen fehlender Billigkeitsnachweise abgewiesen wurden, ebenso wie es Urteile gibt, in denen das Gericht eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB getroffen hatte, weil der Preis nicht der Billigkeit entsprach. Ebenso gibt es Entscheidungen, wo der verklagte Tarifkunde sofort anerkannt hatte und Versorger die Verfahrenskosten zu tragen hatte. Solche finden sich auch in der Urteilssammlung des Vereins.