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Autor Thema: Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen  (Gelesen 8171 mal)

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Offline Micha123

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« am: 15. Oktober 2009, 07:48:22 »
Hallo,

heute flatterte ein 2-seitiges Schreiben mit der Mitteilung der Änderungen der AGB und den neuen AGB selbt ins Haus.
Interessant natürlich besonders die neuen Klauseln zu Preisänderungen und Sonderkündigungsrecht...
Was meint Ihr dazu? Können das vielleicht die vom Mahnbescheid Betroffenen, die schon einen Anwalt haben, mal mit diesem besprechen? (Wir haben NOCH keinen Mahnbescheid).
Ich habe halt da leise Gefühl daß die EMB hier versucht durch die Hintertür zu kommen.
Danke.
http://www.Bildermonster24.de/images/680_emb1.jpg
http://www.Bildermonster24.de/images/927_emb2.jpg


Grüße

Micha123

Offline bolli

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #1 am: 15. Oktober 2009, 09:55:35 »
Hallo Micha123,

wie sah denn das Schreiben aus, welches die EMB dazugelegt habt. Will die EMB vielleicht einen neuen Vertrag mich dir abschließen (natürlich wegen der neuen AGB, die die neue \'Gesetzeslage\' berücksichtigen) ?  ;)
Das mit der Gesetzeslage ist natürlich quatsch, es hat sich ja kein Gesetz geändert. Falls die einen neuen Vertrag anbieten, sollte man sich die Unterschrift gut überlegen, da man damit den jetzigen Grundpreis als vereinbart anerkennt.

Die neuen AGB (nennen sich ja Ergänzende Geschäftsbedingungen) können aber nur mit deiner Zustimmung Bestandteil des bestehenden Vertrages werden (wenn kein neuer Vertrag vorgelegt wird). Sonst gelten die alten weiter. Ggf. solltest du der Einbeziehung der neuen AGB wiedersprechen und abwarten, was die EMB dann machen.

Ob die neue Preisanpassungsklausel nun den Anforderungen des § 307 BGB genügt, wird sich noch zeigen müssen. Da versuchen nun einige Versorger unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 15.07.09 - VIII ZR 56/08 ihre Preisanpassungsklauseln rechtssicher zu gestalten. Um sie in die alten Verträge einzubeziehen bedarf es aber der ausdrücklichen Zustimmung des Sondervertragskunden. Gibt er diese nicht, bliebe dem Versorger nur die form- und fristgerechte Kündigung des alten Vertrages.

Offline Black

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #2 am: 15. Oktober 2009, 09:59:19 »
Ich vermute mal, dass EMB denjenigen Kunden, die den geänderten AGB nicht zustimmen kündigen wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Cremer

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #3 am: 15. Oktober 2009, 10:09:30 »
@Micha123,

also da muss ein Anschreiben mit Kundennummer und vertrag dabeigewesen sein.

Wenn nicht, ist die Sache unwirksam

Aber toll sind die neuen Bedingungen schon:

II 2a)
Eine Einzugsermächtigung muss vorliegen, verknüpft mit einem Sonderkündigungsrecht.
Vertrag ist das eine, Zahlungsweise ist das andere. Es ist bereits durch mehrere AG\'s entschieden worden, dass eine nicht ausgeführte Einzugsermächtigung oder sogar eine begrenzte Einzugsermächtigung nicht zur Kündigung des Vertrages führen kann.

IV 1)
EMB ist berechtigt und verpflichtet die Sonderpreise EMB Klassik und EMB Komfort gemäß § 5 abs.2 GasGVV zu ändern.


Sofern kein Anschreiben beiliegt, gelten die neuen Bedingungen nicht, wenn ja, dann ist zu widersprechen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Micha123

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #4 am: 15. Oktober 2009, 14:37:28 »
Hallo,

hier mal das anonymisierte Anschreiben.

http://www.Bildermonster24.de/images/375_Anschreiben1.jpg

http://www.Bildermonster24.de/images/181_Anschreiben2.jpg

Ich wüsste jetzt nicht, daß wir \"EMB Konstant\" als Tarif hatten...
Vielleicht könnt Ihr mehr mit dem Anschreiben anfangen als ich.
Danke.

Grüße

Micha123

Offline Black

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #5 am: 15. Oktober 2009, 14:48:50 »
Zitat
Original von Cremer
@Micha123,

also da muss ein Anschreiben mit Kundennummer und vertrag dabeigewesen sein.

Wenn nicht, ist die Sache unwirksam.

kühne These
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Mathew

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #6 am: 15. Oktober 2009, 21:43:17 »
Ich habe die \"ergänzenden Geschäftsbedingungen\" auch erhalten, mit Anschreiben und Vertragskontonummer.

Gehe ich recht in der Annahme, dass für mich als Kunde des zitierten \"Klassik-(Sonder-)Tarifs\" die Änderungen (insbesondere in Bezug auf § 307 BGB) nicht rückwirkend, sondern nur für zukünftige \"Preisanpassungen\" gelten?

Ich bin ja geneigt, den neuen AGBs  zu widersprechen. . .  Kann ich mich dabei noch auf bestimmte Paragrafen stützen?


Mit herzlichen Grüßen

Mathew

Offline reblaus

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #7 am: 15. Oktober 2009, 22:48:07 »
@Mathew

Sie brauchen einer Vertragsänderung nicht zu widersprechen, damit sie nicht wirksam wird. Sie müssen ihr zustimmen, wenn sie wirksam werden soll.

Wir leben in einem freien Land, in dem Sie nur die Verträge mit den Klauseln abzuschließen brauchen, die Sie abschließen wollen.

Nur die Versorger glauben, dass es anders sei.

Offline Cremer

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #8 am: 15. Oktober 2009, 22:52:25 »
@Black,

keine kühne These, sondern gewußt.

@Micha123,

also dem Anschreiben nach müssen Sie schriftlich widersprechen.

Obwohl dies, ich meine das Begehren des Versorgers, widerum rechtsunwirksam ist.

Es kann einem Kunden nicht zu Nachteil gereichen, wenn er nichts tut, also sich passiv verhält, siehe einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 23.9.09 (312 O 574/09).
\"Kündigt der Kunde nicht (Passivität), dann gelten die neuen Bedingungen und Preise\"

hier:
\"Geht bei uns kein Widerspruch ein, so weisen wir daraufhin,  dann gelten die neuen Bedingungen....\"

Also widersprechen
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #9 am: 16. Oktober 2009, 09:25:17 »
Zitat
Original von reblaus
Sie brauchen einer Vertragsänderung nicht zu widersprechen, damit sie nicht wirksam wird. Sie müssen ihr zustimmen, wenn sie wirksam werden soll.

Wir leben in einem freien Land, in dem Sie nur die Verträge mit den Klauseln abzuschließen brauchen, die Sie abschließen wollen.

Nur die Versorger glauben, dass es anders sei.
Hm, darf ich das als anwaltlichen Rat auffassen und mich wegen möglicher Schadenersatzforderungen an Sie wenden, wenn  der BGH einigen OLGs folgenden sollte, die bei stillschweigend gezahlten Preisanpassungen den höheren Preis als \"neu vereinbarten Preis\" in einem Sondervertrag ansehen ? Würde mich einiger Unwägbarkeiten entledigen.  :D

Aber im Ernst, bei unserer derzeitigen Rechtssprechung würde ich zur Sicherheit immer widersprechen, auch wenn ich damit natürlich, wie Black zu Recht vermutet, in vielen Fällen möglicherweise eine ordentliche Kündigung provoziere. Aber dann muss zumindest die Kündigungsfrist eingehalten werden und ich weiss wo ich dran bin.

Mit der \"Stillhaltemethode\" unterliege ich halt sehr dem Prinzip \"Hoffnung\". Und das könnte später teuer werden.

Offline RR-E-ft

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Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
« Antwort #10 am: 21. Oktober 2009, 15:02:03 »
Schweigen gilt im nichtkaufmännischen Verkehr nicht als Zustimmung. Wer schweigt, gibt mit diesem Schweigen keine Erklärung ab.

Es bedarf jedoch für die Einbeziehung (neuer) Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerade des Einverständnisses des Kunden, § 305 Abs. 2 BGB.

Dass die neuen AGB als vereinbart gelten (Fiktion), wenn diesen nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen wird, könnte allenfalls dann gelten, wenn dies zwischen den Parteien schon zuvor wirksam so vereinbart wurde.

Eine entsprechende Regelung könnte sich in früheren AGB der EMB finden, die ihrerseits gem. § 305 II BGB wirksam in das betreffende Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Eine entsprechende Klausel zur
Änderung der AGB, ihre wirksame Einbeziehung vorausgesetzt,  könnte ihrerseits gegen § 307 BGB verstoßen.

B. I. 3 verstößt wohl gegen § 307 BGB, weil der Kunde nicht vorhersehen kann, aus welchen Gründen und unter welchen Vorraussetzungen die AGB
wie abgeändert werden. Die Klausel führt zudem wohl nicht deutlich genug vor Augen, dass das Schweigen des Kunden als Zustimmung zu einer Neuvereinbaruzng der AGB (Fiktion) gelten soll.


In der Regel weiß EMB jedoch schon nicht sicher, ob das Schreiben mit den neuen AGB den Kunden überhaupt erreicht hat und wird den Zugang auch nicht nachweisen können.

Das Unternehmen begibt sich somit auf unsicheres Terrain.

 

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