Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)  (Gelesen 11466 mal)

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Offline schlurch

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« am: 06. Oktober 2009, 01:43:08 »
hi community,

ich bin energiepreisrebell seit 2005 und bisher war ich erfolgreich damit.

nun bekam ich ueberraschend ein schreiben eines inkassounternehmens, wo die swm versuchen gekuerzte zahlungen der jahresrechnung aus 2007 einzutreiben. es wird \"empfohlen\" den offenen betrag inkl. zinsen, mahnkosten mandant und der inkassoverguetung bis zu einer frist zu bezahlen, weil sonst die forderungen sofort an rechtsanwaelte zur gerichtlichen durchsetzung weitergegeben werden.

ich habe den zurueckliegenden schriftverkehr nochmals gesichtet und die betraege verglichen: ja, sie beziehen sich auf die jahresrechnung aus dem jahre 2007 und damals berief sich die swm auf das urteil des landgerichts muenchen I vom 27.9.2007 (AZ: 12 O 17018/6). ich selbst habe an dieser sammelklage nicht teilgenommen.

was sind nun meine moeglichkeiten? soll/muss ich zahlen oder nicht?
gibt es andere personen in diesem forum, die ebenfalls ein inkassoschreiben erhalten haben?

danke im voraus fuer die antworten!
LG,
schlurch

ps: mir faellt auf, dass es in diesem unterforum relativ ruhig geworden ist. woran liegt das? diskutieren die leute mittlerweile auf anderen plattformen oder gibt es keine rebellen mehr?

Offline Schwalmtaler

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #1 am: 06. Oktober 2009, 07:32:45 »
Moin Schlurch,

ich würde dem Inkassobüro schreiben, da es aufgrund Widerspruch gem. §307/315 keine berechtige offene Forderung gibt, es auch nichts für sie zu tun gäbe und Du weiter auf die Klageschrift warten würdest!

Haben sie einen Nachweis beigefügt, wonach sie von deinem Versorger beauftragt wurden?

Gruß
Schwalmtaler

Offline schlurch

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #2 am: 06. Oktober 2009, 10:28:02 »
danke fuer deine antwort, schwalmtaler!

einen direkten nachweis der beauftragung ist nicht eingefuegt worden. aber da die geforderte summe auf den cent genau exakt ist und sie sich auf die swm beziehen, gehe ich einfach mal davon aus, dass sie korrekt beauftragt wurden, oder nicht?

noch ein hintergrundhinweis: da ich seit mitte oktober 2007 (umzug in andere wohnung) kein direkter kunde mehr der swm bin, vermute ich mal, dass sie es ueber das inkassounternehmen versuchen, da sie mir nicht mehr mit einer belieferungseinstellung drohen koennen!?

Offline Cremer

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #3 am: 06. Oktober 2009, 10:59:53 »
@schlurch,

Dem Inkassounternehmen mitteilen, was Sache ist, wie Schwalmtaler geschrieben hat.

Würde auch mal mit der SWM telefonieren und aufgrund des Sachverhaltes erläutern. Es ist vielleicht ein Versehen der SWM, dass ein Inkassounternehmen beauftragt wurde. bekantermaßen liegt ein Widerspruch vor und da darf nicht eingezogen werden. Vieeleicht hat da der Sachbearbeiter bei der SWM etwas verwechselt.

Vorsichtshalber würde ich einen Schutzbrief am zuständigen Amtsgericht hinterlegen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Schwalmtaler

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #4 am: 06. Oktober 2009, 11:39:59 »
Schlurch,

ein Fax sowohl an Inkassobüro und Versorger, das

a) keine berechtigte Forderung vorliegt wegen Widerspruch - daher kein Inkasso rechtlich möglich!
b) kein Nachweis der Beauftragung gebracht wurde
c) weitere Belästigungen seitens eines Inkassobüros zu einer Anzeige wegen Nötigung sowie Einschaltung der Presse und Aufsichtsbehörden führen werden.

\"Freundliche Grüße\" nicht vergessen! :D

Gruß
Schwalmtaler

Offline Cremer

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #5 am: 06. Oktober 2009, 13:08:22 »
@schwalmtaler,

würde auch noch die eigenen Allgemeinen Bedingungen als Schild an die Tür hängen: :D :D :D

Allgemeine Bedingungen

§ 1

(1) Grundsätzlich sind Besuche von Unternehmens-, Firmen- oder Be-hördenvertretern unerwünscht.

(2) Unerwünschte, nicht ausdrücklich vorher schriftlich vereinbarte Besuche von Unternehmens- Firmen- oder Behördenvertretern jeglicher Art werden mit 70 € pro Besuch geahndet.


§ 2

(1) Die Allgemeinen Bedingungen werden mit der Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür (Türklopfer) oder lautem Rufen nach den Wohnungsinhabern voll inhaltlich anerkannt.

(2) Bei Widerspruch des Besuchers gegen diese Allgemeinen Bedingungen gilt zugleich ein Hausverbot als erteilt.


§ 3

(1) Der Betrag wird sofort zur Zahlung fällig und ist in bar gegen Quittung zu entrichten. Eine Quittungsvorlage ist vom Besucher vorzuhalten.

(2) Der Betrag wird sofort kassiert, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.


§4

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline superhaase

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #6 am: 06. Oktober 2009, 14:58:31 »
Zitat
Original von Cremer
Vorsichtshalber würde ich einen Schutzbrief am zuständigen Amtsgericht hinterlegen.
Für was denn das?
Er ist doch gar kein Kunde der SWM mehr und kann keine Sperrandrohung erhalten.
Wogegen also eine Schutzschrift?

Ihre \"Allgemeinen Haustürgeschäftsbedingungen\" finde ich klasse!  :tongue:
Ob sowas auch rechtskräftig ist, also die 70 € von einer Firma gerichtlich einklagbar?

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline schlurch

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #7 am: 06. Oktober 2009, 16:05:50 »
Ich habe meinen Fall einer befreundeten Juristin vorgelegt.
Sie ist zwar nicht auf Energiefragen spezialisiert, hat sich aber das Urteil des Landgerichts München I vom 27.9.2007 (AZ: 12 O 17018/6) durchgelesen und kam zu dem Schluss, dass ich um eine Zahlung nicht herum kommen würde, da  die Billigkeit des Gaspreises in dem Urteil festgestellt wurde und für alle (auch nicht Sammelkläger) gelten würde. Zumindest alle Preiserhöhungen bis zum Ende des Jahres 2006.

Ich denke, dass ich in den sauren Apfel beißen werde, bevor noch mehr Kosten entstehen.

Danke für Eure Unterstützung!
schlurch

Offline superhaase

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #8 am: 06. Oktober 2009, 17:51:28 »
Zitat
Original von schlurch
Ich habe meinen Fall einer befreundeten Juristin vorgelegt.
Sie ist zwar nicht auf Energiefragen spezialisiert, hat sich aber das Urteil des Landgerichts München I vom 27.9.2007 (AZ: 12 O 17018/6) durchgelesen und kam zu dem Schluss, dass ich um eine Zahlung nicht herum kommen würde, da  die Billigkeit des Gaspreises in dem Urteil festgestellt wurde und für alle (auch nicht Sammelkläger) gelten würde. Zumindest alle Preiserhöhungen bis zum Ende des Jahres 2006.
Da hat Ihre Juristin aber eine sehr merkwürdige Auffassung von unserem Rechtssystem.
Das angesprochene Urteil bindet nur die beteiligten Parteien.

In Ihrem eigenen Verfahren kann es ganz anders laufen, wenn Sie einen anderen (auf diesem Gebiet besseren) Rechtsanwalt mitnehmen, der ganz anders vorträgt.

Gerade in letzter Zeit sind doch die Urteile vermehrt zugunsten der Verbraucher gefallen. Es gibt inzwischen weitere BGH-Rechtsprechung, die damlas noch nicht vorlag.
Auch Bayern bzw. München muss keine Insel der Ungerechtigkeit bleiben. ;)

Ich würde das Inkassobüro abblitzen lassen. Zumindest diese Inkassogebühren müssen Sie auch dann nicht zahlen, wenn die SWM Sie auf Zahlung verklagen und Sie sofort anerkennen. Soweit ich das verstanden habe.
Für ein Inkassoverfahren besteht wohl bei anhängigem Widerspruch nach §307/315 keine Grundlage.

Ich hab erst Ende 2006 angefangen, zu kürzen. So werde ich wohl nächstes Jahr in den Genuß eines Inkassoschreibens oder einer Zahlungsklage kommen. Ich werde das durchziehen. Mal sehen ob ich in Kürze schon vorzeitig einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt für meine Sache gewinnen kann, damit dann keine Hektik aufkommt.  :D

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Cremer

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #9 am: 06. Oktober 2009, 20:26:44 »
@schlurch,

Fakt ist, dass sie damals Widerspruch gemäß § 315/307 eingelegt hatten.

Insofern sind die SWM am Zuge, die vermeintlichen Differenzbeträge einzuklagen. Da schauen Sie mal das neueste BGH Urteil v. 15.7.09 an.

Ihre Ra\'in ist wohl etwas falsch beraten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RuRo

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Inkasso Schreiben der SWM (via Creditreform)
« Antwort #10 am: 06. Oktober 2009, 20:49:24 »
Zitat
Original von Cremer
Da schauen Sie mal das neueste BGH Urteil v. 15.7.09 an.

Welches denn?

Dieses oder Dieses

Welche Erkenntnisse sollen daraus gewonnen werden? - Damit wir nicht so lange suchen müssen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

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