Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08  (Gelesen 13881 mal)

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Offline Cremer

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« am: 08. Oktober 2009, 15:18:36 »
In dem Urteil war nicht gesagt worden ob ein Grundversorgungstarif oder Sondertrag zu grunde liegt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline DieAdmin

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #1 am: 08. Oktober 2009, 19:29:55 »
herausgehoben aus dem Thread: Brief von Kanzlei Becker Büttner Held damit das nicht so untergeht:

http://www.energienetz.de/de/site__2543/

Das Berufungsverfahren ist am Landgericht Ulm unter dem Az. 1 S 107/09 anhängig. Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.11.2009.

@Cremer,

ich hab mal deinen Beitrag mit \"rüber\" genommen.

Offline bolli

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #2 am: 09. Oktober 2009, 09:25:42 »
Zitat
Original von Cremer
In dem Urteil war nicht gesagt worden ob ein Grundversorgungstarif oder Sondertrag zu grunde liegt.
Nun, da hier der Unbilligkeitseinwand beurteilt wurde und nichts zur Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel gesagt wurde, andererseits aber bisher wohl auch keine wirksamen Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen bekannt geworden sind, ist es wohl ein Grundversorgungstarif.

Aber es ist schon toll, wie unsere Gerichte es immer wieder schaffen, die Gesetze neu zu interpretieren und sie mit \"Leben\" zu füllen.  X(

Ich frage mich oftmals, wo und unter welchen Bedingungen Richter leben und wie die ihr tägliches Lewben gestalten. Einfach nur erschreckend,  was die da manchmal aus rechtlichen Regelungen rauskratzen wollen.

Offline DieAdmin

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Offline hko

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #4 am: 04. November 2009, 12:30:23 »
(Edit Evitel2004: umgehangen von Schreibrechte nur eingeschränkt? )

Schreibrechte nur eingeschränkt?   (Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest)
--------------------------------------------------------------------------------
Hallo,

ich wollte zum Urteil des AG Göppingen, Urt. v. 20.05.09, Az. 2 C 2052/08 \"Kunde muss wegen § 315 BGB kurzfristig klagen\" noch etwas beitragen. Da mir dies aber dort nicht möglich ist (keine Schreibberechtigung),  meinen Beitrag hier.

Ich bin meinen Recherchen in anderer Sache auf ein sehr interessantes Urteil des AG Meiningen gestoßen, das zwar von der Streitsache gesehen nicht in dieses Forum gehört, aber dem Sinn nach eine schallende Ohrfeige Richtern verpasst, die Urteile wie dieses des AG Göppingen sprechen. Wenn man sich im Urteil des AG Meiningen die Worte Versicherung durch Versorger ersetzt denkt, würde dieses Urteil schon ganz gut auch in dieses Forum passen.

Urteil des AG Meiningen vom 19.11.2007  Az 14 C 688/06
zu finden unter:
http://www.vmadev.de/index.php?id=14&suche=10

Viel Vergnügen beim Lesen besonders der Begründung dieses Urteils.

Gruß von hko

Offline Neo

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #5 am: 09. November 2009, 20:43:09 »
Inzwischen hat es im Landgericht Ulm die erste Verhandlung gegeben. Dabei hat sich das Amtsgericht Göppingen die erste Watsche geholt, da der Ulmer Richter die Pflicht zur Klageerhebung durch den Verbraucher verneint.

Da eine Beweisaufnahme zur Kostenstruktur der EVF erforderlich wird, ergeht am 18.11.2009 ein Gerichtsbeschluß. Die am Prozeß beteiligten Personen werden bestimmt hier berichten (lassen).

Ich selbst warte immer noch auf meinen längst überfälligen Verhandlungstermin beim AG Göppingen. Da wird vermutlich auf den Ausgang in Ulm gewartet.

Viele Grüße
Neo - gegen die Macht der Energiematrix

Offline Joe_D

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #6 am: 09. Januar 2010, 15:49:56 »
Und? Irgendwelche Neuigkeiten?

Gruß

   Joe_D

Offline Neo

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #7 am: 09. Januar 2010, 16:15:56 »
Nein. Weder in meinem Fall beim AG Göppingen noch beim LG Ulm. In Ulm muß die EVF den Nachweis Ihrer Kostenstruktur erbringen. Sobald ich mehr weiß, melde ich mich.
Neo - gegen die Macht der Energiematrix

Offline tangocharly

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #8 am: 26. Februar 2010, 17:16:23 »
Zitat
Original von Neo
Nein. Weder in meinem Fall beim AG Göppingen noch beim LG Ulm. In Ulm muß die EVF den Nachweis Ihrer Kostenstruktur erbringen. Sobald ich mehr weiß, melde ich mich.

Hier geht die Diskussion weiter. Zunächst die Fundstelle im Board lesen.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Joe_D

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #9 am: 22. März 2010, 00:47:06 »
Also für die EVF sieht es doch Klasse aus, oder? Die Amtsgerichte im Kreis (Göppingen/Geislingen) entscheiden für den Versorger und bei Berufung vor dem zuständigen LG Ulm wird diese dann abgewiesen. Mit Gerechtigkeit und \"billigem\", also *gerechten* Preis hat das IMHO doch schon lange nichts mehr zu tun. Jeder bekommt nur eine mehr oder weniger nutzlose Einzelentscheidung. Wo wurde denn die Unbilligkeit der Preise eines Versorgers schon gerichtlich festgestellt? IMHO noch nirgends, oder?

Da wünsche ich Neo noch viel Stärke beim persönlichen Untergang vorm AG/LG.

Gruß

   Joe_D

Offline RR-E-ft

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #10 am: 22. März 2010, 14:27:06 »
Wie der verständige Leser vielleicht erkannt hat, geht aus dem Urteil des LG Ulm hervor, dass etwa der Bezugskostenanstieg nicht bestritten worden sein soll bzw. entsprechendes Bestreiten als verspätet gewertet wurde. Es gibt durchaus Urteile, wo Zahlungsklagen gegen Tarifkunden wegen fehlender Billigkeitsnachweise abgewiesen wurden, ebenso wie es Urteile gibt, in denen das Gericht eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB getroffen hatte, weil der Preis nicht der Billigkeit entsprach. Ebenso gibt es Entscheidungen, wo der verklagte Tarifkunde sofort anerkannt hatte und Versorger die Verfahrenskosten zu tragen hatte. Solche finden sich auch in der Urteilssammlung des Vereins.

Offline Neo

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #11 am: 22. Juni 2010, 21:52:01 »
Die Verhandlung vor dem AG Göppingen findet am 19.08. statt. In diesem Fall wurde lückenlos, sachgerecht und fundiert bestritten und durch einen fachkundigen (vom Bund der Energieverbraucher empfohlenen) Anwalt in seinen Widerspruchschriften vorzüglich untermauert. Die Fälle in Ulm und in Stuttgart können daher nicht für das AG Göppingen zur Grundlage gemacht werden.
Neo - gegen die Macht der Energiematrix

Offline Neo

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #12 am: 27. September 2010, 23:06:03 »
Ich vergaß, zu erwähnen, daß die Verhandlung vor dem AG Göppingen mit einem Vergleich geschlossen wurde. Die Richterin ließ durchblicken, daß im Falle einer Verurteilung ich den kürzeren ziehen würde. Wegen dem geringen Streitwert würde auch keine Revision zu gelassen werden. Das Interesse der Richterin und ihr Kenntnissstand zum Verhandlungsthema war bemerkenswert gering.

Auf Nachfragen meines Anwaltes sei ich der einzigste, der im Raum Göppingen noch den Gaspreisprotest aktiv vor Gericht bestritt. Bei soviel \"Rückhalt\" blieb mir nur der geräuschlose Rückzug. Die zurückbehaltenen Beträge werden von mir nachgezahlt. Die Kosten wurden gegenseitig aufgehoben. Mit der Rechtsschutzversicherung war\'s halt ein sportlicher Einsatz mit einer Niederlage.

Schade. Anderswo sammeln sich die Betroffenen (s. Augsburg und erst recht im hohen Norden) und können mit einer Sammelklage beim ersten Mißerfolg in Revision gehen. Hier im Großraum Stuttgart fehlt wohl der Mut dazu ...
Neo - gegen die Macht der Energiematrix

Offline Joe_D

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #13 am: 28. September 2010, 13:08:21 »
Na siehste, ich könnte mich als Wahrsager verdingen ;)

Immerhin biste besser weggekommen als ich, da ich zur Zahlung verurteilt wurde und sämtliche Kosten übernehmen durfte (und keine Rechtsschutz dafür aufkam). Da mein Streitwert über 600 Euro lag wäre eine Berufung vor dem LG möglich gewesen, mein Anwalt riet mir aber davon ab. War wohl auch besser so, vor allem für meinen Geldbeutel!

Zahlt die Rechtsschutz eigentlich eine Honorarvereinbarung? Ohne die wollte mein Anwalt gar nicht tätig werden (da Frage ich mich wofür es eine streitwertabhängige RVG im Zivilrecht gibt, wenn man keinen Anwalt findet, der dafür Lust hat anständig zu arbeiten)

Gruß
 
   Joe_D

Offline Neo

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AG Göppingen v. 20.05.09 - Az: 2 C 2052/08
« Antwort #14 am: 28. September 2010, 20:09:27 »
Der Anwalt setzt sich selbst mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung und verhandelt mit dieser. Ihr Staranwalt ist wohl so erfolgreich, daß er ein Extrahonorar für selbstverständlich hält.
Neo - gegen die Macht der Energiematrix

 

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