Die 5. Kammer für Handelssachen des LG Mannheim hat mit Urteil vom 20.08.2009, Az. 25 O 1/09, die Zahlungsklage der Stadtwerke Weinheim GmbH gegen einen Gaskunden abgewiesen und der Widerklage des Kunden wegen Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung stattgegeben.
Die Stadtwerke betrachteten dieses Verfahren wohl als eine Art Musterverfahren.
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei dem Beklagten um einen Sondervertragskunden, weil dieser zu besonderen Preisen beliefert wurde, die günstiger als die Allgemeinen Tarife waren.
Da kein Preisänderungsrecht vertraglich vereinbart worden sei, fehlte es für den Nachforderungen aufgrund einseitiger Preiserhöhungen an einem Rechtsgrund, so dass die Zahlungsklage der Stadtwerke abzuweisen war.
Auch die einseitigen Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, denen nicht widersprochen worden war, führten nach Auffassung des Gerichts nicht zu Preisneuvereinbarungen, weil das Schweigen des Kunden nicht als Annahme gilt.
Deshalb hätten die bei Vertragsabschluss 2001 vereinbarten Preise weitergegolten. Der Beklagte habe bezüglich aller Rechnungsbeträge, die auf (unwirksam einseitig erhöhten Preisen) beruhten und von ihm geleistet wurden, soweit der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist, einen Rückforderungsanspruch, der ihm auf seine Widerklage zugesprochen wurde.
Das Urteil ist hier veröffentlicht.