Energiepreis-Protest > Süwag

Grundpreis

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RuRo:
@Ralf

Die aktuelle BGH-Rechtsprechung geht von einem vereinbarten Preis aus, wenn nicht in angemessener Frist nach Erhalt der Jahresrechnung der Unbilligkeitseinwand erhoben wird.

Wie lang eine angemessene Frist ist, wurde nicht gesagt.

Für Ihren Fall wäre damit für Preise, die unter den von Ihnen akzeptierten abrutschen, kein Unbilligkeitseinwand zu führen. Aber das ist genau das Problem am \"Preissockel\". Auch der abgesenkte Preis kann immer noch unangemessen hoch sein und überhöhte Kostenelemente enthalten.

bolli:

--- Zitat ---Original von Ralf
Hallo zusammen,

in meinem damaliger Widerspruch hatte ich § 315 zugrunde gelegt. Die Süwag hat dem nie widersprochen (\"sie haben einem Sondervertrag, §315 geht nicht\" oder ähnliches). Also gehe ich (und die Süwag) von einem Grundversorgungsvertrag aus.
Mein Widerspruch wurde von der Süwag akzeptiert, verbunden mit dem Hinweis \"wir haben trotzdem recht und warten mal ab wie die Gerichtsurteile ausgehen\".
--- Ende Zitat ---

Das hat nicht unbedingt was zu bedeuten. Zu Beginn der ganzen Protestaktion gingen fast alle Widerständler vom Unbilligkeitseinwand (§315 BGB) aus. Erst 2007 und letztlich nach dem BGH-Urteil Ende 2008 war klar, dass bei Sondervertragskunden zunächst vorrangig ein Verstoß gegen § 307 BGB geprüft wird und da dort in fast allen Verträgen unwirksame Preisänderungsklauseln drin stehen, kommt der Unbilligkeitseinwand nichjt mehr zum Tragen. Derzeit ist aber noch nicht höchstrichterlich entscheiden, ob beim Sondervertrag mit unwirksamer Preisänderungesklausel möglicherweise die Preiserhöhungen konkludent durch stillschweigendes Anerkenntnis vereinbart worden sein können, wenn gegen diese nicht expliziet Widerspruch eingelegt wurde. Hier gibt\'s unterschiedliche OLG-Auffassungen und wie gesagt noch kein BGH-Urteil.
Letztlich bestimmt sich durch die Inhalte des Vertrages, ob es sich um eine Grundversorgung im Sinne der GasGVV handelt oder ob ein Sondervertrag abgeschlossen wurde.
Merkmale für einen Sondertrag sind z.B. beidseitig unterzeichnete Verträge, eine Vereinbarte Mindestlaufzeit (oft 1 Jahr) oder auch Kündigungsfristen, die die der GasGVV übersteigen (z.B. 3 Monate o.ä.).


--- Zitat ---Original von Ralf
Mein Problem an der Sache: Wie wirkt der Unbilligkeitseinwand auf Preise, die unter den von mir mit Widerspruch als unstrittig anerkannten Betrag (Arbeitspreis und(oder Grundpreis) gehen. ?!
Darf ich den fallenden Grundpreis \"mitnehmen\", d.h. mit dem Widerspruch sind alle Vorteile auf meiner Seite: Steigen die Preise wirkt mein Unbilligkeitseinwand, fallen diese kann ich Preissenkungen unter den anerkannten Preis mitnehmen ?! Oder wird der damalig anerkannte Preis \"gefixt\" und -ähnlich wie der Festzins bei einem Darlehen -, Preissteigerungen treffen mich nicht, bei Senkungen habe ich aber auch Pech?!
--- Ende Zitat ---
Das ist genau einer der Pferdefüße der bisherigen BGH-Rechtsprechung des VIII. Senats bei der Sockelpreis-Entscheidung. Hier ist wohl das letzte Wort noch nicht gesprochen und vom Sinn der ganzen gesetzlichen Regelung kann an und für sich nur raus kommen, dass auch der zum Vertragsabschlusszeitpunkt geltende Preis unterschritten werden können muss. Denn letztlich kann man nach dem Vertragsabschluss JEDER Preisänderung mit Unbilligkeitseinwand widersprechen, also auch den Preissenkungen (z.B. dass sie ungenügend seien).

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