Terminshinweis des Bundesgerichtshofes:
Verhandlungstermin: 27. Januar 2010
VIII ZR 89/09
AG Potsdam - Urteil vom 27. März 2008 - 22 C 333/06
LG Potsdam - Urteil vom 12. März 2009 - 3 S 81/08
Der Kläger verlangt von dem beklagten Gasversorgungsunternehmen die Rückerstattung von Erhöhungsbeträgen, die er auf Preiserhöhungen für die Lieferung von Erdgas gezahlt hatte. Das Gas hatte er als Verbraucher zu dem Sonderkundentarif \"E. Komfort 24\" von dem beklagten Unternehmen bezogen. Dieses verwendete im fraglichen Zeitraum \"Allgemeine und ergänzende Geschäftsbedingungen (AGB) … für die Versorgung mit Erdgas\". Diese lauteten auszugsweise wie folgt:
\"I. Allgemeine Bestimmungen
…
2. Preisänderungen
(a) Änderungen der Erdgaspreise werden zu dem in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt verbindlicher Bestandteil der Vertragsverhältnisse (§ 4 AVBGasV).
(b) Sollten sich Steuern oder gesetzliche Abgaben erhöhen oder sonstige Mehrbelastungen per Gesetz eingeführt werden, kann eine entsprechende Preisanpassung zum Einführungszeitpunkt erfolgen.
6. Gaslieferungsvertrag
…
(b) Für die Inanspruchnahme von E.-Preisprodukten mit Sonderkonditionen (E. Komfort und E. Konstant) ist der Abschluss eines schriftlichen Gaslieferungsvertrages notwendig. Für Kunden, die einen solchen Vertrag abschließen, gilt die »Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)« vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), geändert durch Gesetz vom 25.09.1990 (BGBl. I S. 2106) ergänzend, soweit unter »II. Besondere Bestimmungen« zum jeweiligen Produkt nicht etwas anderes festgelegt wird.
…
II. Besondere Bestimmungen
11. E. Klassik (einschl. E.-Tarif)
(a) E. Klassik ist das preisliche Basisangebot der E., das die Versorgung aller Kunden entsprechend der AVBGasV regelt.
…
(c) Die Verbrauchsabrechnung erfolgt ab dem 01.11.2003 nach dem Prinzip der BESTabrechnung zwischen E.-Tarif und E. Klassik 1, 2, 3.
12. E. Komfort
…
(b) Die Verbrauchsabrechnung erfolgt nach dem Prinzip der BESTabrechnung zwischen E.-Tarif und E. Klassik 1, 2 und 3.
…
(d) E. Komfort 24
Kunden, die einen schriftlichen Gaslieferungsvertrag nach den Konditionen von E. Komfort 24 abschließen, erhalten auf ihren Nettoarbeitspreis einen Preisnachlass entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der E..
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 24 Monate. Wird er nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere zwölf Monate.
…\"
Das beklagte Unternehmen erhöhte den Erdgas-Arbeitspreis im Zeitraum von November 2004 bis Januar 2006 in mehreren Schritten von 0,037 €/kWh auf 0,0525 €/kWh (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). Der Kläger widersprach den Preiserhöhungen und zahlte die vom beklagten Unternehmen geforderten Beträge unter Vorbehalt. Er hat mit seiner Klage für den Zeitraum vom November 2004 bis Januar 2006 die Rückzahlung von zuletzt noch 166,74 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei aus Ziffer I 2 der vorstehenden Geschäftsbedingungen zur Berechnung der erhöhten Gaspreise berechtigt gewesen. Denn diese Preiserhöhungsklauseln hielten einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand; sie seien insbesondere weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau unklar oder unverständlich.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter.