Mitgas hat - zutreffend - selbst geschrieben, dass es zur Einbeziehung der neuen AGB in den bereits bestehenden Vertrag der schriftlichen Zustimmung des Kunden bedarf.
Antwortet der Kunde darauf nicht, werden die neuen AGB folglich nicht in den Vertrag einbezogen und alles bleibt, wie es ist. Schweigen gilt im nichtkaufmännischen Verkehr nicht als Zustimmung, erst recht nicht, wenn der andere ausdrücklich eine schriftliche Zustimmungserklärung erwartet/ verlangt.
Es steht zu erwarten, dass Mitgas alljene, die nicht geantwortet haben, schriftlich an die Zustimmungserklärung erinnern wird. Mitgas kann zum einen schon nicht wissen, ob das erste Schreiben wegen der neuen AGB den Kunden überhaupt erreicht hatte und diesem zugegenagen war, was eine weitere \"Hoffnungsrunde\" erfordert. Genauso wenig weiß man dort, ob nicht etwa eine Zustimmungserklärung auf dem Postwege zu Mitgas verloren gegangen ist.
Das Unternehmen wird ein Interesse daran haben, die neuen AGB in so viele Verträge wie möglich einzubeziehen.
Wenn man - unnötig - ausdrücklich erklärt, dass man mit der Einbeziehung der neuen AGB nicht einverstanden ist, dann handelt es sich aus Sicht des Unternehmens um einen Sonderfall, der den Betriebsablauf stört, so dass Mitgas sich wohl so bald als möglich aus dem Vertragsverhältnis mit jenen Kunden durch Kündigung verabschieden wird. Wolkig umschrieben wird dies wohl mit \"ordnungsgemäßer Fortführung\".
Die Zahl derer, die Widerspruch einlegen, wird weit geringer sein als die Zahl derjenigen, die nicht antworten. Deshalb ist es leichter, die Widersprüchler \"sonderzubehandeln\". Mitgas hat dann ein Problem, wenn nur wenige Kunden überhaupt durch Rücksendung reagieren. Der Widerspruch, der ersichtlich zur alsbaldigen Vertragsauflösung führen wird, macht insbesondere dann keinen Sinn, wenn man nach der Kündigung wieder einen neuen Vertrag mit Mitgas abschließt, dabei nicht nur die neuen AGB akzeptiert, sondern auch einen neuen Anfangspreis vereinbart.
Das sollte jedem Schlaumeier bewusst sein.
Dann wäre man womöglich mit der Zustimmung zu den neuen AGB, deren Wirksamkeit in Anbetracht von § 307 BGB wiederum fraglich erscheint, ggf. besser gefahren. Und widersprechen wollte man nur, weil man Sorge hatte, das Schweigen würde/ könnte als Zustimmung gelten.... Deshalb wollte man Porto ausgeben...